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verwaltungsgericht hannover im namen des volkes urteil

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- 5 -für erforderlichen Mittel werden aus Steuermitteln erbracht, resultieren also aus Zahlungsverpflichtungen,die ohne konkrete Gegenleistung der Deckung <strong>des</strong> allgemeinen Finanzbedarfsdienen.Eine Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BaföG liegt jedenfalls dann vor, wenn es sichwie <strong>im</strong> Falle <strong>des</strong> Vaters der Klägerin um eine regelmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeithandelt, welche die Arbeitskraft voll in Anspruch n<strong>im</strong>mt, der Einkommensteuerpflicht unterliegtund den Betroffenen in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für sich und seineFamilie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, wobei die beitragsfinanziertenLeistungen der Arbeitslosenversicherung außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG,Urt. v. 04.06.1981, - 5 C 30.79 -, FamRZ 1981, 1114). Dabei kommt es nicht darauf an, ob<strong>im</strong> Rahmen dieser Tätigkeit tatsächlich Lohnsteuer abgeführt wird oder die zunächst abgeführteLohnsteuer nach Abgabe der Einkommensteuererklärung zurückerstattet wird.Denn zum einen hängt die Höhe der Steuerlast von verschiedenen Faktoren ab, auf dieder Betroffene nur in eingeschränktem Maße Einfluss hat. Zum anderen würden anderenfallsgerade die Personen durch den Ausschluss ihrer Kinder vom Anspruch auf Ausbildungsförderungbelastet, die aufgrund ihrer familiären Situation von der Steuerpflichtentlastet werden sollen. Das ist insbesondere bei Personen mit erhöhten Werbungskostenebenso der Fall wie bei Eltern, denen Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs-,Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von Kindern gewährt werden, soweit die einkommensteuerlicheAuswirkung dieser Freibeträge größer als der Anspruch auf Kindergeldist. Reduzieren sich die steuerpflichtigen Einkünfte der Eltern der Klägerin aufgrundsteuerrechtlicher Vergünstigungen so weit, dass eine Einkommensteuerpflicht nicht besteht,darf ihnen dies <strong>im</strong> Hinblick auf die Förderung ihrer Kinder nach dem Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetzdaher nicht zum Nachteil gereichen.Maßgeblich ist daher nicht, ob tatsächlich Lohnsteuer gezahlt worden ist, sondern ob - wiein diesem Fall - eine Steuerpflichtigkeit grundsätzlich besteht und der Erwerbstätige in derLage ist, sich und seine Familie selbst zu ernähren, ohne auf öffentliche Mittel angewiesenzu sein. Denn in diesem Fall werden aus den durch eigene Arbeit erworbenen Mittelnzumin<strong>des</strong>t indirekte Steuern, wie Mehrwertsteuer, Ökosteuer und weitere Verbrauchssteuernabgeführt, die ebenfalls vom Bruttonationaleinkommen erfasst sind, aus demnach der Intention <strong>des</strong> Gesetzgebers die Sozialinvestition Ausbildungsförderung geleistetwerden kann.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich dervorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.- 6 -

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