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verwaltungsgericht hannover im namen des volkes urteil

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- 4 -Der Vater der Klägerin hielt sich <strong>im</strong> maßgeblichen Zeitraum länger als drei Jahre in derBun<strong>des</strong>republik Deutschland auf. Er war in diesem Zeitraum auch drei Jahre <strong>im</strong> Sinne derVorschrift rechtmäßig erwerbstätig.Der Begriff „Erwerbstätigkeit“ wird vom Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetz an mehrerenStellen (vgl. § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 18 b Abs. 5 Satz 1) mit jeweils unterschiedlicherBedeutung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1996, - 5 B 1.96 -, Buchholz436.36 § 18 b BAföG Nr. 14). Wie der Begriff der Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2BAföG zu verstehen ist, lässt sich nur mit den Mitteln der systematischen, teleologischenund historischen Auslegung klären. Der Wortlaut allein lässt keinerlei Rückschlüsse daraufzu, dass der Gesetzgeber, wie von der Beklagten behauptet, eine Einschränkung derTätigkeiten beabsichtigt hat, die eine ausnahmsweise Förderung rechtfertigen sollen.Maßgeblich sind daher der Bedeutungszusammenhang, in dem der Begriff gebrauchtwird, sowie der Sinn und Zweck der Regelung, zu der er gehört.Nach der Begründung <strong>des</strong> Regierungsentwurfs zu § 8 Abs. 2 BAföG (BT-Drs. VI/ 1975,25) soll mit dieser Vorschrift der Tatsache Rechnung getragen werden, „dass die Arbeitdieses Personenkreises nicht unwesentlich dazu beiträgt, dass ihr (der Bun<strong>des</strong>republik)Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung möglich sind“. Im Bericht <strong>des</strong> federführendenBun<strong>des</strong>tagsausschusses (BT-Drs. VI/ 2352, 5 f.) heißt es ferner: „Der ausländischeAuszubildende soll auch durch eigenen rechtmäßigen Aufenthalt und rechtmäßigeErwerbstätigkeit <strong>im</strong> Geltungsbereich <strong>des</strong> Gesetzes die Voraussetzung für die individuelleFörderung während einer Ausbildung schaffen können“. Nach dem gesetzgeberischenAnliegen genügt daher nicht jede auf Verdienst ausgerichtete Betätigung, sondern es sollnur derjenige nicht von der Förderung ausgeschlossen sein, der selbst mit eigener Arbeitoder der Arbeit seiner Eltern nicht unwesentlich dazu beiträgt, dass Sozialinvestitionenwie die Ausbildungsförderung finanziert werden können (BVerwG, Urt. v. 14.05.1992, - 5C 27.89 -, NVwZ 1992, 1204, m.w.N.). Diese Voraussetzungen werden durch den Vaterder Klägerin erfüllt.Zwar reicht es für die Annahme einer Erwerbstätigkeit nicht aus, dass der Vater der KlägerinSozialabgaben zahlt. Denn bei Beiträgen zur Rentenversicherung, zur Kranken- undPflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung handelt es sich um Zahlungsverpflichtungenfür die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer konkreten Gegenleistung. BeiEintritt <strong>des</strong> Rentenalters kann der Betroffene einen Rentenanspruch geltend machen, <strong>im</strong>Falle der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für dieKranken- und Pflegeversicherung. Die Erhebung dieser Beiträge ist zweckgebunden undsteht für die Finanzierung der Ausbildungsförderung daher nicht zur Verfügung. Die hier-- 5 -

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