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11 10 05 Hinweise Aktenvortrag - FHöV NRW

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<strong>Hinweise</strong> zum <strong>Aktenvortrag</strong>- Fachbereich Allgemeine Verwaltung/Rentenversicherung, StudiengangRentenversicherung -1. Inhaltliche BeschreibungDurch den <strong>Aktenvortrag</strong> sollen die Prüflinge ihre Befähigung nachweisen, infreier Rede eine verwaltungsspezifische Problemstellung zu präsentieren sowiehierzu Position zu beziehen und diese unter richtiger Schwerpunktsetzung argumentativzu begründen.Der <strong>Aktenvortrag</strong> in Form eines Fallvortrages besteht aus einer Sachverhaltsdarstellung,einem Entscheidungsvorschlag und der Begründung.Bei einem Themenvortrag soll die Problemstellung strukturiert aufgearbeitetwerden.Weitere Einzelheiten für die Bearbeitung ergeben sich aus dem möglichen Bearbeitervermerk.2. Organisation und Durchführung des <strong>Aktenvortrag</strong>esDer <strong>Aktenvortrag</strong> soll während der letzten drei Wochen des Praktikums stattfinden.Der konkrete Prüfungstermin ist spätestens eine Woche vorher mitzuteilen.Die Bearbeitungszeit beträgt – einschließlich der gemäß § 4 ArbZG nach 6 Stundendurchzuführenden Ruhepause von einer halben Stunde - 7 Stunden.Die Aufgabenstellung für den Vortrag wird dem Aufgabengebiet des jeweiligenPraxismoduls entnommen.Zur Vorbereitung des <strong>Aktenvortrag</strong>s dürfen die am Arbeitsplatz zur Verfügungstehenden Hilfsmittel genutzt werden. Weitere Informationsquellen dürfen nichtgenutzt werden.Am Ende der Vorbereitungszeit ist der/dem Prüfer/in ein schriftlich vorbereiteterEntscheidungsvorschlag (max. 2 Seiten) auszuhändigen.Die Dauer des <strong>Aktenvortrag</strong>es beträgt circa 15 Minuten. Der <strong>Aktenvortrag</strong> darfdabei die Dauer von circa 15 Minuten nicht wesentlich überschreiten oder unterschreiten.Beim Vortrag können die Prüflinge Stichwortzettel benutzen. Das Ablesen einerschriftlichen Ausarbeitung entspricht nicht den Anforderungen an einen freienVortrag.Im Anschluss an den Vortrag sind Verständnisfragen durch die/den Prüfer/inzulässig. Den Prüflingen dürfen jedoch keine inhaltlichen Fragen gestellt werdenAn der Prüfung nimmt darüber hinaus ein/e sachkundige/r Beisitzer/in teil,diese/r wird von der Ausbildungsleitung bestimmt. An einer Wiederholungsprüfungnimmt statt einer/eines sachkundigen Beisitzer/in ein/e weitere/r Prüfer/inteil.3. Leistungsnachweis, Verantwortlichkeit und BewertungFür die Bewertung gelten die Noten und Vorgaben der Studienordnung Bachelorsowie die allgemeinen Bewertungsgrundsätze.Prüfungsausschuss Seite 1 von 2 Stand: <strong>05</strong>.<strong>10</strong>.20<strong>11</strong>


Die Bewertung wird durch die Prüferin / den Prüfer vorgenommen. Die Bewertungeiner Wiederholungsprüfung wird durch beide Prüferinnen bzw. Prüfer vorgenommen.Die Notenbekanntgabe erfolgt unmittelbar nach Durchführung der Prüfung. DasErgebnis wird in einer vom Prüfungsausschuss vorgesehenen Niederschrift festgehalten.Diese verbleibt bei der Prüferin / dem Prüfer. Der Prüfling und dieAusbildungsleitung erhalten je ein Bekanntgabeprotokoll. Die Ausbildungsleitungveranlasst die Eintragung des Prüfungsergebnisses.Die Bewertung des <strong>Aktenvortrag</strong>es wird nach Maßgabe der Modulbeschreibung zueiner Gesamtnote mit der Prozessleistung zusammengefügt.Erscheint ein/eine Studierende/r nicht zu der Prüfung, teilt dies die Prüferin/ der Prüfer dem Prüfungsamt unverzüglich mit.Ein/e Studierende/r, der nicht zu der Prüfung erscheint, gilt als von der Prüfungzurückgetreten. Tritt sie/er ohne triftige Gründe zurück, ist der <strong>Aktenvortrag</strong>mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten. Für den Rücktritt geltendgemachte Gründe sind dem Prüfungsamt der <strong>FHöV</strong>, Haidekamp 73, 45886 Gelsenkirchen,unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen, vgl. insoweitergänzend z.B. für den Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit die weiteren<strong>Hinweise</strong> des Prüfungsausschusses. Können Hinderungsgründe glaubhaft gemachtwerden, ist die versäumte Prüfung bei der nächsten angebotenen Wiederholungsmöglichkeitnachzuholen. Der Prüfling hat sich dann unverzüglich mit der Prüferin/ dem Prüfer über einen Ersatztermin zu verständigen. Dies ist zu dokumentieren.Der Prüfling hat die Entscheidung des Prüfungsausschusses über denRücktritt spätestens bei Nachholung der ausgefallenen Prüfung vorzulegen.gez. Dr. Ludger Schrapper- Vorsitzender des Prüfungsausschusses -Prüfungsausschuss Seite 2 von 2 Stand: <strong>05</strong>.<strong>10</strong>.20<strong>11</strong>

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