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GEMEINDE HAUSEN A.A. Verordnung - Gemeinde Hausen am Albis

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<strong>GEMEINDE</strong> <strong>HAUSEN</strong> A.A.________________________________________________________<strong>Verordnung</strong>über die Abwassergebührenvom 10. Dezember 1997


<strong>Verordnung</strong> über die Abwassergebührenvom 10. Dezember 1997________________________________________________________________________Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong> erlässt, gestützt auf § 45 des Einführungsgesetzes zumGewässerschutzgesetz (EG GSchG), in Ergänzung der <strong>Verordnung</strong> über die Siedlungsentwässerungsanlagen,folgende Gebührenverordnung:1. Allgemeine Bestimmungen____________________________Umfang Art. 1derAnlagen Die öffentliche Siedlungsentwässerung umfasst das öffentliche Kanalsystemund seine Einrichtungen wie Regenbecken, Regenüberläufe, Pumpwerkeund Druckleitungen sowie die öffentliche Abwasserreinigungsanlage. Fernerschliesst sie die öffentlichen Gewässer nach Massgabe der Beanspruchungdurch Entwässerungseinrichtungen jeglicher Art ein.Verur- Art. 2sacherprinzipDie Gebühren sind verursacherorientiert zu erheben.Volle Art. 3KostendeckungDie Gebühren sind so anzusetzen, dass mit dem ges<strong>am</strong>ten Gebührenertragalle Kosten, insbesondere für Erstellung, Unterhalt, Erneuerung, Betrieb undOptimierung der Entwässerungsanlagen (inkl. Abschreibung und Verzinsung)sowie für den übrigen Aufwand, von den Gebührenpflichtigen gedecktwerden.Die Kosten werden durch die Erhebung von zwei Gebührenarten gedeckt:die Benutzungsgebühren und die Anschlussgebühren. Mit den Anschlussgebührenwerden die Erstellungskosten der Entwässerungsanlagen mitfinanziert;die Benutzungsgebühren haben sämtliche übrigen Aufwendungen zudecken.Zur Sicherstellung der Kostendeckung und zur Gewährleistung der Transparenzwird im Rahmen des <strong>Gemeinde</strong>haushalts eine eigene Investitions- undBetriebsrechnung geführt.


Bei Investitionsanträgen, insbesondere für Erstellung, Unterhalt und Erneuerungder Abwasseranlagen, sind die Auswirkungen auf die Grundgebühr undauf den Mengenpreis der <strong>Gemeinde</strong>vers<strong>am</strong>mlung bekanntzugeben.2. Benützungsgebühren_________________________Gebühren- Art. 4pflichtVon den Eigentümern der mit technischen Vorkehrungen an die öffentlichenEntwässerungsanlagen angeschlossenen Grundstücke wird eine jährlicheBenutzungsgebühr erhoben.Berech- Art. 5nung derBenut- Die Benutzungsgebühr wird als Summe zweier Komponenten erhoben,zungs- nämlichgebühr- als Grundgebühr pro angeschlossenes Grundstück (Fläche, gewichtet mitdem in Art. 6 festgelegten Faktor);- als Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers (Verbrauch in m3), unabhängigvon der Bezugsquelle.Die Grundgebühr soll ungefähr 40 % des budgetierten Ges<strong>am</strong>taufwandesausmachen, der im übrigen vom Mengenpreis abzudecken ist.Bemes- Art. 6sung derGrund- Innerhalb der Bauzonen entspricht der für die Bemessung der Grundgebührgebühr massgebliche Faktor grundsätzlich der Baumassenziffer. Wird deren Ueberschreitungbewilligt (z.B. bei Arealüberbauungen), so erhöht sich der Faktorproportional.In der Wohnzone WG/3.0 und in der Gewerbezone gilt der Faktor 2, beinicht überbauten angeschlossenen Grundstücken der Faktor 1, bei jenen inder Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, vorbehältlich einer individuellenFestsetzung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat, der Faktor 2.Für Bauten ausserhalb von Bauzonen, die über keine ausgeschiedene Parzellenflächeverfügen, wird die tatsächlich realisierte Baumasse für direktanwendbar erklärt; dabei ist für landwirtschaftliche Siedlungen ausschliesslichauf das Wohnhaus bzw. den Wohnhausteil abzustellen.


Strassen und Hartbelagsflächen auf unüberbauten Grundstücken werdenmit dem Faktor 3 belastet, doch ist hier die Gebührenpflicht nur gegeben,wenn die Entwässerung unter Benützung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagengeschieht. Ausserhalb von Bauzonen werden derartige Flächen,die sich im Eigentum der Politischen <strong>Gemeinde</strong> befinden, nur erfasst,wenn das entsprechende Meteorwasser der ARA zugeleitet wird.Die Gewichtung von Flächen in der Freihaltezone und der Reservezone istsinngemäss vorzunehmen.Reduk- Art. 7tionena) Wenn technisch sichergestellt ist, dass nachstehende Tatbestände dieSiedlungsentwässerungsanlagen auch bei starken Niederschlägen nichtmehr belasten, werden auf der Grundgebühr folgende Reduktionen, gegebenenfallsauch kumulativ, gewährt:Grundstücksdrainage 15 %Anschluss der Platzflächen 20 %Anschluss der Dachflächen 30 %b) Die Reduktionen werden aufgrund des Zustandes bei der Erstaufnahmebzw. der Bauabnahme festgelegt. Begründete Gesuche für eine Neufestsetzungsind bis 31. Dezember des laufenden Jahres einzureichen.c) Die Reduktionen basieren auf der nach Art. 6 festgelegten Grundgebührund sind vom <strong>Gemeinde</strong>rat je Parzelle einzeln so festzulegen, dass fürden gleichen Tatbestand die gleiche Reduktion resultiert.Zuschüsse Art. 8Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Grundeigentümern mit weiterreichenden Massnahmenim öffentlichen Interesse (Retention etc.) Investitionskostenzuschüsseausrichten.Fehlende Art. 9WassermessungJede Liegenschaft, die an die öffentliche Siedlungsentwässerung angeschlossenist, muss grundsätzlich auch dann mit einem Gerät zur Messungdes Trinkwasserbezuges ausgerüstet sein, wenn dieser nicht ab dem öffentlichenLeitungsnetz geschieht. Das Gerät wird von der kommunalen Wasserversorgunggeliefert und mit einer jährlichen Gebühr belastet.Wo eine solche Messung der Wassernutzung nicht möglich ist, wird vom<strong>Gemeinde</strong>rat ein Pauschalbetrag nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.


Kompetenz Art. 10zur FestsetzungDer <strong>Gemeinde</strong>rat setzt die Höhe der Gebühren jeweils in einem Beschlussfest, der öffentlich bekanntgemacht wird.3. Anschlussgebühren________________________Gebühren- Art. 11pflichtFür den Anschluss ihrer Liegenschaften an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagenhaben die Eigentümer eine einmalige Anschlussgebührzu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungenerfolgt.Für den Anschluss von Verkehrsanlagen wird keine Anschlussgebühr erhoben.Bemes- Art. 12sungDie Anschlussgebühr bemisst sich nach der gewichteten Grundstücksfläche,und ihre Höhe ist unabhängig von der Art des Anschlusses (Misch- oderTrennsystem).Die Gewichtung geschieht mit den in Art. 6 festgelegten Faktoren. Der Faktorfür unüberbaute Grundstücke kommt hier nicht zur Anwendung.Die Anschlussgebühr beträgt Fr. 7.-- je m2 gewichtete Grundstücksfläche.Preisbasis ist der 1. Januar 1998 (BIGA Landesindex der Konsumentenpreise).Dem <strong>Gemeinde</strong>rat obliegt die periodische Anpassung.Für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Leistungspflichtmassgebend.Nach- Art. 13zahlungDie Angemessenheit einer früher bezahlten Anschlussgebühr ist zu überprüfen,wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser <strong>Verordnung</strong>- ein angeschlossenes Grundstück erstmals überbaut wird;- die Baumasse auf einem bereits überbauten Grundstück um mehr als10 % erhöht wird;


- das Grundstück so umgestaltet wird, dass ein erhöhter Abwasseranfallentsteht.Beträgt die frühere Anschlussgebühr, nach Anpassung an die seit der d<strong>am</strong>aligenBemessung eingetretene Änderung des BIGA Landesindexes derKonsumentenpreise, weniger als 4/5 der aufgrund der neuen Nutzung berechnetenGebühr, ist die Differenz nachzuzahlen.Die frühere Zahlung ist vom Gebührenpflichtigen glaubhaft zu machen.4. Gemeins<strong>am</strong>e Bestimmungen_______________________________Spezielle Art. 14VerhältnisseDer <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Gebührenerhöhen oder herabsetzen (z.B. bei übernutzten oder stark unternutztenGrundstücken, bei einem Missverhältnis zwischen gemessenem Frischwasserbezugund dem Entwässerungssystem zugeleitetem Abwasser, bei ausserordentlichhohem Abwasseranfall oder bei gegenüber häuslichem Abwasserstark erhöhter Verschmutzung).Falls es dabei massgeblich auf die Quantität ankommt, kann der <strong>Gemeinde</strong>ratauch für das Abwasser den Einbau einer geeigneten Messeinrichtung aufKosten des Gebührenpflichtigen verlangen.Entstehung Art. 15der GebührenpflichtDie Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagenoder mit der Verwirklichung einer der in Art. 13aufgezählten Bedingungen.Schuldner Art. 16Zahlungspflichtig für die Gebühren ist der Eigentümer, der Baurechtsnehmeroder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümer im Zeitpunktder Fälligkeit. Bei einer Handänderung haftet der Rechtsnachfolger solidarischfür ausstehende Beträge.Rechnungs- Art. 17stellungDie Benutzungsgebühr wird, eventuell zus<strong>am</strong>men mit anderen periodischenAbgaben, jährlich in Rechnung gestellt. Unterjährige Akontorechnungen sindmöglich.


Mit der Erteilung der Bau- bzw. Kanalisationsanschlussbewilligung ist die errechneteAnschlussgebühr in Form eines zinsfreien Bardepots sicherzustellen;die definitive Rechnung wird nach erfolgtem Anschluss gestellt.Die nachträgliche Richtigstellung von Fehlern innerhalb der gesetzlichenVerjährungsfristen bleibt vorbehalten.Fälligkeit Art. 18Alle Gebühren sind mit der Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt30 Tage. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins gemäss Art.104 Abs. 1 OR verrechnet.Allfällige Rekurse oder Wiedererwägungsgesuche etc. entbinden nicht vonder fristgerechten Bezahlung. Unterbleibt sie bei Anschlussgebühren, so erfolgtkeine Baufreigabe.5. Schlussbestimmungen__________________________Kompe- Art. 19tenzregelungFür die in den vorstehenden Bestimmungen dem <strong>Gemeinde</strong>rat zugeschiedenenKompetenzen bleibt eine allfällige abweichende Regelung gemäss<strong>Gemeinde</strong>ordnung jeweils vorbehalten.Rekurs- Art. 20rechtGegen Beschlüsse und Verfügungen aufgrund dieser <strong>Verordnung</strong> kannschriftlich Rekurs erhoben werden; Frist und Instanz sind im jeweiligen Verwaltungsaktausdrücklich anzugeben.Inkraft- Art. 21tretenDiese <strong>Verordnung</strong> tritt nach Genehmigung durch die <strong>Gemeinde</strong>vers<strong>am</strong>mlungvom 10. Dezember 1997 auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Auf diesen Zeitpunktwird die <strong>Verordnung</strong> über Beiträge und Gebühren für Abwasser undAnlagen vom 12. Juni 1970 aufgehoben.Von der <strong>Gemeinde</strong>vers<strong>am</strong>mlung genehmigt <strong>am</strong> 10. Dezember 1997.IM NAMEN DER <strong>GEMEINDE</strong>VERSAMMLUNGDer <strong>Gemeinde</strong>präsident:E. WaldesbühlDer <strong>Gemeinde</strong>schreiber:H. Billeter

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