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BAUrecht - KWR

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Bauwirtschaft Baurecht Baupraxis Baumaschinen Bauprodukte<strong>BAUrecht</strong>Recht im O-TonSchuldfrageOb man Unternehmenstrafrechtlich für dasVerhalten ihrer Mitarbeiterzur Verantwortung ziehenwill, ist eine (rechts-)politischeEntscheidung. Bejahendenfallssollte die Umsetzungjedoch tunlichst imEinklang mit dem geltendenStraf- und Strafprozessrechterfolgen. Der derzeitige Entwurfdes Verbandsverantwortlichkeitsgesetzesenthält diesbezüglich eineBestimmung: Das Unternehmenkönnte für vorsätzlichesHandeln eines Mitarbeitersselbst ebenfalls fürVorsatz haftbar gemachtwerden, obwohl dessen Entscheidungsträgerlediglicheine – milder sanktionierte– Fahrlässigkeit vorwerfbarwäre. Das führt im Ergebniszu einer Strafe ohne Schuld!Von der Haftung ausgenommensind – vorläufig –nur Einzelunternehmer. Zubeachten wäre auch, dassdie über ein Unternehmenverhängte Geldbuße auchauf dessen Rechtsnachfolgerübergeht – etwa im Wege einesUnternehmenskaufs. Eswird also auch nach einem„Unternehmensstrafregisterauszug“zu fragen sein, bevorman ein Unternehmenübernimmt. Außer man istals Übernehmer Einzelkaufmann– dann ist man feinraus! Es bleibt also spannend.Wolfgang MüllerUnternehmenvor den RichterVerbandsverantwortlichkeitsgesetzMit dem für Anfang 2005geplanten Gesetz könnenkünftig auch Unternehmenvor dem Strafrichter landen.Montag, 10. Jänner2005: Ein Arbeitereines Bauunternehmens,wie die meisteneine Gesellschaft mbH, decktauf einer Baustelle eine offeneKünette im Gehsteigbereich miteiner Schaltafel zu. Die Fußgängersollen den Bereich – wennnicht gearbeitet wird – benützenkönnen. Warnschilder bringt derMitarbeiter nicht an. Über Nachtist es kalt, die Tafel vereist. Amnächsten Morgen rutscht ein Passantdarauf aus und bricht sichden Knöchel. Ist bis dahin, wievon der Regierung geplant, dasneue Unternehmensstrafrecht inKraft, kann es leicht passieren,dass – neben dem Polier selbst –auch die GmbH wegen fahrlässigerKörperverletzung vor demStrafrichter steht und zu einerGeldbuße verurteilt wird.Umsatzorientiert. Möglich wirddas durch ein Gesetz, das sichnoch im Begutachtungsstadiumbefindet und womöglich – wieschon so manches politisch motivierteGesetz – noch im Herbstbeschlossen wird: das so genannteVerbandsverantwortlichkeitsgesetz(VbVG). Nach demEntwurf dieses Gesetzes kommtes zu einer strafrechtlichen Haftungdes Unternehmens nebendem Täter, wenn ein Entscheidungsträgeroder Mitarbeiter imRahmen der Tätigkeit des Unternehmensvorsätzlich oder auchnur fahrlässig handelt – und dieTat an sich, in obigem Fall etwadas Abdecken an sich, nicht zumNachteil des Unternehmens begangenworden ist.Zusätzlich ist erforderlich, dassdie Tat durch ein Organisationsverschuldeneines Entscheidungsträgersüberhaupt ermöglichtworden ist. Mit anderenWorten: Es wurden nicht allezumutbaren technischen, organisatorischenund personellenMaßnahmen zur Verhinderungsolcher Taten – oder Unfälle –getroffen. Unter den genanntenVoraussetzungen kann das Unternehmenselbst zu Geldbußenverurteilt werden, die sich amMit dem VerbandsverantwortlichkeitsgesetzkönnenUnternehmen für Tatender Mitarbeiter vor demStrafrichter landenJahresumsatz orientieren und miteinem bestimmten Schlüssel, sogenannten Ertragsäquivalenten,umgerechnet wird.Vorsorge treffen. Ob das neueUnternehmensstrafrecht wirklichkommen wird, ist noch völligoffen. Experten schätzen dieWahrscheinlichkeit auf 50 zu 50.Sämtliche Auswirkungen diesesGesetzes sind noch nicht absehbar.Die Haftung ist in weiten Bereichenan strafrechtlich systemwidrigeVoraussezungen geknüpftist (siehe Recht im O-Ton).Sollte das Gesetz beschlossenwerden, sind umfangreiche Vorsorgemaßnahmenzu empfehlen:Die Unternehmen sollten auf jedenFall Unternehmensstrukturund Organisation prüfen. DerKauf von Unternehmen wird problematischer,die Strafen und Verurteilungenbleiben an den Unternehmen„picken“. Vereinbarungenzu einer ARGE werdenproblematischer, RechtsschutzundHaftpflichtversicherungenmüssen erweitert werden. ■WODICKASOLID · september 200453


<strong>BAUrecht</strong>Flüssig bis zum SchlussPEBALLDie ÖNORM B 2110 sieht Abschlagszahlungen während der Bauzeit vor. So bleibt der Auftraggeber finanziell mit beiden Beinen im TrockenenÖNORM B 2110Warum die Vereinbarungder ÖNORM B 2110 denAuftragnehmer finanziellbei Laune hält.Bekommt ein Unternehmen einenAuftrag, muss es investieren. Materialmuss gekauft, die Arbeiterund Maschinen abgestellt werden.Bei größeren Projekten kann das kurzfristigoder auch mittelfristig ziemlich teuer werdenfür einen Auftragnehmer.Vor allem, wenn es um viel Geld geht,stellt sich die Frage, ob, wann und wie vielder Unternehmer vom vereinbartenWerklohn vor Beendigung der Leistungserbringungvom Auftraggeber erhält – unddamit aus betriebswirtschaftlicher Sicht zusammenhängenddie Frage: Muss der Unternehmerdas gesamte Projekt vorfinanzieren,oder kann er schon vor Beendigungdes Projekts mit Einnahmen daraus kalkulieren?Vorleistungspflichtig? Grundsätzlich – alsonach ABGB und ohne Vereinbarung derÖNORM B 2110 – hat der Auftraggeber dasEntgelt erst nach vollendetem, also fertiggestelltem Werk zu entrichten. Man sagt,der Unternehmer ist vorleistungspflichtig.Bei kleinen Aufträgen kein Problem. Beigrößeren geht diese Regelung freilich ander wirtschaftlichen Realität vorbei – mussdoch der Unternehmer so das ganze Projektvorfinanzieren. Dies würde den Wettbewerbauf Betriebe beschränken, die dementsprechendfinanzstark sind. Kleinere Unternehmenwürden an der Vorfinanzierung scheitern.Wird die ÖNORM B 2110vereinbart, ist der Unternehmerberechtigt, Abschlagszahlungennach Baufortschrittzu legen. Die Abständezwischen den Forderungendürfen nicht kürzer als 14Tage sein. Ein fünfprozentigerDeckungsrücklass, derÜberzahlungen des Auftraggeberssichern soll, ist dabeizu berücksichtigen.SERIETeil II: Liquiditätsausstattungwährend desBauablaufsDie Anknüpfung an den Baufortschrittsetzt eine annähernde Ermittlung der erbrachtenLeistungen voraus und gilt fürEinheitspreisverträge und für Pauschalpreisverträge.Massenaufstellungen, Ausmaßskizzenund sonst zum Nachweis dererbrachten Leistungen geeignete Unterlagensind den Abschlagsrechnungen beizulegen– sonst sind sie nicht prüffähig – undkönnen nicht fällig werden.Prüffrist. Nach den Bedingungen derÖNORM B 2110 sind die gelegten Abschlagsrechnungen30 Tage nach Eingangbeim Auftraggeber zur Zahlung fällig. DieSchlussrechnung ist 30 Tagenach Eingang fällig. Übersteigtder gesamte Auftragswert40.000,00 Euro, verlängertsich die Frist auf 90 Tage.Das ist eine „Verschlechterung“im Vergleich zur allgemeingesetzlichenLage desABGB. Jedoch muss manberücksichtigen, der Auftraggebermuss die Rechnungenoft durch einen Ziviltechniker54 SOLID · september 2004


Die extrudierten Polystyrol-Hartschaumplatten URSAXPS ® N (NATUR) haben neben einer sehr gutenDämmwirkung auch ein besonders umweltschonendesHerstellverfahren. Die Hartschaumplatten werdenmit CO 2 geschäumt und sind frei von FCKW-,HFCKW- und HFKWhaltigen Treibgasen; Zellinhalt istausschließlich Luft.URSA XPS-Platten zeichnen sich aus durch:• praktisch keine Wasseraufnahme• geringes Umweltbelastungspotentialdurch CO 2 Schäumung• sehr gute Dämmwirkung• hohe DruckfestigkeitIdeale Anwendungen für URSA XPS-Platten sind:• Außendämmung des Kellersim Erdreich (Perimeterdämmung)• Wärmedämmung am Flachdach (Umkehrdach)• Dämmung der Fundamentplattez. B. bei Passivhäusern• Isolierung unter Industrie-Estrichen bzw. ParkdecksURSA Produkte werden in 13 europäischen Werken,auf modernsten Anlagen, unter Berücksichtigunghoher technischer Anforderungen, gefertigt.Strengste Qualitätskontrollen stellen den hohenStandard unserer URSA Produkte sicher.Always there.URSA Dämmsysteme Austria GmbH, Campus 2 • Liebermannstraße A02 602A-2345 Brunn/Gebirge • Tel. +43 (0) 2236/379 888-0 • Fax +43 (0) 2236/379 888-91e-mail: office@ursa.at • www.ursa.atURSA GLASSWOOL ® URSA SECO ® URSA XPS ®


<strong>BAUrecht</strong>prüfen lassen. Und nicht selten handelt essich um beträchtliche Summen.Wichtig: Die B 2110 unterscheidet nichtzwischen Prüf- und Zahlungsfrist. Nachfragestarke– und damit (über-)mächtige – Auftraggebertun dies häufig und bedingen sichPrüffristen aus, die die Fälligkeit der Zahlunghinausschieben. Hier muss der Unternehmergenau aufpassen und die effektive Fälligkeit– und somit den Eingang des Geldes– in seiner Projektkalkulation berücksichtigen,etwa durch Aufschläge.Empfehlenswert ist bei allen Projekten,hinsichtlich der Rechnungsabwicklung eingutes Einvernehmen mit dem Auftraggeberherzustellen. Dazu gehört ein sofortiges Eingehenauf Wünsche des Bauherrn betreffendErgänzungen bei den Rechnungen. Der Auftragnehmerkann anbieten, die Rechnungengemeinsam mit dem Prüfer durchzugehenund zu erläutern. Generell sollte immer eineübersichtlich gestaltete Rechnung in tatsächlichprüfbarer Form übergeben werden. Dasspart Zeit und Nerven.Niedrigere Verzugszinsen. Zahlt der Auftraggebernicht oder verspätet, fallen Verzugszinsenan. Die allgemeingesetzlichenfür beiderseitige Unternehmergeschäfte liegenderzeit bei 9,47 Prozent. Dieser extremkomfortabel hohe Zinssatz gilt bei Geschäftennach der ÖNORM B 2110 nicht. Hier giltder ÖNORM Zinssatz von derzeit 5,47 Prozent– drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.Natürlich besteht – wie in allen Bereichender B 2110 – die Möglichkeit, diesenPunkt aus der Vereinbarung rauszunehmen.Nach dem ABGB ist der Auftraggeber beiMängeln berechtigt, den gesamten Werklohn– bis zur Schikanegrenze – zurückzubehalten.Noch keine Schikane ist nach demObersten Gerichtshof (OGH) die Einbehaltungeines zurückbehaltenen Betrages von150.000 Euro bei einem Mangel, dessen Behebung5.500 Euro kostet. Als Schikane wurdevom OGH ein zurückbehaltenerWerklohn von 7.200 Euro und ein Mangelbehebungsaufwandvon 35 Euro angenommen.Wird die B 2110 vereinbart, hat dies für denUnternehmer den Vorteil, dass der Bestellerden Werklohn nur bis zur dreifachen Höhedes voraussichtlichen Verbesserungsaufwandeszurückhalten darf.Diese Klausel gilt gegenüber einem Konsumenten– als „privater“ Auftraggeber –nicht. Sie wäre ein Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz(KSchG).Mag.WolfgangMüllerRechtsanwaltskanzleiDr. GeorgKarasek, WienVorbehaltsfrist. Gilt nur das ABGB, kommtder Rechnung an sich nur „Beweisfunktion“zu. Mit anderen Worten: Der Unternehmerkann eine fehlerhaft gelegte Rechnung –wenn er sich verrechnet hat und daher zuwenig in Rechnung gestellt hat – durch dierichtige, dem Vertragsverhältnis entsprechende,ersetzen. Das ändert an der wahrenForderung nichts.Gilt die ÖNORM B 2110, kann ein allfälligerIrrtum über die Vollständigkeit der Rechnunginnerhalb einer Frist von drei Monatengeltend gemacht werden. Weicht also dieSchlusszahlung des Bestellers von dem Rechnungsbetragab, hat dieser dem Unternehmerdie Gründe hierfür schriftlich bekannt zugeben. Die Drei-Monats-Frist für den Vorbehaltzur Schlussrechung beginnt dann mitZugang der schriftlichen Bekanntgabe derGründe. Wichtig: Sind nur einzelne Positionenstrittig, so dürfen die unstrittigen Positionennicht zurückgehalten werden. DerVorbehalt muss selbstverständlich schriftlicherfolgen und ist zu begründen.Flexibel. Die Regelung weicht vonder ABGB-Regelung zu Lasten des Unternehmersab, die ÖNORM – und auch einTeil der Rechtssprechung – werten dieUnterlassung eines Vorbehalts als stillschweigendenVerzicht auf weitere Forderungen.Natürlich können die Zahlungs-,Vorbehalts- und Fälligkeitsregeln derÖNORM B 2110 auch anders vereinbartwerden.Die Abweichungen vom AGBG solltenbetriebswirtschaftlich und juristisch an dieProjektsituation angepasst werden, um unangenehmeÜberraschungen zu vermeiden.Lesen Sie im dritten Teil der Serie „DieÖNORM B 2110 im Bauablauf“ im November-SOLIDalles zum Thema „Kontakt mitanderen Unternehmen und mit dem Auftraggeberauf der Baustelle“■Die SOLID-Experten für BaurechtFH–Prof.DI Dr. RainerStempkowskiStudiengangBauplanung &BaumanagementFH Joanneum, Graz

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