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Männer und Teilzeit (PDF, 3438 kb) - KV Schweiz

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8Politik <strong>und</strong> WirtschaftSteuerabzug für Aus- <strong>und</strong>WeiterbildungskostenForderung. Kosten für die berufsorientierte Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung sollen künftigbei der direkten B<strong>und</strong>essteuer bis zu einem Maximalbetrag von 6000 Frankenabgezogen werden können. Der <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong> hält diesen Betrag für zu tief. Er fordertAbzüge in der Höhe von 12 000 Franken. Von Rolf MurbachIm Sommer 2010 wurde die Vernehmlassungüber die steuerliche Behandlungder berufsorientierten Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungskostendurchgeführt. AnfangMärz hat der B<strong>und</strong>esrat nun deren Auswertung<strong>und</strong> die entsprechende Botschaftveröffentlicht. Künftig sollen bei der direktenB<strong>und</strong>essteuer berufsorientierteAus- <strong>und</strong> Weiterbildungskosten bis zueinem Maximalbetrag von 6000 Frankenabgezogen werden können. Wie das EidgenössischeFinanzdepartement in einemCommuniqué schreibt, können bei diesemMaximalabzug r<strong>und</strong> 85 Prozent dersteuerpflichtigen Personen ihre berufsorientiertenAus- <strong>und</strong> Weiterbildungskostenvollumfänglich abziehen.Heute können berufsorientierte Aus<strong>und</strong>Weiterbildungskosten nur von denSteuern abgezogen werden, wenn sie mitdem aktuellen Beruf zusammenhängenoder eine berufliche Umschulung notwendigist. Neu soll die Ausbildungskostenauch von den Steuern abziehen dürfen,wer sich freiwillig beruflich neuorientiert. Gleiches gilt für Weiterbildungskosten,die dem beruflichen Aufstiegdienen.Höhe des Abzugs kritisiertIn der Vernehmlassung wurden dieseAusweitungen positiv aufgenommen.Hingegen kritisierten praktisch alle Befragtendie Höhe des Abzugs als zu niedrig.Hansueli Schütz, Ressortleiter Wirtschafts-«Wenn Weiterbildungswillige in einer höherenBerufsbildung die hohen Kosten schon selber tragenmüssen, sollten sie wenigstens einen angemessenenBetrag von den Steuern abziehen können.»<strong>und</strong> Sozialpolitik beim <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong>, sagt:«Wir sind enttäuscht. Der Betrag ist deutlichzu tief. 6000 Franken decken nämlichvor allem die Bedürfnisse von Weiterbildungswilligenin der höheren Berufsbildungbei Weitem nicht ab. Wir fordertenein Minimum von 12 000 Franken.» Eineberufliche Weiterbildung, die mit der Berufsprüfungoder der höheren Fachprüfungabschliesst, koste schnell einmal einenfünfstelligen Betrag, im Gegensatz zueiner staatlich subventionierten Ausbildungan einer Hochschule. Absolventinnen<strong>und</strong> Absolventen einer höheren Berufsbildungseien daher mit einem derarttiefen Abzugsbetrag klar benachteiligt,so Hansueli Schütz. «Der Arbeitsmarktfordert je länger je mehr eine gute Ausbildungbzw. Weiterbildung. Wenn Weiterbildungswilligein einer höheren Berufsbildungdie hohen Kosten schonselber tragen müssen, sollten sie wenigstenseinen angemessenen Betrag von denSteuern abziehen können.»Erstausbildung nicht abzugsfähigNicht von den Steuern abgezogen werdendürfen weiterhin die Kosten für die Erstausbildung.Gleiches gilt für die Kostenfür Kurse, die der Liebhaberei oder derSelbstentfaltung dienen. BerufsorientierteAus- <strong>und</strong> Weiterbildungskosten gelten biszum ersten Abschluss der Sek<strong>und</strong>arstufeII als Erstausbildung <strong>und</strong> sind damit nichtabziehbar. Kosten für berufsorientierteAus- <strong>und</strong> Weiterbildungen, die nach demersten Abschluss der Sek<strong>und</strong>arstufe II absolviertwerden, sind hingegen steuerlichabziehbar.Die Vorlage soll die kantonalen Unterschiedein der Auslegung der verschiedenenBildungskostenbegriffe beseitigen<strong>und</strong> damit zur Vereinfachung des Steuerrechtsbeitragen, wie das EidgenössischeFinanzdepartement schreibt. Der Gesetzesentwurfgeht nun an das Parlament.Die B<strong>und</strong>esverwaltung schätzt, dassder neue Steuerabzug bei der direktenB<strong>und</strong>essteuer zu Einnahmeausfällen vonjährlich mehr als 5 Millionen Frankenführt. Im Gegensatz zur B<strong>und</strong>essteuersollen die Kantone bei der Staatssteuerdie Obergrenze des Abzugs frei wählenkönnen. Aber auch wenn die Kantoneweitergehen können als der B<strong>und</strong>, weistdie Vorlage laut Schütz insgesamt dochein altbewährtes Muster auf: WährendForderungen nach Entlastungen auf Kapitaleinkommenvon B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Parlamentimmer wieder «honoriert» würden,werde beim Einkommen der Angestelltengeknausert – deren Steuersubstrat sollefür B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantone um jeden Preismöglichst ungeschmälert erhalten bleiben.Hansueli Schütz: «Die vorgeschlageneMinirevision honoriert weder dieWeiterbildungsbemühungen noch verändertes die steuerliche Benachteiligungderjenigen, die Ausbildungen der höherenBerufsbildung absolvieren.»context 3 – 2011

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