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298 94 307/02 Untersuchungen zum Stand der Umsetzung des ...

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Teil 1 Seite 2-14<br />

len diese inhaltliche Ausgestaltung <strong>des</strong> Begriffes leisten. Jede Interessengruppe kann im<br />

Rahmen <strong>des</strong> internationalen Informationsaustausches die ihrer Meinung nach „Besten Ver-<br />

fügbaren Techniken“ in den Diskussionsprozess zur Bestimmung <strong>der</strong> BVTs einbringen. Kann<br />

die Eignung einer Technik begründet o<strong>der</strong> besser mit einem konkreten Beispiel o<strong>der</strong> mit Da-<br />

tenmaterial belegt werden, wird sie als eine „Beste Verfügbare Technik“ in das Merkblatt<br />

aufgenommen; fehlen diese Belege o<strong>der</strong> sind nicht alle Voraussetzungen zur Erteilung die-<br />

ses Status gegeben, kann ein Verfahren als „Kandidat für die Besten Verfügbaren Techni-<br />

ken“ trotzdem in das BREF eingehen.<br />

Ist ein Mitgliedsland mit dem Inhalt eines Dokumentes nicht einverstanden, so kann es sei-<br />

ner Meinung nach fehlende Punkte ergänzen o<strong>der</strong> im Rahmen von Diskussionen in den ver-<br />

schiedenen Gremien versuchen, Einfluss auf die Inhalte zu nehmen. Das Land kann damit<br />

zwar konstruktive Kritik leisten, die Erstellung und Verabschiedung <strong>des</strong> BREFs aber nicht<br />

blockieren.<br />

An<strong>der</strong>s wäre es bei <strong>der</strong> Festlegung gemeinschaftlicher Grenzwerte durch den Gesetzgeber.<br />

Der Rat <strong>der</strong> Europäischen Union müsste sich auf konkrete Werte für maximal zulässige E-<br />

missionen bestimmter Stoffe (aufgelistet in Anhang III <strong>der</strong> Richtlinie) einigen und diese<br />

Grenzwerte in einem förmlichen Abstimmungsverfahren als allgemeingültige Vorschrift be-<br />

schließen. Ähnliche Beispiele lassen annehmen, dass sich <strong>der</strong> dazu notwendige Konsens-<br />

findungsprozess zwischen den Mitgliedsstaaten „quälend lang hinziehen“ würde, ohne am<br />

Ende brauchbare Ergebnisse erzielt zu haben. Eine Anwendbarkeit <strong>der</strong> IVU-Richtlinie wäre<br />

dann nicht gegeben [DAVIDS, 2003].<br />

Da, wie beschrieben, diese formellen Zwänge beim Informationsaustausch (nach Artikel 16<br />

<strong>der</strong> IVU-Richtlinie) nicht bestehen, kann davon ausgegangen werden, dass dieses Verfahren<br />

eher zu einem Ergebnis führen wird; bereits veröffentlichte BVT-Merkblätter und <strong>der</strong> erzielte<br />

Arbeitsfortschritt an weiteren BREF-Dokumenten bestärken diese Hoffnung.<br />

Außerdem können die „Besten Verfügbaren Techniken“ im Rahmen einer außergesetzli-<br />

chen Bestimmung einfacher und unkomplizierter verän<strong>der</strong>t werden; durch eine regelmäßige<br />

Überarbeitung <strong>der</strong> BREF-Dokumente kann <strong>der</strong> Begriff „BVT“ ohne ein erneutes Gesetzge-<br />

bungsverfahren an den jeweils aktuellen Entwicklungsstand angepasst werden. Ein <strong>der</strong>art<br />

flexibles Vorgehen wäre bei einer gesetzlichen Festlegung gemeinschaftlicher Grenzwerte<br />

nicht möglich.

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