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298 94 307/02 Untersuchungen zum Stand der Umsetzung des ...

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Teil 1 Seite 2-11<br />

nommen. Unter Punkt 12 wird hier außerdem auf Informationen verwiesen, „die von <strong>der</strong><br />

Kommission <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

96/61/EG <strong>des</strong> Rates vom 24.September 1996 über die integrierte Vermeidung und Vermin-<br />

<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Umweltverschmutzung (...) veröffentlicht werden“ [z.B. BImSchG, Anhang zu §3<br />

(6), i.d.F.v. 26.9.20<strong>02</strong>]. Diese Informationen, die gemäß Artikel 16 <strong>der</strong> IVU-Richtlinie von <strong>der</strong><br />

Kommission veröffentlicht werden, sind aber hauptsächlich Dokumente zur Beschreibung <strong>der</strong><br />

„Besten Verfügbaren Techniken“. Durch diesen Verweis ist eine Anlehnung <strong>des</strong> Begriffes<br />

„<strong>Stand</strong> <strong>der</strong> Technik“ an sein europäisches Gegenstück gegeben (Abbildung 2-3).<br />

Durch die wortgleiche Beschreibung <strong>des</strong> „<strong>Stand</strong>es <strong>der</strong> Technik“ in den drei Gesetzen<br />

(BImSchG, WHG, KrW-/AbfG) ist außerdem die inhaltliche Bedeutung <strong>des</strong> Begriffes verein-<br />

heitlicht worden. Die Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Definition „<strong>Stand</strong> <strong>der</strong> Technik“ sind in Abbildung 2-3<br />

am Beispiel <strong>des</strong> Wasserhaushalts- und Bun<strong>des</strong>-Immissionsschutzgesetzes dargestellt; die<br />

Textpassagen, die durch das Artikelän<strong>der</strong>ungsgesetz vom 27. Juli 2001 ergänzt worden<br />

sind, sind in Orange hervorgehoben.<br />

2.8 Bestimmung <strong>der</strong> „Besten Verfügbaren Techniken“<br />

Auf EU-Ebene ist die Europäische Kommission schon seit Inkrafttreten <strong>der</strong> Richtlinie mit<br />

<strong>der</strong> Durchführung, Koordination und Dokumentation <strong>des</strong> in Artikel 16 gefor<strong>der</strong>ten Informati-<br />

onsaustausches beschäftigt (vgl. Abbildung 2-1, Mitte rechts).<br />

Im Hinblick auf das Ziel <strong>der</strong> IVU-Richtlinie, einheitliche Umweltstandards in den Mitglieds-<br />

län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> EU zu definieren, muss die praktische Anwendbarkeit <strong>des</strong> Begriffes „Beste Ver-<br />

fügbare Techniken“ geschaffen werden; allein die Definition nach Artikel 2 (11) <strong>der</strong> Richtlinie<br />

reicht dazu nicht aus (vgl. Kapitel 2.4). Solange nicht konkret bestimmt ist, welche Technik<br />

nun genau dem „effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand“ entspricht, um „E-<br />

missionen in und Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden“ [IVU-RICHTLINIE, ART. 2 (11)],<br />

kann keine objektive, europaweit einheitliche Beurteilung verschiedener und gleicher Techni-<br />

ken erwartet werden.<br />

Der Rat <strong>der</strong> Europäischen Union sieht daher in Artikel 16 <strong>der</strong> IVU-Richtlinie die Durchfüh-<br />

rung eines Informationsaustausches auf europäischer Ebene zwischen den Mitgliedsstaaten<br />

und <strong>der</strong> betroffenen Industrie zu den besten verfügbaren Techniken vor. Dieser Informati-<br />

onsaustausch, organisiert und geleitet von <strong>der</strong> EU-Kommission, soll die Ausfüllung <strong>des</strong> Beg-<br />

riffes „Beste Verfügbare Techniken“ für die betroffenen Industriebranchen <strong>zum</strong> Ergebnis ha-<br />

ben und damit zu einem europaweit einheitlichen, praktischen Verständnis dieses Ausdrucks<br />

führen.<br />

Die EU-Kommission hat den Informationsaustausch in <strong>der</strong> Weise organisiert, dass als Er-<br />

gebnis für jeden Industriezweig ein Referenz-Dokument erstellt wird, das diejenigen Techni-<br />

ken aufführt, die nach Meinung <strong>der</strong> am Austausch beteiligten Personen und Organisationen<br />

die zur Zeit „besten verfügbaren“ sind. Im Genehmigungsverfahren können sich die Behör-<br />

den auf diese für die gesamte EU gültigen Dokumente berufen und damit ihrem Genehmi-<br />

gungsbescheid eine nachvollziehbare Grundlage geben. Im internationalen Sprachgebrauch<br />

werden diese Dokumente als „BREF – Best available techniques REFerence documents“

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