298 94 307/02 Untersuchungen zum Stand der Umsetzung des ...
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Teil 1 Seite 2-9 Zweckbestimmungs-Artikel der IVU-Richtlinie fast wörtlich in das Gesetz eingefügt worden. Im WHG wird seitdem bei den Grundsätzen des Gewässerschutzes ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass „insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen“ sind; Ziel ist auch hier ein „hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt (...) zu gewährleisten“ [WHG, §1a (1), i.d.F.v. 19.8.2002]. Ebenso ist die Bedeutung des Begriffes „schädliche Umwelteinwirkungen“ in den Gesetzen stark an die Definition des Begriffes „Umweltverschmutzung“ der IVU-Richtlinie angenähert. Weitere Änderungen in den Gesetzen beziehen sich auf die in der Richtlinie geforderte ver- besserte Abstimmung und Zusammenarbeit der Behörden sowie die stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren. Im Bereich des Gewässerschutzes sind außerdem Änderungen der Landeswassergesetze notwendig, da im Wasserhaushaltsgesetz als Rahmengesetz des Bundes die Regelung von Einzelheiten den Ländern überlassen wird. Paragraph 42 des WHG verpflichtet die Länder dazu, das Landesrecht innerhalb der genannten Zeiträume entsprechend anzupassen [WHG, §42, i.d.F.v. 19.8.2002] (vgl. Abbildung 2-1, Mitte links). 2.7 Veränderung des Begriffes „Stand der Technik“ im deutschen Umweltrecht In den deutschen Umweltgesetzen werden Maßnahmen im Umweltschutz am Begriff „Stand der Technik“ gemessen. Auch in den geänderten Fassungen der drei Gesetze (BImSchG, WHG und KrW-/AbfG) wird dieser Begriff beibehalten und nicht etwa durch das auf europäischer Ebene neu eingeführte Pendant „beste verfügbare Techniken“ ersetzt. Es kommt allerdings zu einer Anpassung des Begriffes an die Anforderungen der IVU-Richtlinie (Abbildung 2-3). Schon in der Fassung des Wasserhaushaltsgesetzes von 1998 (zwei Jahre nach Verab- schiedung der IVU-Richtlinie) sind in der Definition des „Standes der Technik“ die Einflüsse der IVU-Richtlinie zu erkennen; hier wird bereits die „wirtschaftliche Durchführbarkeit“ als Kriterium für den Stand der Technik betont und der Ausdruck „beste verfügbare Techniken“ in die Beschreibung eingeflochten (in Abbildung 2-3 gelb markiert). Das Artikelgesetz aus dem Jahr 2001 hatte eine erneute Umgestaltung des Begriffes zur Folge. Durch die ausdrückliche Nennung aller Umweltmedien wird jetzt in der Begriffsdefini- tion das integrierte, medienübergreifende Konzept klar herausgestellt. Die Ausdrücke „wirt- schaftliche Durchführbarkeit“ und „Beste Verfügbare Techniken“ tauchen dagegen in der neuen Definition nicht mehr auf (Abbildung 2-3).
Teil 1 Seite 2-10 Abbildung 2-3: Der Begriff „Stand der Technik“ im Wasserhaushalts- und Bundes-Immis- sionsschutzgesetz vor und nach der Änderung durch das Artikelgesetz vom 27. Juli 2001 In den Neufassungen der Gesetze werden bei der Aufzählung der Kriterien, die bei der Be- stimmung des „Standes der Technik“ zu berücksichtigen sind, wörtlich die Kriterien für die Bestimmung der „Besten Verfügbaren Techniken“ aus dem Anhang der IVU-Richtlinie über-
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Abbildung 2-3: Der Begriff „<strong>Stand</strong> <strong>der</strong> Technik“ im Wasserhaushalts- und Bun<strong>des</strong>-Immis-<br />
sionsschutzgesetz vor und nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung durch das Artikelgesetz vom 27. Juli 2001<br />
In den Neufassungen <strong>der</strong> Gesetze werden bei <strong>der</strong> Aufzählung <strong>der</strong> Kriterien, die bei <strong>der</strong> Be-<br />
stimmung <strong>des</strong> „<strong>Stand</strong>es <strong>der</strong> Technik“ zu berücksichtigen sind, wörtlich die Kriterien für die<br />
Bestimmung <strong>der</strong> „Besten Verfügbaren Techniken“ aus dem Anhang <strong>der</strong> IVU-Richtlinie über-