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298 94 307/02 Untersuchungen zum Stand der Umsetzung des ...

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2.5 <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Richtlinie IVU-Richtlinie<br />

Teil 1 Seite 2-7<br />

Laut Artikel 23 sind die Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> EU die Zielgruppe <strong>der</strong> IVU-Richtlinie. Erst<br />

durch die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> an sie gestellten Aufgaben können die Ziele <strong>der</strong> Richtlinie erreicht<br />

werden. Die Richtlinie ist also zu vergleichen mit einem Rahmengesetz 4 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in <strong>der</strong><br />

deutschen Gesetzgebung [CREIFELDS, WEBER; 20<strong>02</strong>].<br />

Mit <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> IVU-Richtlinie durch das Artikelgesetz vom 27.Juli 2001 wird in <strong>der</strong><br />

Neufassung <strong>der</strong> Gesetze (BImSchG, WHG und KrW-/AbfG) neben <strong>der</strong> direkten Übernahme<br />

<strong>der</strong> Kriterien für die Bestimmung <strong>des</strong> „<strong>Stand</strong>es <strong>der</strong> Technik“ aus dem Anhang <strong>der</strong> Richtlinie<br />

auf Informationen verwiesen, „die von <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft ge-<br />

mäß Artikel 16 Abs. 2 <strong>der</strong> Richtlinie 96/61/EG <strong>des</strong> Rates vom 24. September 1996 über die<br />

integrierte Vermeidung und Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Umweltverschmutzung (...) veröffentlicht wer-<br />

den“ [z.B. BImSchG, Anh. Zu §3 (6), i.d.F.v. 26.09.20<strong>02</strong>]. Diese Informationen betreffen<br />

hauptsächlich die Dokumente zur Beschreibung <strong>der</strong> „Besten verfügbaren Techniken“, so<br />

dass durch diesen Verweis eine Anlehnung <strong>des</strong> Begriffes „<strong>Stand</strong> <strong>der</strong> Technik“ an sein euro-<br />

päisches Gegenstück gegeben ist.<br />

Abbildung 2-2 <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> IVU-Richtlinie<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> IVU-Richtlinie durch das Artikelgesetz wurde z.B. im Wasserhaus-<br />

haltsgesetz die entsprechende Definition <strong>der</strong> BVT in § 7a Abs. 5 angepaßt. Die For<strong>der</strong>ung<br />

4 Laut Artikel 75 <strong>des</strong> Grundgesetzes <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland hat <strong>der</strong> Bund die Möglichkeit und das<br />

Recht, für bestimmte Bereiche einen allgemeinen Rahmen für die Gesetzgebung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> vorzugeben,<br />

wenn damit bun<strong>des</strong>weit einheitliche Ziele, insbeson<strong>der</strong>e die Schaffung „gleichwertiger Lebensbedingungen“<br />

im Bun<strong>des</strong>gebiet sowie „die Wahrung <strong>der</strong> Rechts- und Wirtschaftseinheit“ verfolgt werden sollen. Dieser ge-<br />

setzliche Rahmen muß von Seiten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> durch <strong>der</strong>en Lan<strong>des</strong>gesetzgebung ausgefüllt werden, die dann<br />

die Regelung von Einzelheiten bestimmt [GG, ART. 72+75].

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