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298 94 307/02 Untersuchungen zum Stand der Umsetzung des ...

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Teil 1 Seite 2-5<br />

Schadstoffe von seiner Seite einheitliche, gemeinschaftliche Emissionsgrenzwerte festzule-<br />

gen [IVU-RICHTLINIE, ART. 18].<br />

Einschlägige Emissionsgrenzwerte, definiert durch ältere Richtlinien und Vorschriften [IVU-<br />

RICHTLINIE, ANHANG II], behalten ihre Gültigkeit, sofern im Rahmen <strong>der</strong> IVU-Richtlinie keine<br />

schärferen Grenzen festgelegt werden [IVU-RICHTLINIE, ART. 18].<br />

2.4 Definition <strong>des</strong> Begriffes „Beste Verfügbare Techniken - BVT“<br />

Der Begriff „Beste Verfügbare Techniken“ wird in <strong>der</strong> IVU-Richtlinie also als Maß für die<br />

einzuhaltenden Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen im Bereich <strong>des</strong> Umweltschutzes an den Betrieb einer<br />

Anlage verwendet und ist insofern „maßgeben<strong>des</strong>“, zentrales Element <strong>der</strong> Richtlinie. Seine<br />

Funktion ist vergleichbar mit <strong>der</strong> <strong>des</strong> Begriffes „<strong>Stand</strong> <strong>der</strong> Technik“ im deutschen Umwelt-<br />

recht. Beide Begriffe werden von gesetzgeben<strong>der</strong> Seite definiert, ihre inhaltliche Ausfüllung<br />

erfolgt dagegen in außergesetzlichen Regelwerken.<br />

Nach Artikel 2 <strong>der</strong> IVU-Richtlinie bezeichnet <strong>der</strong> Begriff „Beste Verfügbare Techniken“ „den<br />

effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand <strong>der</strong> Tätigkeiten und entsprechenden<br />

Betriebsmethoden, <strong>der</strong> spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen läßt, grund-<br />

sätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Aus-<br />

wirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden o<strong>der</strong>, wenn dies nicht möglich<br />

ist, zu vermin<strong>der</strong>n“ [IVU-RICHTLINIE, ART. 2 (11)].<br />

Unter „Techniken“ ist „sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie<br />

die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird“ zu verstehen [IVU-<br />

RICHTLINIE, ART. 2 (11)]. Dem Konzept <strong>der</strong> IVU-Richtlinie entsprechend werden alle Be-<br />

triebsphasen, von <strong>der</strong> Planung bis zur Stillegung einer Anlage in die Betrachtung eines Ver-<br />

fahrens einbezogen; <strong>der</strong> Begriff geht insofern über das übliche Verständnis <strong>des</strong> Ausdrucks<br />

„Technik“ hinaus.<br />

„Verfügbar“ sind im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie „die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt<br />

sind, <strong>der</strong> unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Kosten / Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in<br />

dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen<br />

ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb <strong>des</strong> betreffenden Mitgliedstaats verwendet<br />

o<strong>der</strong> hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugäng-<br />

lich sind“ [IVU-RICHTLINIE, ART. 2 (11)].<br />

Das Wort „beste“ ist auf die Wirksamkeit <strong>der</strong> Techniken bei <strong>der</strong> „Erreichung eines allgemein<br />

hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt“ zu beziehen [IVU-RICHTLINIE, ART. 2 (11)].<br />

Die Definition <strong>des</strong> Begriffes „BVT“ ist dadurch gegeben; für seine Anwendung fehlt hinge-<br />

gen die inhaltliche Ausfüllung, die wie erwähnt außergesetzlich, in Form <strong>des</strong> internationalen<br />

Informationsaustausches erfolgen soll. Dabei müssen für die Festlegung <strong>der</strong> „Besten Ver-<br />

fügbaren Techniken“ bestimmte Kriterien berücksichtigt werden, die im Anhang IV <strong>der</strong> IVU-<br />

Richtlinie aufgeführt sind [IVU-RICHTLINIE, ART. 2 (11)]. Diese Kriterien sind in <strong>der</strong> IVU-<br />

Richtlinie, die dieser Arbeit als Anhang beigefügt ist, nachzulesen (vgl. Seite A-13).

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