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298 94 307/02 Untersuchungen zum Stand der Umsetzung des ...

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Teil 1 Seite 2-4<br />

gen wird eine Übergangszeit gewährt; danach ist die Richtlinie in gleicher Weise auf diese<br />

Anlagen anzuwenden. Anfor<strong>der</strong>ungen, die sich aus <strong>der</strong> IVU-Richtlinie für den Betrieb von<br />

industriellen Anlagen ergeben, müssen dann von allen Anlagenbetreibern eingehalten wer-<br />

den [IVU-RICHTLINIE, ART. 5]. Entsprechend Artikel 12 sind wesentliche Än<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Be-<br />

triebs von Anlagen den zuständigen Behörden mitzuteilen und bedürfen gegebenenfalls<br />

auch einer Genehmigung.<br />

Zur Sicherstellung <strong>des</strong> „integrierten Konzeptes“ muß von Seiten <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten eine<br />

Koordinierung aller am Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden erfolgen [IVU-<br />

RICHTLINIE, ART. 7].<br />

Artikel 6 und 8 <strong>der</strong> IVU-Richtlinie regeln Formalitäten und Artikel 15 die Beteiligung <strong>der</strong> Öf-<br />

fentlichkeit am Genehmigungsverfahren. Anträge auf Genehmigung müssen vor <strong>der</strong> Beurtei-<br />

lung durch die Behörden <strong>der</strong> Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, damit diese dazu<br />

Stellung nehmen kann. Über die in Bezug auf den Genehmigungsantrag getroffene Ent-<br />

scheidung muß die jeweilige Behörde ebenso Auskunft erteilen wie über das Ergebnis von<br />

Überwachungen und Überprüfungen von Industrieanlagen [IVU-RICHTLINIE, ART. 15].<br />

Zur <strong>Umsetzung</strong> (Anwendung) <strong>der</strong> Richtlinie wurde den Mitgliedsstaaten eine Frist von drei<br />

Jahren ab Inkrafttreten <strong>der</strong> IVU-Richtlinie im Herbst 1996 gewährt. Die Übergangszeit für<br />

bereits bestehende Anlagen beträgt nach Ablauf dieser Frist weitere acht Jahre. Damit ist die<br />

Richtlinie bereits ab Herbst 1999 für neue Anlagen und spätestens ab 2007 für bestehende<br />

Anlagen anzuwenden [IVU-RICHTLINIE, ART. 5+21].<br />

Zusätzlich zu diesen formalen Regelungen <strong>des</strong> Genehmigungsverfahrens definiert die<br />

Richtlinie aber auch bestimmte Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen, die als Genehmigungsvoraussetzung<br />

von Seiten <strong>der</strong> Planer und Betreiber industrieller Anlagen zu erfüllen sind [IVU-RICHTLINIE,<br />

ART. 9-11]. Im Anhang III werden Schadstoffe genannt, für <strong>der</strong>en Emission in <strong>der</strong> Genehmi-<br />

gung durch die nationalen Genehmigungsbehörden Grenzwerte festgelegt werden sollen.<br />

Auch eine Umschreibung o<strong>der</strong> Ergänzung dieser Grenzwerte durch „äquivalente Parameter<br />

o<strong>der</strong> äquivalente technische Maßnahmen“ ist möglich [IVU-RICHTLINIE, ART. 9 (3)].<br />

Die Festlegung <strong>der</strong> Grenzwerte sowie <strong>der</strong> zugehörigen äquivalenten technischen Maßnah-<br />

men und Parameter soll dabei unter Einbeziehung <strong>der</strong> technischen Beschaffenheit einer An-<br />

lage sowie geographischer <strong>Stand</strong>ort- und örtlicher Umweltbedingungen auf <strong>der</strong> Anwendung<br />

<strong>der</strong> „Besten Verfügbaren Techniken“ basieren [IVU-RICHTLINIE, ART. 9 (4)]. Damit ist dieser<br />

Begriff für die nationalen Behörden wichtigstes (allerdings nicht ausschließliches!) Hilfsmittel<br />

im Genehmigungsverfahren und Maßstab für die Bewertung <strong>des</strong> technischen <strong>Stand</strong>ards (vgl.<br />

Abbildung 2-1,oben).<br />

Welche Techniken sich hinter diesem Begriff verbergen, soll in einem europaweiten Infor-<br />

mationsaustausch <strong>der</strong> EU-Mitgliedsstaaten über die besten verfügbaren Techniken in den<br />

betroffenen Industriebranchen ermittelt werden [IVU-RICHTLINIE, ART. 16].<br />

Für den Fall einer ergebnislosen Beendigung <strong>des</strong> Informationsaustausches hält sich <strong>der</strong><br />

Rat <strong>der</strong> Europäischen Union außerdem die Option offen, für die in Anhang III genannten

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