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298 94 307/02 Untersuchungen zum Stand der Umsetzung des ...

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Teil 1 Seite 2-3<br />

VU-RICHTLINIE, ART. 1]. Der genannte Anhang I beinhaltet eine Auflistung <strong>der</strong> betroffenen<br />

Industrieanlagen.<br />

Es werden Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminde-<br />

rung von Emissionen gefor<strong>der</strong>t, durch die ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt<br />

erreicht werden soll. Der Begriff „Emission“ ist in Artikel 2 <strong>der</strong> Richtlinie als eine „von Punkt-<br />

o<strong>der</strong> diffusen Quellen ausgehende Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme o<strong>der</strong><br />

Lärm in die Luft, das Wasser o<strong>der</strong> den Boden“ definiert [IVU-RICHTLINIE, ART. 2] und geht<br />

damit über das allgemeine Verständnis von „Emission“ hinaus; gängige Lexika wie das<br />

DEUTSCHE UNIVERSALWÖRTERBUCH aus dem DUDEN-Verlag o<strong>der</strong> MEYERS GROßES TA-<br />

SCHENLEXIKON <strong>des</strong> BI-Taschenbuchverlages erklären „Emission“ lediglich als „Ausströmen<br />

luftverunreinigen<strong>der</strong> Stoffe in die Außenluft; Luftverschmutzung“. Durch die Betrachtung <strong>der</strong><br />

„Umwelt insgesamt“ werden die Schutzgüter, Luft, Wasser und Boden gleichgestellt, wo-<br />

durch beim Betrieb einer Anlage auch eine Verlagerung von Schadstoffen in an<strong>der</strong>e Um-<br />

weltmedien vermieden werden soll.<br />

Der freie Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr innerhalb <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

vereinfacht die Verlegung von Produktionsstätten in an<strong>der</strong>e Mitgliedslän<strong>der</strong>. Unterschiedliche<br />

Umweltschutzstandards innerhalb <strong>der</strong> EU führten daher bis vor wenigen Jahren dazu, daß<br />

aus Kostengründen eine Abwan<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Industrie in Mitgliedsstaaten mit schwächeren<br />

Umweltschutzbestimmungen nicht unüblich war. Durch die Einsparung von Ausgaben für<br />

den Umweltschutz konnten Wettbewerbsvorteile erlangt werden. Schädigungen <strong>der</strong> Umwelt<br />

und negative wirtschaftliche Auswirkungen für Län<strong>der</strong> mit hohen Umweltstandards waren die<br />

Folge.<br />

Solche unterschiedlichen Umweltschutzauflagen sind durch die IVU-Richtlinie beseitigt und<br />

die Vorschriften europaweit vereinheitlicht worden; <strong>der</strong> Entstehung von Wettbewerbsverzer-<br />

rungen und Ökodumping innerhalb <strong>der</strong> Europäischen Union wird vorgebeugt [EUROPÄISCHE<br />

KOMMISSION (A), 2003].<br />

2.3 Inhalte <strong>der</strong> IVU-Richtlinie<br />

Um diese Ziele zu erreichen, richtet sich die IVU-Richtlinie an die Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> Eu-<br />

ropäischen Union [IVU-RICHTLINIE, ART. 23] und greift durch ihre For<strong>der</strong>ungen in die Geneh-<br />

migungsverfahren dieser Staaten ein. Die einzelnen Artikel <strong>der</strong> Richtlinie sind Handlungsan-<br />

weisungen 3 an die Mitgliedslän<strong>der</strong> und ihre zuständigen Genehmigungsbehörden und<br />

schreiben vor, in welcher Form Genehmigungsverfahren für die in Anhang I (<strong>der</strong> Richtlinie)<br />

genannten Industrieanlagen durchzuführen sind.<br />

Gemäß Artikel 4 haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, daß ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Anwendung <strong>der</strong> Richtlinie keine neuen Anlagen ohne eine Genehmigung entsprechend dem<br />

„integrierten Konzept“ <strong>der</strong> Richtlinie betrieben werden. Für bereits bestehende Industrieanla-<br />

3 Ein Großteil <strong>der</strong> Artikel <strong>der</strong> IVU-Richtlinie beginnen folgen<strong>der</strong>maßen: „Die Mitgliedsstaaten treffen die erfor<strong>der</strong>-<br />

lichen Maßnahmen / Vorkehrungen ...“ [IVU-RICHTLINIE, ART. 3, 5, 6, 7, 8, ETC.]

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