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298 94 307/02 Untersuchungen zum Stand der Umsetzung des ...

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2 Die Richtlinie 96/61/EG – IVU-Richtlinie<br />

2.1 Allgemeines<br />

Teil 1 Seite 2-2<br />

Die Notwendigkeit einer gemeinsamen, grenzüberschreitenden europäischen Umwelt-<br />

schutzpolitik ist in <strong>der</strong> Einleitung angesprochen worden. Probleme wie beispielsweise die<br />

Luftverschmutzung lassen sich nicht regional begrenzen; durch den Wind o<strong>der</strong> das Wasser<br />

in den Flüssen gelangen giftige Substanzen über die Grenzen in benachbarte Staaten und<br />

führen auch hier, weit entfernt vom Ort <strong>der</strong> Emission, zu einer Schädigung <strong>der</strong> Umwelt.<br />

Hochwasserereignisse, verursacht durch die Begradigung von Flüssen in einem Land,<br />

betreffen i.d.R. auch das flußabwärts gelegene Nachbarland und führen hier ebenfalls zu<br />

entsprechenden Problemen und Schäden.<br />

Entsprechend dem im EU-Vertrag (Artikel 174) verankerten Grundsatz <strong>der</strong> „Vorsorge“ hat<br />

sich die europäische Umweltpolitik daher den grenzüberschreitenden, integrierten Schutz<br />

von Luft, Wasser und Boden sowie Menschen, Tieren und Pflanzen vor schädlichen Emissi-<br />

onen und <strong>der</strong>en Folgen zur Aufgabe gemacht. Unter „integriertem“ Umweltschutz wird dabei<br />

die Berücksichtigung aller Auswirkungen auf die genannten Umweltmedien, einschließlich<br />

Abfallentstehung, dem Einsatz von Rohstoffen, Energieeffizienz, Lärm, Störfallvermeidung<br />

und Risikomanagement, verstanden [EUROPÄISCHE KOMMISSION (A), 2003].<br />

Vor diesem Hintergrund hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> Europäischen Union am 24. September 1996 die<br />

Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Umweltver-<br />

schmutzung erlassen (vgl. Abbildung 2-1, oben).<br />

2.2 Zielsetzung <strong>der</strong> IVU-Richtlinie<br />

Ziel <strong>der</strong> Richtlinie ist die integrierte Vermeidung und Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Umweltverschmut-<br />

zung, die durch Anlagen <strong>der</strong> Energiewirtschaft, <strong>der</strong> Herstellung und Verarbeitung von Metal-<br />

len, <strong>der</strong> mineralverarbeitenden und chemischen Industrie, <strong>der</strong> Abfallbehandlung sowie weite-<br />

rer Industriezweige verursacht werden. Dabei wird unter dem Begriff „Umweltverschmut-<br />

zung“ die „durch menschliche Tätigkeiten direkt o<strong>der</strong> indirekt bewirkte Freisetzung von Stof-<br />

fen, Erschütterungen, Wärme o<strong>der</strong> Lärm in Luft, Wasser o<strong>der</strong> Boden“ verstanden, „die <strong>der</strong><br />

menschlichen Gesundheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umweltqualität schaden o<strong>der</strong> zu einer Schädigung von<br />

Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung o<strong>der</strong> Störung von Annehmlichkeiten und ande-<br />

ren legitimen Nutzungen <strong>der</strong> Umwelt führen können“ [IVU-RICHTLINIE, ART. 2 (2)].<br />

In Artikel 1 (<strong>der</strong> IVU-Richtlinie) heißt es <strong>zum</strong> Zweck und Geltungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie:<br />

„Diese Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Umweltver-<br />

schmutzung infolge <strong>der</strong> in Anhang I genannten Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Ver-<br />

meidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Vermin<strong>der</strong>ung von Emissionen aus den ge-<br />

nannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden - darunter auch den Abfall betreffende Maß-<br />

nahmen - vor, um (...) ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.“ [I-

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