298 94 307/02 Untersuchungen zum Stand der Umsetzung des ...

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Teil 1 Seite 1-1 1 Deutschland im Kontext der Europäischen Umweltpolitik Europa wächst zusammen. – Das ist jedem EU-Bürger spätestens seit der Einführung des Euro, der nahezu europaweit einheitlichen Währung, bewußt. Seit nun fast 50 Jahren arbeiten die europäischen Staaten im Bereich Wirtschaft und Politik zusammen. Diese Zusammenarbeit zeigt sich unter anderem in der Gründung der Europäi- schen Union, der Schaffung des europäischen Binnenmarktes, der Abschaffung von Zoll- und Paßkontrollen an den innereuropäischen Grenzen sowie der Einführung einer einheitli- chen Währung. Da sich viele Umweltprobleme nicht regional begrenzen lassen, ist gerade im Bereich Um- weltschutz eine enge Zusammenarbeit der EU-Staaten unerläßlich. Erfolge solcher, seit vie- len Jahren gemeinsam betriebener Anstrengungen sind beispielsweise eine deutliche Ver- ringerung der industriellen Giftstoffemissionen, ein starker Rückgang der Versauerung von Seen und Wäldern und ein Anstieg der Wiederverwertung von Abfallstoffen aus Industrie und Haushalten. Flüsse und Seen sind durch eine bessere Behandlung kommunaler und indus- trieller Abwässer sauberer geworden [EUROPÄISCHE KOMMISSION (C), 2002]. Schadstoffe werden außer von diffusen Emissionsquellen wie dem Verkehr und der Land- wirtschaft auch punktuell von Industrieanlagen in die Umwelt freigesetzt. Unterschiedliche Umweltschutzauflagen in den Mitgliedsländern hatten bis vor wenigen Jahren negative Fol- gen für Wirtschaft und Umwelt. Der Rat der Europäischen Union hat daher im Jahr 1996 eine Richtlinie 1 erlassen, die durch die Realisierung europaweit einheitlicher Umweltauflagen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleisten soll. Orientieren sollen sich diese Umweltschutzaufla- gen an den jeweils gültigen „Besten Verfügbaren Techniken“ 2 , die (laut Artikel 16 der Richtli- nie) von den europäischen Mitgliedsstaaten in einem Informationsaustausch festzulegen sind. Die Inhalte und Hintergründe der IVU-Richtlinie, die Abläufe des Informationsaustausches mit den dabei auftretenden Problemen sowie die sich aus dem Gesamtprozess ergebenden BVT-Dokumente werden hier kurz beschrieben. Inzwischen sind die neuen, europaweit einheitlichen Umweltschutzauflagen in Kraft getre- ten. Schon heute müssen für den Neubau sowie für wesentliche Änderungen von (großen) Industrieanlagen die neuen Kriterien erfüllt werden; spätestens ab dem Jahr 2007 werden auch bereits bestehende Betriebe nach den neuen, einheitlichen Maßstäben gemessen. 1 Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU- Richtlinie); englisch: EEC Directive on the Integrated Prevention and Control of Environmental Pollution (IPC- Directive); den gesamten Richtlinientext findet der Leser im Anhang dieser Arbeit 2 „beste verfügbare Techniken“, kurz: BVT; englisch: „best available techniques“, kurz: BAT

2 Die Richtlinie 96/61/EG – IVU-Richtlinie 2.1 Allgemeines Teil 1 Seite 2-2 Die Notwendigkeit einer gemeinsamen, grenzüberschreitenden europäischen Umwelt- schutzpolitik ist in der Einleitung angesprochen worden. Probleme wie beispielsweise die Luftverschmutzung lassen sich nicht regional begrenzen; durch den Wind oder das Wasser in den Flüssen gelangen giftige Substanzen über die Grenzen in benachbarte Staaten und führen auch hier, weit entfernt vom Ort der Emission, zu einer Schädigung der Umwelt. Hochwasserereignisse, verursacht durch die Begradigung von Flüssen in einem Land, betreffen i.d.R. auch das flußabwärts gelegene Nachbarland und führen hier ebenfalls zu entsprechenden Problemen und Schäden. Entsprechend dem im EU-Vertrag (Artikel 174) verankerten Grundsatz der „Vorsorge“ hat sich die europäische Umweltpolitik daher den grenzüberschreitenden, integrierten Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie Menschen, Tieren und Pflanzen vor schädlichen Emissi- onen und deren Folgen zur Aufgabe gemacht. Unter „integriertem“ Umweltschutz wird dabei die Berücksichtigung aller Auswirkungen auf die genannten Umweltmedien, einschließlich Abfallentstehung, dem Einsatz von Rohstoffen, Energieeffizienz, Lärm, Störfallvermeidung und Risikomanagement, verstanden [EUROPÄISCHE KOMMISSION (A), 2003]. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union am 24. September 1996 die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver- schmutzung erlassen (vgl. Abbildung 2-1, oben). 2.2 Zielsetzung der IVU-Richtlinie Ziel der Richtlinie ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut- zung, die durch Anlagen der Energiewirtschaft, der Herstellung und Verarbeitung von Metal- len, der mineralverarbeitenden und chemischen Industrie, der Abfallbehandlung sowie weite- rer Industriezweige verursacht werden. Dabei wird unter dem Begriff „Umweltverschmut- zung“ die „durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stof- fen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden“ verstanden, „die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und ande- ren legitimen Nutzungen der Umwelt führen können“ [IVU-RICHTLINIE, ART. 2 (2)]. In Artikel 1 (der IVU-Richtlinie) heißt es zum Zweck und Geltungsbereich der Richtlinie: „Diese Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver- schmutzung infolge der in Anhang I genannten Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Ver- meidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus den ge- nannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden - darunter auch den Abfall betreffende Maß- nahmen - vor, um (...) ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.“ [I-

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1 Deutschland im Kontext <strong>der</strong> Europäischen Umweltpolitik<br />

Europa wächst zusammen. – Das ist jedem EU-Bürger spätestens seit <strong>der</strong> Einführung <strong>des</strong><br />

Euro, <strong>der</strong> nahezu europaweit einheitlichen Währung, bewußt.<br />

Seit nun fast 50 Jahren arbeiten die europäischen Staaten im Bereich Wirtschaft und Politik<br />

zusammen. Diese Zusammenarbeit zeigt sich unter an<strong>der</strong>em in <strong>der</strong> Gründung <strong>der</strong> Europäi-<br />

schen Union, <strong>der</strong> Schaffung <strong>des</strong> europäischen Binnenmarktes, <strong>der</strong> Abschaffung von Zoll-<br />

und Paßkontrollen an den innereuropäischen Grenzen sowie <strong>der</strong> Einführung einer einheitli-<br />

chen Währung.<br />

Da sich viele Umweltprobleme nicht regional begrenzen lassen, ist gerade im Bereich Um-<br />

weltschutz eine enge Zusammenarbeit <strong>der</strong> EU-Staaten unerläßlich. Erfolge solcher, seit vie-<br />

len Jahren gemeinsam betriebener Anstrengungen sind beispielsweise eine deutliche Ver-<br />

ringerung <strong>der</strong> industriellen Giftstoffemissionen, ein starker Rückgang <strong>der</strong> Versauerung von<br />

Seen und Wäl<strong>der</strong>n und ein Anstieg <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verwertung von Abfallstoffen aus Industrie und<br />

Haushalten. Flüsse und Seen sind durch eine bessere Behandlung kommunaler und indus-<br />

trieller Abwässer sauberer geworden [EUROPÄISCHE KOMMISSION (C), 20<strong>02</strong>].<br />

Schadstoffe werden außer von diffusen Emissionsquellen wie dem Verkehr und <strong>der</strong> Land-<br />

wirtschaft auch punktuell von Industrieanlagen in die Umwelt freigesetzt. Unterschiedliche<br />

Umweltschutzauflagen in den Mitgliedslän<strong>der</strong>n hatten bis vor wenigen Jahren negative Fol-<br />

gen für Wirtschaft und Umwelt.<br />

Der Rat <strong>der</strong> Europäischen Union hat daher im Jahr 1996 eine Richtlinie 1 erlassen, die<br />

durch die Realisierung europaweit einheitlicher Umweltauflagen ein hohes Schutzniveau für<br />

die Umwelt insgesamt gewährleisten soll. Orientieren sollen sich diese Umweltschutzaufla-<br />

gen an den jeweils gültigen „Besten Verfügbaren Techniken“ 2 , die (laut Artikel 16 <strong>der</strong> Richtli-<br />

nie) von den europäischen Mitgliedsstaaten in einem Informationsaustausch festzulegen<br />

sind.<br />

Die Inhalte und Hintergründe <strong>der</strong> IVU-Richtlinie, die Abläufe <strong>des</strong> Informationsaustausches<br />

mit den dabei auftretenden Problemen sowie die sich aus dem Gesamtprozess ergebenden<br />

BVT-Dokumente werden hier kurz beschrieben.<br />

Inzwischen sind die neuen, europaweit einheitlichen Umweltschutzauflagen in Kraft getre-<br />

ten. Schon heute müssen für den Neubau sowie für wesentliche Än<strong>der</strong>ungen von (großen)<br />

Industrieanlagen die neuen Kriterien erfüllt werden; spätestens ab dem Jahr 2007 werden<br />

auch bereits bestehende Betriebe nach den neuen, einheitlichen Maßstäben gemessen.<br />

1 Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Umweltverschmutzung (IVU-<br />

Richtlinie); englisch: EEC Directive on the Integrated Prevention and Control of Environmental Pollution (IPC-<br />

Directive); den gesamten Richtlinientext findet <strong>der</strong> Leser im Anhang dieser Arbeit<br />

2 „beste verfügbare Techniken“, kurz: BVT; englisch: „best available techniques“, kurz: BAT

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