298 94 307/02 Untersuchungen zum Stand der Umsetzung des ...

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Einleitung Seite 2-9 Jahren weit überschritten wurde. Dadurch, dass zum einen die Tierkörperverwertung in vie- len EU-Mitgliedsländern als Aufgabe des Staates definiert, um im Seuchenfall Zuständigkei- ten klar zu definieren und auch der Bereich der Schlachterei weniger in international tätigen Firmen organisiert ist, sondern trotz der Tendenz zur Konzentrierung der Anlagen weiterhin national ausgerichtet ist, fiel die „internationale Zuarbeit“ von Verbänden und privaten Betrie- ben im Vergleich zum BREF 26 "Nahrungsmittel und Milchwirtschaft" gering aus. Gerade im Bereich TKV sind die als BAT definierten Techniken für Deutschland aufgrund nationaler Gesetzgebung nicht übertragbar. Exemplarisch sei hier das Vergraben von Tierkörpern in Massengräbern im Seuchenfall zu nennen. Die in Kapitel 5 des BREF 25 festgelegten Emis- sionsgrenzwerte gehen aber mit der deutschen Gesetzgebung konform. Damit spiegelt das Dokument in der derzeitigen Form einen wenig zufrieden stellenden Stand der Technikbe- schreibungen in Kombination mit einer unübersichtlichen Struktur wieder. Eine vom Umwelt- bundesamt angestrebte möglichst schnelle Revision des BREF 25 "Schlachtbetriebe und Tierkörperverwertung" wird aus ISAH-Sicht auch als notwendig angesehen.

Teil 1: Erstellung von BVT-Merkblättern am Beispiel der BREFs 25 und 26 – Hintergründe und Bewertung der Ergebnisse

Teil 1: Erstellung von BVT-Merkblättern am Beispiel <strong>der</strong> BREFs 25<br />

und 26 – Hintergründe und Bewertung <strong>der</strong> Ergebnisse

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