298 94 307/02 Untersuchungen zum Stand der Umsetzung des ...
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Einleitung Seite 2-9 Jahren weit überschritten wurde. Dadurch, dass zum einen die Tierkörperverwertung in vie- len EU-Mitgliedsländern als Aufgabe des Staates definiert, um im Seuchenfall Zuständigkei- ten klar zu definieren und auch der Bereich der Schlachterei weniger in international tätigen Firmen organisiert ist, sondern trotz der Tendenz zur Konzentrierung der Anlagen weiterhin national ausgerichtet ist, fiel die „internationale Zuarbeit“ von Verbänden und privaten Betrie- ben im Vergleich zum BREF 26 "Nahrungsmittel und Milchwirtschaft" gering aus. Gerade im Bereich TKV sind die als BAT definierten Techniken für Deutschland aufgrund nationaler Gesetzgebung nicht übertragbar. Exemplarisch sei hier das Vergraben von Tierkörpern in Massengräbern im Seuchenfall zu nennen. Die in Kapitel 5 des BREF 25 festgelegten Emis- sionsgrenzwerte gehen aber mit der deutschen Gesetzgebung konform. Damit spiegelt das Dokument in der derzeitigen Form einen wenig zufrieden stellenden Stand der Technikbe- schreibungen in Kombination mit einer unübersichtlichen Struktur wieder. Eine vom Umwelt- bundesamt angestrebte möglichst schnelle Revision des BREF 25 "Schlachtbetriebe und Tierkörperverwertung" wird aus ISAH-Sicht auch als notwendig angesehen.
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Jahren weit überschritten wurde. Dadurch, dass <strong>zum</strong> einen die Tierkörperverwertung in vie-<br />
len EU-Mitgliedslän<strong>der</strong>n als Aufgabe <strong>des</strong> Staates definiert, um im Seuchenfall Zuständigkei-<br />
ten klar zu definieren und auch <strong>der</strong> Bereich <strong>der</strong> Schlachterei weniger in international tätigen<br />
Firmen organisiert ist, son<strong>der</strong>n trotz <strong>der</strong> Tendenz zur Konzentrierung <strong>der</strong> Anlagen weiterhin<br />
national ausgerichtet ist, fiel die „internationale Zuarbeit“ von Verbänden und privaten Betrie-<br />
ben im Vergleich <strong>zum</strong> BREF 26 "Nahrungsmittel und Milchwirtschaft" gering aus. Gerade im<br />
Bereich TKV sind die als BAT definierten Techniken für Deutschland aufgrund nationaler<br />
Gesetzgebung nicht übertragbar. Exemplarisch sei hier das Vergraben von Tierkörpern in<br />
Massengräbern im Seuchenfall zu nennen. Die in Kapitel 5 <strong>des</strong> BREF 25 festgelegten Emis-<br />
sionsgrenzwerte gehen aber mit <strong>der</strong> deutschen Gesetzgebung konform. Damit spiegelt das<br />
Dokument in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Form einen wenig zufrieden stellenden <strong>Stand</strong> <strong>der</strong> Technikbe-<br />
schreibungen in Kombination mit einer unübersichtlichen Struktur wie<strong>der</strong>. Eine vom Umwelt-<br />
bun<strong>des</strong>amt angestrebte möglichst schnelle Revision <strong>des</strong> BREF 25 "Schlachtbetriebe und<br />
Tierkörperverwertung" wird aus ISAH-Sicht auch als notwendig angesehen.