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Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten - Wenger Plattner

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Gemeinschaftlicher <strong>Erwerb</strong> – aberwie?• Miteigentum, Art. 646 ff. ZGB➨ Quoten aus dem Grundbuch ersichtlich(kann aber muss nicht mit der wirtschaftlichen Beteiligungübereinstimmen ➨ Achtung: Beweisprobleme!)➨ Anteil kann grundsätzlich selbstständig veräussertund belastet werden(gesetzliche Regeln für Familienwohnungen beachten!)➨ gesetzliches Vorkaufsrecht der Miteigentümer• Gesamteigentum, Art. 652 ff. ZGB(einfache Gesellschaft, Art. 530 ff. OR) 1)➨ Quote bzw. wirtschaftliche Beteiligung ist nachaussen, d.h. aus dem Grundbuch nicht ersichtlich➨ Gesamteigentümer können nur gemeinsam (die<strong>Immobilie</strong>) veräussern und belasten1)Ausklammerung der güter- und erbrechtlichen Gesamthandverhältnisse (Gütergemeinschaft,Erbengemeinschaft, Gemeindeschaft)3

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