Verordnung abfuhr von Abf

Verordnung abfuhr von Abf Verordnung abfuhr von Abf

03.05.2012 Aufrufe

Abfallabfuhrverordnung Abfallabfuhrverordnung Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.12.1988 sowie vom 08.04.1992, 18.12.1997 und vom 05.03.2002 In der geltenden Fassung ab 06.03.2002. Aufgrund des § 12 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF, und der §§ 7 - 11 des Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 58/1998, verordnet: § § 1 1 Allgemeines Allgemeines 1. Die Liegenschaftseigentümer haben die auf ihren Liegenschaften anfallenden Abfällen, soweit sie nicht auf der Liegenschaft durch Verrottung schadlos beseitigt werden können, so zu verwahren und so rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft keine Missstände entstehen, die a) die Gesundheit von Menschen gefährden und unzumutbare Belästigungen entstehen lassen, b) die Tier- und Pflanzenwelt sowie Gewässer, Luft und Boden schädlich beeinflussen, c) Interessen des Schutzes der Natur, des Landschafts- und Ortsbildes sowie der Raumplanung gefährden, d) die Sicherheit gefährden. 2. Die Liegenschaftseigentümer haben dazu beizutragen, dass die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle im Rahmen der vorhandenen Abfuhreinrichtung ordnungsgemäß erfolgt. Sie sind verpflichtet, der Marktgemeinde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, wie die Abfuhr der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle erfolgt. 3. Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die in ähnlicher Wiese zur Nutzung der Liegenschaft befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer u.dgl.) sowie auf die Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber von Baurechten. 4. Diese Verordnung gilt für folgende Abfälle: a) Hausabfälle, das sind üblicherweise in Haushalten anfallende Abfälle wie Kehricht, Asche, Küchenabfälle, Verpackungsabfälle, Altpapier, Gartenabfälle, sowie gleichartige Abfälle; b) sperrige Hausabfälle, das sind solche Hausabfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in den vorgeschriebenen Abfallbehälter gesammelt werden können; c) Problemstoffe, das sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie z.B. Farben, Lacke, 1

<strong>Abf</strong>all<strong>abfuhr</strong>verordnung<br />

<strong>Abf</strong>all<strong>abfuhr</strong>verordnung<br />

Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.12.1988<br />

sowie vom 08.04.1992, 18.12.1997 und vom 05.03.2002<br />

In der geltenden Fassung ab 06.03.2002.<br />

Aufgrund des § 12 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF, und der §§ 7 - 11 des <strong>Abf</strong>allgesetzes,<br />

LGBl. Nr. 58/1998, verordnet:<br />

§ § 1<br />

1<br />

Allgemeines<br />

Allgemeines<br />

1. Die Liegenschaftseigentümer haben die auf ihren Liegenschaften anfallenden <strong>Abf</strong>ällen, soweit<br />

sie nicht auf der Liegenschaft durch Verrottung schadlos beseitigt werden können, so zu<br />

verwahren und so rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der<br />

Liegenschaft keine Missstände entstehen, die<br />

a) die Gesundheit <strong>von</strong> Menschen gefährden und unzumutbare Belästigungen entstehen lassen,<br />

b) die Tier- und Pflanzenwelt sowie Gewässer, Luft und Boden schädlich beeinflussen,<br />

c) Interessen des Schutzes der Natur, des Landschafts- und Ortsbildes sowie der Raumplanung<br />

gefährden,<br />

d) die Sicherheit gefährden.<br />

2. Die Liegenschaftseigentümer haben dazu beizutragen, dass die <strong>Abf</strong>uhr der auf der Liegenschaft<br />

anfallenden <strong>Abf</strong>älle im Rahmen der vorhandenen <strong>Abf</strong>uhreinrichtung ordnungsgemäß erfolgt. Sie<br />

sind verpflichtet, der Marktgemeinde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, wie die <strong>Abf</strong>uhr<br />

der auf der Liegenschaft anfallenden <strong>Abf</strong>älle erfolgt.<br />

3. Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser <strong>Verordnung</strong> finden sinngemäß<br />

auch auf Personen Anwendung, die in ähnlicher Wiese zur Nutzung der Liegenschaft befugt<br />

sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer u.dgl.) sowie auf die Eigentümer <strong>von</strong><br />

Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber <strong>von</strong> Baurechten.<br />

4. Diese <strong>Verordnung</strong> gilt für folgende <strong>Abf</strong>älle:<br />

a) Hausabfälle, das sind üblicherweise in Haushalten anfallende <strong>Abf</strong>älle wie Kehricht, Asche,<br />

Küchenabfälle, Verpackungsabfälle, Altpapier, Gartenabfälle, sowie gleichartige <strong>Abf</strong>älle;<br />

b) sperrige Hausabfälle, das sind solche Hausabfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in den<br />

vorgeschriebenen <strong>Abf</strong>allbehälter gesammelt werden können;<br />

c) Problemstoffe, das sind gefährliche <strong>Abf</strong>älle, die in privaten Haushalten oder bei<br />

Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten<br />

vergleichbaren <strong>Abf</strong>allaufkommen üblicherweise anfallen, wie z.B. Farben, Lacke,<br />

1


Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien.<br />

Diese <strong>Abf</strong>älle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich im Gewahrsam der genannten<br />

Haushalte und Einrichtungen befinden, nach der Übernahme durch eine befugte<br />

<strong>Abf</strong>uhreinrichtung als gefährliche <strong>Abf</strong>älle.<br />

d) sperrige Gartenabfälle, das sind pflanzliche <strong>Abf</strong>älle aus Hausgärten, die wegen ihrer<br />

Sperrigkeit nicht in vorgeschriebenen <strong>Abf</strong>allbehältern gesammelt werden können.<br />

e) <strong>Abf</strong>älle sind auch dann Hausabfälle oder sperrige Hausabfälle, wenn sie aus Anlagen<br />

stammen, deren <strong>Abf</strong>allaufkommen nach Menge und Zusammensetzung mit dem der<br />

Haushalte vergleichbar ist.<br />

§ § 2<br />

2<br />

Hausabfälle<br />

Hausabfälle<br />

1. Der <strong>Abf</strong>uhr dürfen nur jene Hausabfälle übergeben werden, bei denen Altpapier, Altglas,<br />

Altmetall, Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoffe, Styropor, Holz sowie Problemstoffe<br />

ausgesondert sind.<br />

2. Die Hausabfälle sind der <strong>Abf</strong>uhr getrennt nach den Fraktionen „Bioabfälle“ (das sind<br />

Küchenabfälle und Gartenabfälle sowie durch nicht gefährliche Stoffe verunreinigtes Papier<br />

u.dgl.) und „Restmüll“ (das sind zB <strong>Abf</strong>älle aus dem Hygienebereich, Nichtverpackungen aus<br />

Kunststoff, Kehricht u.dgl.)<br />

3. Die Hausabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den <strong>von</strong> der<br />

Marktgemeinde ausgegebenen <strong>Abf</strong>allsäcken für Bioabfälle und Restmüll zur <strong>Abf</strong>uhr<br />

bereitzustellen.<br />

4. Der Restmüll kann auch in Container mit einem Inhalt <strong>von</strong> max. 1100 l zur <strong>Abf</strong>uhr bereitgestellt<br />

werden.<br />

5. Die bereitgestellten Säcke müssen ordnungsgemäß zugebunden werden. Container und<br />

Biotonne dürfen nur soweit angefüllt werden, dass diese noch geschlossen werden können.<br />

6. In Wohnanlagen mit mindestens 5 Wohneinheiten wird für die Fraktion Bioabfall anstelle <strong>von</strong><br />

<strong>Abf</strong>allsäcken für Bioabfälle die Verwendung der Biotonne empfohlen. Bei Wohnanlagen mit<br />

weniger Wohneinheiten und bei Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 lit. e) kann die Marktgemeinde<br />

die Verwendung der Biotonne auf Antrag bewilligen.<br />

7. Fallen bei Einrichtungen, wie Altersheime, Schulen, größere Wohnanlagen u.dgl.,<br />

überdurchschnittlich große Mengen an Hausabfällen wöchentlich an, kann die Marktgemeinde<br />

für die <strong>Abf</strong>uhr des Restmülls eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung <strong>von</strong> Containern<br />

erteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist, dass die<br />

Einhaltung der Bestimmungen über die Trennung der Hausabfälle in die Fraktionen Restmüll und<br />

Bioabfälle sowie die Aussonderung <strong>von</strong> Altstoffen aus der Fraktion Restmüll einwandfrei<br />

gewährleistet ist. Wenn diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist die<br />

Ausnahmegenehmigung <strong>von</strong> der Marktgemeinde zu widerrufen. Der Liegenschaftseigentümer<br />

hat die Container auf eigene Kosten anzuschaffen.<br />

Es sind solche Container zu verwenden, die in ihrer technischen Ausstattung auf das<br />

<strong>Abf</strong>uhrfahrzeug abgestimmt sind.<br />

2


8. Die Liegenschaftseigentümer haben die Container für Restmüll sowie die Biotonne so instand zu<br />

halten und zu reinigen, dass die Gesundheit <strong>von</strong> Menschen nicht gefährdet wird und keine<br />

unzumutbare Geruchsbelästigung entsteht. Container und Biotonne sind am selben Tag ihrer<br />

Entleerung <strong>von</strong> der Straße zu entfernen.<br />

9. Die Hausabfälle sind unmittelbar an der Liegenschaft, bei welcher sie anfallen, so zur <strong>Abf</strong>uhr<br />

bereitzustellen, dass sie den Verkehr nicht behindern und ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust<br />

<strong>von</strong> der <strong>Abf</strong>uhr übernommen werden können. Soweit die Liegenschaft nicht ohne<br />

Schwierigkeiten mit dem <strong>Abf</strong>uhrfahrzeug angefahren werden kann, sind die <strong>Abf</strong>älle beim<br />

nächstgelegenen leicht erreichbaren Ort zur <strong>Abf</strong>uhr bereitzustellen.<br />

§ § 3<br />

3<br />

<strong>Abf</strong>uhrgebiet, <strong>Abf</strong>uhrgebiet, Sammelstellen Sammelstellen für für Hausabfälle<br />

Hausabfälle<br />

1. Das <strong>Abf</strong>uhrgebiet umfasst das gesamte Gemeindegebiet.<br />

2. Die Marktgemeinde kann die Standorte für Übernahmeorte und Sammelstellen für Restmüll,<br />

Bioabfälle, Altstoffe und andere Hausabfälle bescheidmäßig festlegen.<br />

§ § 4<br />

4<br />

<strong>Abf</strong>uhrplan<br />

<strong>Abf</strong>uhrplan<br />

1. Der <strong>Abf</strong>uhrplan (<strong>Abf</strong>allkalender) ist <strong>von</strong> der Gemeindeverwaltung einmal jährlich festzulegen<br />

und ortsüblich zu verlautbaren. Die <strong>Abf</strong>uhr der Bioabfälle und des Restmülls erfolgt <strong>von</strong> Oktober<br />

bis März 14-tägig und <strong>von</strong> April bis September wöchentlich jeweils am Mittwoch. In<br />

Wohnanlagen mit mindestens 5 Wohneinheiten erfolgt die Entsorgung ganzjährig wöchentlich.<br />

Die <strong>Abf</strong>uhr beginnt jeweils um 7.00 Uhr. Die Hausabfälle dürfen frühestens am Vorabend des<br />

<strong>Abf</strong>uhrtages bereitgestellt werden.<br />

2. Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die <strong>Abf</strong>uhrtage und <strong>Abf</strong>uhrzeiten vorübergehend<br />

abweichend festzulegen.<br />

§ § 5<br />

5<br />

Sperrige Sperrige Hausabfälle<br />

Hausabfälle<br />

1. Sperrige Hausabfälle in Kleinmengen (bis 0,25 m³ Volumen bzw. 35 kg Masse) können im<br />

Bauhof der Marktgemeinde jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort<br />

eingerichteten Annahmestelle für Sperrmüll abgegeben werden. Es dürfen nur solche <strong>Abf</strong>älle<br />

abgegeben werden, die in den <strong>von</strong> der Marktgemeinde bereitgestellten <strong>Abf</strong>allbehältern für<br />

Restmüll wegen Sperrigkeit keinen Platz finden, wie zB Teppiche, Möbel, Fenster, Sportartikel<br />

u.dgl.<br />

Sperrige Altmetalle sowie sperrige Holzabfälle sind getrennt <strong>von</strong> sonstigen sperrigen<br />

Hausabfällen abzugeben.<br />

2. Daneben findet einmal monatlich zu einem im Marktgemeindeamt veröffentlichten Termin eine<br />

Sammlung sperriger Hausabfälle statt. Die Abholung erfolgt nur aufgrund vorheriger Anmeldung<br />

beim Marktgemeindeamt.<br />

3. Sperrige Altmetalle können bei der jährlich zweimal stattfindenden Sammlung übergeben<br />

werden. Sie dürfen frühestens am Vortag des öffentlich verlautbarten Sammeltermins<br />

bereitgestellt werden.<br />

3


§ § 6<br />

6<br />

Verwertbare Verwertbare Altstoffe<br />

Altstoffe<br />

1. Alttextilien können bei den periodischen Sammlungen gemeinnütziger Institutionen sowie bei<br />

den öffentlich zugänglichen Sammelbehältern abgegeben werden.<br />

2. Altpapier kann bei den fallweise stattfindenden Sammlungen gemeinnütziger Institutionen oder<br />

bei den Altstoffsammelstellen entsorgt werden. Die Sammlungen der gemeinnützigen<br />

Institutionen, werden im Gemeindeblatt bekannt gegeben.<br />

3. Verpackungsabfälle aus Glas, Metall, Kunst- und Verbundstoffen und Styropor sind bei den <strong>von</strong><br />

der Marktgemeinde bereitgestellten Sammelbehältern bei den Altstoffsammelstellen abzugeben.<br />

4. Für die Verpackungsabfälle aus Kunst- und Verbundstoffen sowie Styropor steht das<br />

Sammelsystem der ArGeV zur Verfügung. Die <strong>Abf</strong>uhr richtet sich nach § 4 dieser <strong>Verordnung</strong>.<br />

5. Sperrige Verpackungsabfälle wie Schachteln, Eimer, Kanister, Styropor und Holzverpackungen,<br />

die in den <strong>von</strong> der Marktgemeinde bereitgestellten Sammelbehältern bei den<br />

Altstoffsammelstellen oder im Gelben Sack nicht untergebracht werden können, sind beim<br />

Bauhof der Marktgemeinde Rankweil zu den verlautbarten Zeiten abzugeben.<br />

6. Die Abgabe <strong>von</strong> Altstoffen bei den gemeindeeigenen Altstoffsammelstellen darf nur zu den dort<br />

angeschlagenen Zeiten (7.00 – 20.00 Uhr) erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn-<br />

und Feiertagen ist eine Abgabe nicht zulässig.<br />

Bei Überfüllung der bereitgestellten Behälter dürfen keine Altstoffe bei der Sammelstelle<br />

zurückgelassen werden.<br />

In die Sammelbehälter dürfen keine Fremdstoffe, insbesondere keine Hausabfälle, eingebracht<br />

werden. Jede Verunreinigung der Altstoffsammelstelle ist zu unterlassen. Verunreinigungen<br />

werden auf Kosten des Verursachers beseitigt.<br />

§ § 7<br />

7<br />

Problemstoffe<br />

Problemstoffe<br />

1. Problemstoffe sind bei den jährlich zweimal stattfindenden Problemstoffsammlung und bei der<br />

stationären Sammelstelle im Bauhof der Marktgemeinde oder anderen, vom Bürgermeister<br />

bestimmten Sammelstellen abzugeben. Die Termine für die zweimal jährlich stattfindende<br />

Problemstoffsammlung und die Öffnungszeiten der stationären Sammelstelle (Bauhof) sind im<br />

Gemeindeblatt zu verlautbaren. Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen bei den Sammelstellen<br />

keine Problemstoffe zurückgelassen werden.<br />

2. Problemstoffe sind nach Möglichkeit in den Originalbehältnissen zu übergeben. Falls dies nicht<br />

möglich ist, sollte das Behältnis tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen werden.<br />

3. Für Altbatterien (ausgenommen Autobatterien), Lampen und Kühlgeräte, sowie Ölfilter, Altöl und<br />

Altchemikalien besteht eine Rücknahmepflicht des Handels. Medikamente können in Apotheken<br />

zurückgelassen werden.<br />

Werden Problemstoffe, für die eine Rücknahmepflicht gemäß § 7 Abs. 2 Zif. 3<br />

<strong>Abf</strong>allwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, idgF (AWG) besteht, bei Problemstoffsammlungen<br />

abgegeben, kann die Marktgemeinde gemäß § 12 Abs. 1 AWG ein Entgelt<br />

einheben.<br />

4


§ § 8<br />

8<br />

Sperrige Sperrige Sperrige Gartenabfälle<br />

Gartenabfälle<br />

1. Sperrige Gartenabfälle können bei der jährlich zweimal (Frühjahr und Herbst) stattfindenden<br />

Sammlung übergeben werden. Sie dürfen frühestens am Vortag des öffentlich verlautbarten<br />

Sammeltermins, gebündelt oder in Säcken, bereitgestellt werden. Je Haushalt ist die Menge (je<br />

<strong>Abf</strong>uhrtermin) mit 2 m³ limitiert. Darüber hinausgehende Mengen werden nur gegen<br />

Verrechnung der Marktgemeinde entstehenden Kosten abgeführt.<br />

2. Christbäume werden in der auf Dreikönig folgenden Woche an den öffentlich verlautbarten<br />

Orten durch die Marktgemeinde eingesammelt.<br />

3. Bei dem mobilen Häckseldienst (2mal jährlich) können sperrige Gartenabfälle für die<br />

Eigenkompostierung an Ort und Stelle zerkleinert werden.<br />

§ § 9<br />

9<br />

Information Information über über über Sammelstellen, Sammelstellen, Sammel Sammel- Sammel und <strong>Abf</strong>uhrtermine<br />

1. Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die <strong>Abf</strong>uhrtage und <strong>Abf</strong>uhrzeiten sowie die<br />

Öffnungszeiten der Sammelstellen vorübergehend abweichend festzulegen.<br />

2. Über die Termine <strong>von</strong> Sammlungen <strong>von</strong> sperrigen Hausabfällen, verwertbaren Altstoffen,<br />

Problemstoffen und sperrigen Gartenabfällen sowie über vorübergehende Änderungen der<br />

<strong>Abf</strong>uhrtage und <strong>Abf</strong>uhrzeiten und der Öffnungszeiten der jeweiligen Sammelstellen sind die<br />

Haushalte vom Bürgermeister zeitgerecht zu informieren.<br />

§ § 10<br />

10<br />

Strafbestimmungen<br />

Strafbestimmungen<br />

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 7 dieser <strong>Abf</strong>uhrordnung werden <strong>von</strong> der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. c AWG, BGBl. Nr.<br />

108/2001 idgF, mit Geldstrafen bis zu € 2910.- in allen übrigen Fällen gemäß § 33<br />

<strong>Abf</strong>allgesetz, LGBl. Nr. 60/2001 idgF. mit Geldstrafe bis zu € 7000.- bestraft.<br />

Die <strong>Verordnung</strong> tritt mit 06.03.2002 in Kraft.<br />

Der Bürgermeister<br />

Hans Kohler<br />

§ § 11<br />

11<br />

Inkrafttreten Inkrafttreten<br />

Inkrafttreten<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!