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RECHTS-Journal / Baurecht<br />

Trinkwasserversorgung<br />

u. Abwasserbeseitigung:<br />

Gemäß § 23 OÖ BauO muss bei jedem<br />

Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken<br />

oder sonst einem nicht nur<br />

vorübergehenden Aufenthalt von Menschen<br />

dient, eine ausreichende Versorgung<br />

mit einwandfreiem Trinkwasser<br />

sichergestellt sein. Der Nachweis (durch<br />

einen Wasserbefund, der nicht älter als<br />

drei Monate sein darf) ist dem Baubewilligungsantrag<br />

oder der Bauanzeige<br />

anzuschließen, soweit nicht ein<br />

Anschlusszwang an eine öffentliche<br />

Wasserversorgungsanlage besteht.<br />

Für ein Gebäude, das an keine öffentliche<br />

Wasserversorgungsanlage angeschlossen<br />

ist, ist spätestens alle fünf<br />

Jahre ab Eintritt und Beginn des<br />

Benützungsrechts oder ab letztmaliger<br />

Vorlage eines Wasserbefundes ein<br />

weiterer Wasserbefund vorzulegen.<br />

Gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes<br />

besteht im Versorgungsbereich<br />

einer gemeindeeigenen<br />

gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage<br />

für Gebäude und<br />

Anlagen einschließlich der jeweils<br />

dazugehörigen Grundstücke, in denen<br />

Wasser verbraucht wird, Anschlusszwang.<br />

Zum Versorgungsbereich zählt<br />

jede Liegenschaft, deren zu erwartender<br />

Wasserbedarf von der öffent-<br />

| 6<br />

liche Wasserversorgungsanlage voll<br />

befriedigt werden kann, und deren<br />

kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung<br />

der öffentlichen Wasserversorgungsanlage<br />

nicht mehr als 50<br />

m beträgt. Der Anschlusszwang hat<br />

die Wirkung, dass der Bedarf an<br />

Trinkwasser in den Objekten und an<br />

Trink- und Nutzwasser innerhalb<br />

von Gebäuden ausschließlich aus der<br />

öffentlichen Wasserversorgungsanlage<br />

gedeckt werden muss.<br />

In Gemeinden, die eine eigene Kanalisationsanlage<br />

betreiben, sind die Abwässer<br />

grundsätzlich in die Kanalisationsanlage<br />

abzuleiten, wenn die<br />

kürzeste Entfernung des Objektes<br />

von dem in Betracht kommende<br />

Kanalstrang nicht mehr als 50 m<br />

beträgt. Der Eigentümer des Objekts<br />

hat sicherzustellen, dass die zum<br />

Anschluss erforderlichen Einrichtungen<br />

innerhalb von drei Monaten<br />

hergestellt werden. Die Frist beginnt<br />

bei Neubauten mit deren erstmaliger<br />

Benützung und bei bestehenden<br />

Objekten mit der Fertigstellung der<br />

öffentlichen Kanalisation zu laufen<br />

(§ 12 OÖ Abwasserentsorgungsgesetz).<br />

Einbau von Wohnungen<br />

in den Dachboden:<br />

Bauliche Änderungen, wodurch die ein<br />

bisher nicht ausgebauter Dachraum<br />

Pflegegeldreformgesetz<br />

lediglich zu einem ausgebauten<br />

Dachraum umgestaltet wird, sind im<br />

Regelfall anzeigepfl ichtig (§ 25 Abs.<br />

1 Z. 3 lit. b Oö. BauO 1994).<br />

Eine Baubewilligung ist hingegen<br />

dann erforderlich, wenn entweder im<br />

Zuge des Dachraumausbaus auch der<br />

Dachstuhl angehoben und die für<br />

einen ausgebauten Dachraum zulässige<br />

Übermauerungshöhe (von höchstens<br />

1,20 m über der Rohdeckenoberkante)<br />

erst hergestellt wird<br />

(vgl. § 2 Z 1 Oö BauTG) oder aber<br />

wenn ein bloßer Dachboden gleich<br />

zu einem Dachgeschoß “ausgebaut”<br />

wird.<br />

In Bezug auf das Erfordernis eines<br />

Energieausweises kann festgestellt<br />

werden, dass ein solcher bei bloßer<br />

Anzeigepfl icht des Dachbodenausbaus<br />

nicht erstellt werden muss. Lediglich<br />

im Fall der Bewilligungspfl icht ist<br />

ein Energieausweis erforderlich, da<br />

die bauliche Maßnahme dann einen<br />

Zu- oder Umbau darstellt (vgl. § 39d<br />

Oö. BauTG).<br />

Mit dem Pfl egegeldreformgesetz 2012, BGBI I Nr. 58/2011, wird die Zuständigkeit für Anspruchsberechtigte nach<br />

den bisherigen Landespfl egegeldgesetzen von den Ländern auf den Bund übertragen, sodass das gesamte Pfl egegeldwesen<br />

in Gesetzgebung und Vollziehung ab 1. Jänner 2012 ausschließlich in die Kompetenz des Bundes fällt.<br />

Es sind daher sämtliche Pfl egegeldanträge (Zuerkennung, Erhöhung), an die Pensionsversicherungsanstalt<br />

(PVA), Landesstelle Oberösterreich, Bahnhofplatz 8, Terminaltower, 4<strong>02</strong>1 Linz oder an die Versicherungsanstalt<br />

öffentlich Bediensteter (BVA), Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien (z.B. Landes- und Gemeindebedienstete,<br />

Lehrer etc.) zur Einleitung des Pfl egegeldverfahrens zu übermitteln. Bei eventuellen Fragen steht Ihnen Frau<br />

Floimair am Marktgemeindeamt unter der Tel.-Nr. 28005-71 gerne zur Verfügung. Ebenso kann auch direkt mit der<br />

PVA bzw. BVA Kontakt aufgenommen werden.

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