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Friedhof- und Bestattungsreglement - Gemeinde Mettauertal

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GEMEINDE METTAUERTALKANTON AARGAU<strong>Friedhof</strong>- <strong>und</strong><strong>Bestattungsreglement</strong>


<strong>Friedhof</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungsreglement</strong>IALLGEMEINE BESTIMMUNGEN§ 1PersonenbezeichnungenDie in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sichauf beide Geschlechter.§ 2Gesetzliche BestimmungenGestützt auf § 3 der kantonalen Verordnung über das Bestattungswesen vom22. Januar 1990 erlässt die <strong>Gemeinde</strong>versammlung dieses <strong>Friedhof</strong>reglement.§ 3Zuständigkeit1 Dieses Reglement gilt für den <strong>Friedhof</strong> Hottwil sowie den <strong>Friedhof</strong> Mettau.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist Aufsichts- <strong>und</strong> Kontrollorgan über das gesamte <strong>Friedhof</strong><strong>und</strong>Bestattungswesen. Er kann gewisse Befugnisse einer Kommission übertragen.3 Mit dem Vollzug werden beauftragt:a) das <strong>Gemeinde</strong>verwaltung mit der Administrationb) der gewählte Totengräberc) der <strong>Friedhof</strong>abwartd) das <strong>Gemeinde</strong>werk der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, sofern notwendig unterBeizug von Fach- <strong>und</strong> HilfskräftenIIAllgemeine Vorschriften über das Bestattungswesen§ 4Gr<strong>und</strong>satzDie Bestattung von Leichen hat immer, die Bestattung von Urnen in der Regelauf dem <strong>Friedhof</strong> zu erfolgen.§ 5Meldepflicht1 Jeder Todesfall in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>und</strong> jeder Todesfall von Einwohnern, der ausserhalbder <strong>Gemeinde</strong> erfolgt, ist der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung innert 2 Tagen zumelden. Die Anzeige hat von Angehörigen oder, wo solche fehlen, von jederPerson, welche von einem Todesfall Kenntnis erhält, zu erfolgen.1


2 Wer Kenntnis vom Tode einer unbekannten Person erhält oder die Leiche einersolchen findet, hat sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen.§ 6Leichenschau1 Bei jeder verstorbenen Person <strong>und</strong> jeder aufgef<strong>und</strong>enen Leiche ist eine Leichenschaudurch den pflichtigen Arzt vorzunehmen. Die Leichenschau bestehtin der Feststellung <strong>und</strong> Bescheinigung des eingetretenen Todes <strong>und</strong> der Identitätdes Verstorbenen.2 Die Todesbescheinigung ist umgehend der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zu übermitteln,welches nach Eintragung des Todesfalles in das Todesregister den Leichnamzur Bestattung freigibt.§ 7AufbahrungDer Leichnam darf erst nach erfolgter Leichenschau in den Sarg gelegt werden.Die Aufbahrung soll an einem schicklichen Ort erfolgen.§ 8TransportDie Angehörigen sind dafür besorgt, dass der Leichnam durch das Bestattungsinstitutabgeholt <strong>und</strong> in den Aufbahrungsraum bzw. zum Krematorium überführtwird.§ 9Bestattungszeit1 Die Bestattung hat innert ortsüblicher Frist zu erfolgen, in der Regel nicht vor48 St<strong>und</strong>en seit Todeseintritt.2 An Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen finden keine Bestattungen statt.3 Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn der Leichnam vom zuständigenZivilstandsamt aufgr<strong>und</strong> einer ärztlichen Todesbescheinigung zur Bestattungfreigegeben wurde.4 In Ausnahmefällen, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, kann der<strong>Gemeinde</strong>rat, gestützt auf das Zeugnis des Bezirksarztes, eine frühere Bestattunganordnen.5 Ist eine amtliche Untersuchung über den Todesfall im Gang, so ist in jedemFall die Einwilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich.6 Das zuständige Pfarramt setzt im Einverständnis mit der Trauerfamilie <strong>und</strong> unterBerücksichtigung des Reglements das Datum <strong>und</strong> die Uhrzeit der Bestattungfest.§ 10Anrecht zur Bestattung1 Alle Personen mit letztem zivilrechtlichem Wohnsitz in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>haben Anrecht auf Bestattung im <strong>Friedhof</strong> Hottwil oder Mettau. Die Bestattungkann in einer anderen <strong>Gemeinde</strong> erfolgen, sofern die Einwilligung derdortigen Behörde vorliegt.2


2 Über die Bestattung von anderen Personen (Auswärtige) entscheidet, unterBeachtung der im Anhang (Gebührenreglement) festgesetzten Gebühr, der <strong>Gemeinde</strong>rat.3 Im <strong>Friedhof</strong> können beigesetzt werden:a) verstorbene Einwohner der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>b) auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene, die eine besondere Beziehungzur <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> hatten; mit Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>ratesc) Urnen von auswärts wohnhaft gewesenen Verstorbenen in ein bestehendesGrab oder Gemeinschaftsgrab; mit Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>ratesd) Priestergräber nach besonderer Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rates <strong>Mettauertal</strong>in Absprache mit dem Pfarramt.§ 11BestattungsartDie Bestattung erfolgt durch Beerdigung oder Einäscherung. Liegt keine schriftlicheAnordnung des Verstorbenen vor <strong>und</strong> ist auch durch mündliche K<strong>und</strong>gebungnicht nachgewiesen, welche Art der Bestattung der Verstorbene gewünschthat, so bestimmen die nächsten Angehörigen die Bestattungsart. Wirdkeine solche Erklärung beigebracht, so ordnet das <strong>Gemeinde</strong>verwaltung dieKremation an.§ 12Bestattung gegenEntgeltWenn für die <strong>Gemeinde</strong> gemäss § 9 keine Beerdigungspflicht besteht, sind dieAngehörigen, welche eine Bestattung verlangen, voll kostenpflichtig. Über Ausnahmenentscheidet der <strong>Gemeinde</strong>rat.§ 13Gemeinschaftsgrabfeldfür Urnen1 Auf dem Gemeinschaftsgrabfeld werden Urnen (Holz oder Karton) in der Rasenflächebeigesetzt. Die Bestattungen erfolgen nach speziellem Belegungsplan.Die Grabstellen werden nicht markiert. Blumenschmuck darf nur auf den dafürvorgesehenen Plattenstreifen abgestellt werden.2 Die Namen der hier Bestatteten können auf einem Stein eingraviert werden.Die Angehörigen haben dafür einen Kostenanteil für den Namensstein, die Beschriftung<strong>und</strong> den Unterhalt zu übernehmen. Die Beschriftung hat nach Vorgabeder <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zu erfolgen.§ 14KremationDie <strong>Gemeinde</strong>verwaltung setzt die Kremation im Einvernehmen mit den Angehörigen<strong>und</strong> dem Krematorium fest.3


§ 15Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung führt eine Bestattungskontrolle sowie einen Beisetzungsplan.§ 16Allg. VerhaltenDer <strong>Friedhof</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich Bestattungsort für die Einwohner der <strong>Gemeinde</strong><strong>Mettauertal</strong>. Er soll eine Stätte der Ruhe <strong>und</strong> Besinnung sein. Die Besucher des<strong>Friedhof</strong>es haben sich ruhig <strong>und</strong> der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.§ 17Benützung derKircheDie Kirchgemeinde stellt die Räumlichkeiten der Kirche den Pfarrern (Stellvertretern)der Landeskirche für die Abdankung zur Verfügung. In Hottwil wird derVersammlungsraum durch die <strong>Gemeinde</strong> zur Verfügung gestellt. Andere Religions-<strong>und</strong> Glaubensgemeinschaften haben die Durchführung der Abdankungmit dem <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>und</strong> der Kirchenpflege zu regeln.§ 18NichtkirchlicheBestattungenWenn der Verstorbene keiner Konfession angehörte, ist es dem Pfarrer freigestellt,die Beerdigung abzuhalten.§ 19AbdankungDer Ablauf der Abdankungsfeier wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>und</strong> den Pfarrämternfestgesetzt, unter Berücksichtigung der Gewohnheiten <strong>und</strong> Tendenzen in derBevölkerung.IIIGrabstätten§ 20a) Reihengrab für Erdbestattungen von Erwachsenen <strong>und</strong> Kindern ab 8. LebensjahrGräberverzeichnisBestattungsmöglichkeitenDie Anordnung der Gräber erfolgt gemäss Belegungsplan. Es bestehen für dieBeisetzung folgende Möglichkeiten:b) Reihengrab für Urnen <strong>und</strong> Kinder bis vollendetes 7. Lebensjahrc) Gemeinschaftsgrab für Urnend) Urnenbeisetzung in bestehendes Reihengrab4


§ 21Zusätzliche UrnenbestattungAuf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Beisetzung von ein bis zwei Urnenauch im Grabe eines Angehörigen erfolgen. Die Benützungsdauer des Grabeserfährt durch die nachträgliche Urnenbeisetzung keine Verlängerung. Gr<strong>und</strong>sätzlichsollen aber in den letzten zehn Jahren der ordentlichen Ruhezeit einesReihengrabes keine Urnen mehr beigesetzt werden. Bei der turnusgemässenAufhebung eines solchen Grabes besteht auch kein Anspruch darauf, die Urnein einem neuen Grab beizusetzen.§ 22Exhumation1 Die Gräber dürfen frühestens nach Ablauf von 25 Jahren geöffnet <strong>und</strong> wiederbelegtwerden.2Ausnahmen sind nur gestattet:a) auf Anordnung einer Untersuchungsbehörde gemäss den geltendenstrafprozessualen Vorschriften;b) in anderen Fällen auf Anordnung des Bezirksamtes nach Einholen einesBerichtes des Bezirksarztes, des <strong>Gemeinde</strong>rates oder nötigenfalls derAngehörigen.Eine Exhumation ist möglichst unauffällig <strong>und</strong> im Beisein des Bezirksarztes sowieder Kantons- oder Regionalpolizei vorzunehmen.5


§ 23Ausmasse derGrabstättena) <strong>Friedhof</strong> MettauGrabart Länge inkl. Weg Breite TiefeReihengräber fürVerstorbene ab 8.LebensjahrReihengräber fürKinder bis vollendetes7. LebensjahrUrnengräber2.40 m 1.10 m 1.50 m1.80 m 1.10 m 1.50 mGemäss <strong>Friedhof</strong>planb) <strong>Friedhof</strong> HottwilReihengräber fürVerstorbene ab 8.LebensjahrKinder bis vollendetes7. Lebensjahr2.30 m 1.00 m 1.50 m1.95 m 1.00 m 0.80/1.50 mUrnengräber 1.95 m 1.00 m 0.80 m§ 24Aufhebung derGrabfelder1 Die Ruhezeit beträgt mindestens 25 Jahre. Wird ein Gräberfeld nach Ablaufder Benützungsdauer geräumt, sind die Angehörigen, mindestens 3 Monatevorher durch die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung schriftlich einzuladen, Grabmäler <strong>und</strong>Pflanzen zu entfernen.2 Muss die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung nach Ablauf dieser Frist einzelne Gräber abräumenlassen, werden die Kosten der Räumung den Hinterbliebenen weiterverrechnet.§ 25Zuweisung derGrabfelderDie einzelnen Grabfelder werden vom <strong>Gemeinde</strong>rat zur Benützung freigegeben.Innerhalb der Grabfelder erfolgt die Bestattung der Reihe nach.§ 26GrabkreuzJedes Grab erhält auf Anordnung der <strong>Gemeinde</strong> zu Lasten der Angehörigen eineinheitliches Holzkreuz mit Namen, Geburts- <strong>und</strong> Todesjahr, bis zu dem Zeitpunkt,da es durch ein anderes Grabzeichen ersetzt wird. Über Ausnahmen entscheidetder <strong>Gemeinde</strong>rat aufgr<strong>und</strong> eines Gesuchs.6


§ 27Zeitpunkt derAufstellung einesGrabmales/Grabtafel1 Grabmäler auf Erdbestattungsgräbern dürfen frühestens 12 Monate nach derBeisetzung, bei Urnengräbern nach 6 Monaten, gesetzt werden.2 Zwei Tage vor gesetzlichen oder konfessionellen Feiertagen dürfen keineGrabmäler mehr gesetzt werden.3 Der <strong>Friedhof</strong>abwart ist rechtzeitig vor der Stellung eines Grabmales in Kenntniszu setzen.§ 28Bewilligungspflicht1 Die Errichtung neuer <strong>und</strong> die Abänderung bestehender Grabmäler ist bewilligungspflichtig.Vor Beginn der Ausführung ist dem <strong>Gemeinde</strong>rat ein Gesuch imDoppel einzureichen. Es muss die genaue Angabe über die zu verwendetenMaterialien, Farbe <strong>und</strong> Materialzugehörigkeit <strong>und</strong> die Art der Bearbeitung enthalten,sowie eine Zeichnung des Grabmales im Massstab 1:10 im Gr<strong>und</strong>riss,Vorder- <strong>und</strong> Seitenansicht. Das Schriftbild mit vollem Text <strong>und</strong> allfällige bildhauerischeArbeit sind genau einzutragen.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Grabmäler, die weder den Vorschriften noch dem genehmigtenEingabegesuch entsprechen, zurückweisen oder gegebenenfalls aufKosten der Angehörigen entfernen lassen.3 Mit der Bewilligung wird dem Gesuchsteller die Grabnummer bekanntgegeben.Diese wird mit einem Täfelchen seitlich rechts vom Grabmal, ca. 20 cmüber Boden, angebracht.§ 29Besondere VorschriftenDer <strong>Gemeinde</strong>rat kann besondere Vorschriften über die Art, Grösse <strong>und</strong> Ausführungvon Grabmälern in einzelnen, speziell bezeichneten Grabreihen, Grabfeldernoder Einzelgräbern erlassen. Für speziell wertvolle, künstlerisch gestalteteGrabmäler können auf ein Gesuch hin Ausnahmebewilligungen in Bezug aufAbmessung <strong>und</strong> Gestaltung erteilt werden (als Ergänzung kann ein Modell biszum Massstab 1:1 verlangt werden). Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann zur Beurteilung aufKosten der Angehörigen Fachleute beiziehen.§ 30Gestaltung <strong>und</strong>Material derGrabmälerDie Grabmäler sind nach Form, Material <strong>und</strong> Farbe schlicht <strong>und</strong> einfach zu gestalten<strong>und</strong> dürfen die ruhige Gesamtwirkung des <strong>Friedhof</strong>es <strong>und</strong> der Grabreihennicht stören. Die Inschrift auf Grabmälern hat die schickliche <strong>und</strong> hierorts gebräuchlicheForm zu wahren.§ 31Material <strong>und</strong>Bearbeitunga) MaterialAls Werkstoffe für Grabmäler sind nur zugelassen: Naturstein, Bronze, Schmiedeeisen<strong>und</strong> Holz.7


Nicht zugelassen sind:- Kunststoffe, Klinker, Draht, Porzellan, Glas, Email <strong>und</strong> ähnliche ungünstigwirkende Materialien;- weisser <strong>und</strong> rosafarbener Marmor, Wachauer- <strong>und</strong> Cristallinmarmor (mitAusnahme der Sorten Colombo hell, dunkel <strong>und</strong> uni), geschliffener schwarzschwedischerGranit (SS-Granit), geschliffene rotschwedische <strong>und</strong> nordischeGranite sowie Labrador (hell <strong>und</strong> dunkel), Kunststeine, Findlinge (erratischeSteine), unbearbeitete oder bossierte Blöcke (Felsen) aus Steinbrüchen,symbolisch abgebrochene Steine;- das Anbringen von Fotografien der Verstorbenen;- die Nachahmung natürlicher Gegenstände durch andere Stoffe.b) BearbeitungDie Grabmäler sollen handwerklich einwandfrei <strong>und</strong> materialgerecht bearbeitetsein. Es ist ratsam, für ein einzelnes Grabmal nur einen einzelnen Werkstoff zuverwenden. Das Polieren, Einbrennen, Einwachsen <strong>und</strong> Sandstrahlen von Steinflächensowie das Fräsen von Steinkanten <strong>und</strong> die effektvolle Veredelung vonMetallen sind nicht gestattet. Grosse zusammenhängende Holzflächen dürfennicht mit glänzenden Materialien behandelt werden.§ 32Schrift, Symbole,künstlerischeDarstellungen,Formgebung1 Die Schriften müssen graphisch einwandfrei <strong>und</strong> materialgerecht sein. Gutausgewogene Schriftbilder sind erwünscht. Figürliche, symbolische, ungegenständlicheDarstellungen <strong>und</strong> Formgebungen können eine wesentliche Bereicherungdes <strong>Friedhof</strong>es bedeuten, werden aber nur zugelassen, wenn sie eingutes künstlerisches Niveau erreichen.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann vorher massstäbliche Modelle einverlangen, gegebenenfallsfür die fertigen Grabmäler das Aufstellungsrecht verweigern. Sie kannsich dabei auf Kosten der Angehörigen, auf das Gutachten eines Fachmannesstützen.3 Der Ersteller eines Grabmales darf unauffällig seinen Namen anbringen; hierfürist die Verwendung von Namens- oder Firmenplaketten nicht gestattet.4 Unzulässig sind:- unbefriedigende Bildreliefs, Radierungen, unkünstlerische Portraitdarstellungen,Fotografien, bemalte oder versilberte Inschriften, Goldschriften, Metallschriften(mit Ausnahme von Bronzeschriften auf Natursteinen), das Bemalenvon Ornamenten <strong>und</strong> Reliefs.§ 33Grösse derGrabmälerDie zulässigen Höchstmasse der Grabmäler sowie die Platzierung auf den einzelnenGrabfeldern <strong>und</strong> die Masse von Grabplatten sind aus dem Anhang zudiesem Reglement ersichtlich. Über allfällige Ausnahmen entscheidet der <strong>Gemeinde</strong>rat.§ 34F<strong>und</strong>ation, SockelAlle stehenden Grabmäler sind auf eine an Ort gegossene <strong>und</strong> unter der Humusschichtliegende Bodenplatte zu stellen. Grabmäler aus Stein sind ohne8


sichtbaren Sockel zu versetzen. Grabzeichen aus Holz oder Metall dürfen aufSockel bis 10 cm Höhe gestellt werden.Liegende Platten sind mit max. 5 % Gefälle zu verlegen.§ 35GrabeinfassungJedes Reihengrab wird, nachdem sich die Erde gesenkt hat, von der <strong>Gemeinde</strong>mit einer einheitlichen Einfassung versehen <strong>und</strong> pflanzbereit hergerichtet. DieseEinfassung darf nicht geändert, ausgewechselt oder entfernt werden. Jede andereEinfassung oder Umrandung ist nicht gestattet.§ 36Die Bepflanzung der Grabfläche innerhalb der einheitlichen Umrandung ist Sacheder Angehörigen. Bei der Wahl der Pflanzen ist auf eine harmonische Wirkungdes einzelnen Grabfeldes <strong>und</strong> auf den Charakter des gesamten <strong>Friedhof</strong>esRücksicht zu nehmen. Die Bepflanzung darf die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen.Im allgemeinen soll die Höhe der Anpflanzung auf Reihengräbernnicht mehr als 60 cm betragen. Es dürfen keine Sträucher <strong>und</strong> Bäume gepflanztwerden.§ 37GrabbepflanzungUnterhaltspflichtDie Gräber <strong>und</strong> Grabmäler sind von den Angehörigen ordentlich zu unterhalten.Schiefstehende Grabsteine sind aufzurichten. Das Gemeinschaftsgrab wirddurch die <strong>Gemeinde</strong> unterhalten.§ 38GrabfondsAuf Wunsch der Angehörigen kann die Kirchgemeinde den Grabunterhalt biszur Grabräumung übernehmen. Die Kirchgemeinde setzt den zum Voraus ausder Erbmasse einzuzahlende Betrag fest. In diesem Fall wird durch den <strong>Friedhof</strong>gärtnereine ortsübliche Bepflanzung veranlasst. Die Verwaltung obliegt derröm.-kath. Kirchengutsverwaltung Mettau.§ 39AbfälleWelke Kränze, Blumenschalen etc. gehören in den bereitgestellten Abfallcontainer.Organische (kompostierfähige) Abfälle können im Behälter daneben deponiertwerden. Leere Gefässe sind vom Grab zu entfernen.IVHaftung, Strafbestimmungen§ 40HaftungDie <strong>Gemeinde</strong> übernimmt keine Haftung für Grabmäler, Pflanzen, Kränze <strong>und</strong>andere Gegenstände.9


§ 41SchadenersatzPersonen, die beim Aufstellen von Grabmälern oder bei sonstigen ArbeitenNachbargräber oder Anlagen beschädigen, sind schadenersatzpflichtig. Beschädigungensind unverzüglich dem <strong>Gemeinde</strong>rat zu melden.§ 42Die Übertretung dieser Vorschriften wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat geahndet, wennnicht Strafverfolgung aufgr<strong>und</strong> übergeordneter, kantonaler oder eidgenössischerGesetzgebung eintritt.VSchlussbestimmungen§ 43Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist ermächtigt, den Gebührentarif der Teuerung entsprechendanzupassen.§ 44Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Auf diesenZeitpunkt werden alle bisherigen Bestimmungen, die mit diesem Reglement inWiderspruch stehen, insbesondere das <strong>Friedhof</strong>reglement Hottwil vom 27. Juni2003, <strong>und</strong> das <strong>Friedhof</strong>reglement Mettau vom 21. November 1997 aufgehoben.StrafbestimmungGebührenanpassungVerwaltungszwang,RechtsmittelGegen die gestützt auf dieses Reglement erlassenen Entscheide des <strong>Gemeinde</strong>rateskann innert 20 Tagen beim Departement Volkswirtschaft <strong>und</strong> Inneres Beschwerdegeführt werden.Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflegevom 4. Dezember 2007.§ 45InkraftsetzungGEMEINDERAT METTAUERTALDer <strong>Gemeinde</strong>ammann: Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber:Peter WeberFlorian W<strong>und</strong>erlinVon der Einwohnergemeindeversammlung am 18.06.2010 genehmigt.10


ANHANG AGebühren <strong>und</strong> Kosten1. Leistungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>und</strong> der AngehörigenBei der Beerdigung eines Einwohners werden die anfallenden Kosten wie folgt verteilt:a) zu Lasten der Angehörigen- Der Sarg <strong>und</strong> das Einsargen- Das hölzerne Grabkreuz mit Namen, Geburts- <strong>und</strong> Todesjahr- Die Überführung der/s Verstorbenen in den Aufbahrungsraum bzw. <strong>Friedhof</strong>- Kremationskosten- Grabmal inkl. F<strong>und</strong>ament für Grabmäler (Sockel)- Grabtafel inkl. Beschriftung- Bepflanzung der Gräber- Räumung des Grabes nach Ablauf der Grabesruheb) zu Lasten der <strong>Gemeinde</strong>- Öffnen <strong>und</strong> Eindecken des Grabes- Benützung des Aufbahrungsraumes- Gestaltung Umgebung der Gräber- Nummerierung des Grabes2. Urnenbeisetzungen auf dem GemeinschaftsgrabFür Urnenbeisetzungen auf dem Gemeinschaftsgrab haben die Angehörigen einen angemessenenUnkostenbeitrag für die Gestaltung <strong>und</strong> den Unterhalt zu entrichten.- Namensstein Fr. 500.00- Beschriftung nach Aufwand- Unterhalt <strong>und</strong> Pflegemassnahmen Fr. 500.003. Gebühren für AuswärtigeGrabplatz ErdbestattungsgrabGrabplatz UrnengrabUrnenbeisetzung in bestehendes ErdbestattungsgrabGemeinschaftsgrabFr. 3'500.00Fr. 2'000.00Fr. 1'000.00Fr. 3'000.00IndexierungDie Gebührenansätze können auf Beginn eines Kalenderjahres durch den <strong>Gemeinde</strong>rat angepasstwerden.11


ANHANG BVorschriften für die Gestaltung der Grabmäler1. Ausmasse der GrabmälerAuf den Reihengräbern dürfen Grabzeichen (Steine, Kreuze, Stelen <strong>und</strong> liegende Platten) in den nachfolgendenGrössen versetzt werden (siehe nachfolgende Masszeichnungen).Je niedriger das Grabmal desto breiter, je höher desto schmaler muss es sein. Innerhalb dieser Formen sindder schöpferischen Phantasie des Bildhauers praktisch keine Grenzen gesetzt.Sofern als Grabmal ein Kreuz aufgestellt wird, darf als Schriftträger eine separate Liegeplatte kleinerenFormates verwendet werden (z.B. 20x40 cm bis 40x40 cm).Beispiele Gräber <strong>und</strong> Grabmälera) Reihengräber Erdbestattung für Erwachsene (Verstorbene ab 7. Lebensjahr)Detail Grabgestaltung12


Sinnvolle Aneinanderreihung von Grabzeichen in verschiedenen einfachen Umrissen.Auf Erdbestattungs-Reihengräber dürfen Grabzeichen (Steine, Stelen, liegende Platten <strong>und</strong> Kreuze) in dennachfolgenden Grössen versetzt werden.Alle Höhenmasse bei Kreuzen gelten einschliesslich Sockel. Dieser darf höchstens 10 cm sichtbar sein.Die Minimalstärken gelten nur für Grabmäler in Naturstein.Stehende Grabzeichen:13


Kreuze:Sofern als Grabmal ein Kreuz aufgestellt wird, darf als Schriftträger eine separate Liegeplatte kleinerenFormates versetzt werden (z.B. 20x40 cm bis 40x40 cm). Hölzerne <strong>und</strong> geschmiedete Grabzeichen dürfenauf einen Natursteinsockel gestellt werden (Höhe max. 10 cm).Je niedriger das Kreuz umso breiter, je höher umso schmäler muss seine Form sein.14


Liegende Grabplatten für Erdbestattung-Reihengräber:b) UrnengräberDetail Grabgestaltung: Reihengräber15


Auf Urnengräber dürfen liegende <strong>und</strong> stehende Platten sowie Kreuze als Grabzeichen in den nachfolgendenGrössen verwendet werden.Stehende Grabzeichen für Urnengräber:16


Kreuze für Urnengräber:max. Höhe 90 cmmax. Breite 60 cmJe niedriger das Kreuz umso breiter, je höher umso schmäler muss seine Form sein.Sofern als Grabmal ein Kreuz aufgestellt wird, darf als Schriftträger eine separate Liegeplatte kleinerenFormates versetzt werden (z.B. 20x40 cm bis 40x40 cm).VarianteDie stehenden Grabmale dürfen auch mit quadratischem oder r<strong>und</strong>em Gr<strong>und</strong>riss aufgestellt werden.Ansicht:Gr<strong>und</strong>riss:17


Liegende Grabplatten für UrnengräberGr<strong>und</strong>masse der liegenden Platten40/40 cm40/50 cmPlattenstärke mind. 10 cmMaximales Gefälle derGrabplatte 5 %c) Kindergräber (bis zum 7. Lebensjahr) für Erd- <strong>und</strong> UrnenbestattungDetail Grabgestaltung (alle Masse in cm)18


Auf den Kindergräbern dürfen nachfolgende Grabzeichen aufgestellt werden: stehende Grabplatten, Stelen,Kreuze <strong>und</strong> liegende Platten.Sofern ein Kreuz aufgestellt wird, darf als Schriftträger eine liegende Platte kleineren Formates verlegt werden(z.B. 20x40 cm bis 40x40 cm).Je niedriger das Grabzeichen umso breiter, je höher umso schmäler muss seine Form sein.Max. Höhe der Grabzeichen80 cmMax. Breite der Grabzeichen50 cmSichtfläche max. 0,25 m 2Minimale Dicke des Grabzeichens in Naturstein12 cmSinnvolle Grabzeichen für Kindergräber aus Holz (eventuell weiss gestrichen).19

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