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Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 SchKG)

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F r a n c o L o r a n d i / M i c h a e l E r i s m a n nAJP/PJA 3/2009334den können 50 , wohl aber an der Diskussion teilnehmen dürfensollen. Dies gilt für privilegierte Gläubiger, Pfandgläubiger(<strong>im</strong> Umfang der Pfandsicherheit) und Ehegatten. Unmassgeblichist auch, wann die Forderung angemeldet wurde 51 , oderob sie vom Gemeinschuldner bestritten worden ist 52 . Be<strong>im</strong>Teilnahmerecht verhält es sich somit gleich wie be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong>ausser <strong>Konkurs</strong>. Ob ein ordentlicher <strong>Nachlassvertrag</strong>oder ein <strong>Nachlassvertrag</strong> mit Vermögensabtretungvorgeschlagen ist, spielt für die Teilnahmeberechtigung keineRolle.4. Wahlen und WahlberechtigungHandelt es sich be<strong>im</strong> Vorschlag um einen ordentlichen <strong>Nachlassvertrag</strong>,so wird weder ein Liquidator noch ein Gläubigerausschussgewählt; die Gläubigerversammlung ist diesfallsbloss beratend tätig 53 .Anders verhält es sich be<strong>im</strong> Liquidationsvergleich: Beidiesem sind von der Gläubigerversammlung die Liquidatorenund der Gläubigerausschuss zu wählen 54 . Wahlberechtigtsind dieselben Gläubiger, welchen auch das St<strong>im</strong>mrecht 55für die Annahme des <strong>Nachlassvertrag</strong>es zukommt 56 . Für dieWahl gilt das einfache Mehr der abst<strong>im</strong>menden Gläubigernach Köpfen 57 .Die Versammlung untersteht weder bei einem Dividendenvergleichnoch bei einem <strong>Nachlassvertrag</strong> mit Vermögensabtretungdem Anwesenheitsquorum gemäss <strong>Art</strong>. 235 Abs. 3<strong>SchKG</strong> 58 ; es gilt kein Präsenzquorum 59 . Es verhält sich somitgleich wie bei Wahlen <strong>im</strong> Rahmen eines <strong>Nachlassvertrag</strong>es(mit Vermögensabtretung) ausser <strong>Konkurs</strong> 60 .5. Zust<strong>im</strong>mung zum <strong>Nachlassvertrag</strong>Die Zust<strong>im</strong>mungen der Gläubiger zum <strong>Nachlassvertrag</strong>müssen in jedem Fall schriftlich und individuell erfolgen 61 .Es finden keine Beschlüsse in der Versammlung statt. Dieschriftlichen Zust<strong>im</strong>mungen können vor oder nach der Gläubigerversammlungerteilt werden. Sie müssen spätestens biszur Bestätigungsverhandlung vor dem Nachlassrichter vorliegen62 .6. Antrag der <strong>Konkurs</strong>verwaltung an denNachlassrichterNach der Gläubigerversammlung leitet die <strong>Konkurs</strong>verwaltungden <strong>Nachlassvertrag</strong> mitsamt ihrer Beurteilung, denbereits vorhandenen Zust<strong>im</strong>mungserklärungen 63 und einerAbrechnung über die bislang durch das <strong>Konkurs</strong>verfahrenverursachten Kosten 64 von Amtes wegen an den Nachlassrichterweiter 65 . Die <strong>Konkurs</strong>verwaltung muss auch dann anden Nachlassrichter gelangen, wenn bis dahin die erforderlichenZust<strong>im</strong>mungen der Gläubiger nicht vorliegen 66 . Zumeinen kann die <strong>Konkurs</strong>verwaltung nicht über das Zustandekommendes <strong>Nachlassvertrag</strong>s entscheiden 67 ; sie hat vielmehrfür einen Entscheid des Nachlassrichters zu sorgen 68 .Zum anderen können (weitere) Zust<strong>im</strong>mungserklärungennoch bis zum Bestätigungsentscheid beigebracht werden 69 .50Junod Moser/Gaillard (FN 22), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 20; vgl.auch Amonn/Walther (FN 32), § 54 N 62, für den <strong>Nachlassvertrag</strong>ausser <strong>Konkurs</strong>.51Solange die Forderung «suffisamment tôt pour participer»eingegeben wurde, vgl. Junod Moser/Gaillard (FN 22),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 20; a.M. Jaeger (FN 11), <strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong>N 3, welcher Gläubiger, die ihre Forderung i.S.v. <strong>Art</strong>. 251<strong>SchKG</strong> verspätet eingegeben haben und deren Berechtigungdaher von der <strong>Konkurs</strong>verwaltung noch nicht geprüft wurde,nicht zulassen will.52Für den <strong>Nachlassvertrag</strong> ausser <strong>Konkurs</strong>: Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7), <strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong> N 17.53Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 13; Wüthrich/Rothenbühler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 15.54<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 317 Abs. 2 Satz 2 <strong>SchKG</strong>.55Zur Vermeidung von Missverständnissen wird hier die Berechtigungzur Teilnahme an der Wahl der Liquidatoren undgegebenenfalls des Gläubigerausschusses als «Wahlrecht», dieBerechtigung zur Zust<strong>im</strong>mung oder Ablehnung des <strong>Nachlassvertrag</strong>esdagegen als «St<strong>im</strong>mrecht» bezeichnet.56Vgl. II.D.1.57Peter Ludwig, Der <strong>Nachlassvertrag</strong> mit Vermögensabtretung(Liquidationsvergleich), Diss. Bern 1970, 47.58Mindestens ein Viertel der bekannten Gläubiger bzw. mindestensdie Hälfte der Gläubiger, wenn es vier oder weniger Gläubigersind.59<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 302 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>; Ludwig(FN 57), 47; Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler(FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 13; Junod Moser/Gaillard(FN 22), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 22; Wüthrich/Rothenbühler(FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 16; BGE 82 III 87 ff. (allerdings fürden <strong>Nachlassvertrag</strong> ausser <strong>Konkurs</strong>); a.M. Jaeger (FN 11),<strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong> N 4; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann(FN 11), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 18; Gilliéron (FN 21), N 3178,jedoch mit Ausnahme hinsichtlich der Beratung über den <strong>Nachlassvertrag</strong>.60Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong> N 15; Wüthrich/Rothenbühler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 16; BGE 82 III 27.61<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 302 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>.62<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 305 Abs. 1 Satz 1 <strong>SchKG</strong>; Hunkeler(FN 5), Rz. 945; Ludwig (FN 57), 46; Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>N 13; Wüthrich/Rothenbühler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>N 15.63BGE 35 I 268.64Jaeger (FN 11), <strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong> N 5; Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 16;Wüthrich/Rothenbühler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 20.65<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 304 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>.66Gilliéron (FN 21), N 3178; Wüthrich/Rothenbühler(FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 18; BGE 35 I 268.67Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 14; BGE 78 III 18.68BGE 35 I 267.69Vgl. II.B.5.; BGE 35 I 368.


<strong>Nachlassvertrag</strong> <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> (<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>)AJP/PJA 3/2009335C. Einstellung der VerwertungGrundsätzlich wird der Lauf des <strong>Konkurs</strong>verfahrens durchdie Einreichung eines <strong>Nachlassvertrag</strong>svorschlages nicht unmittelbarbeeinträchtigt 70 . Nach <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 <strong>SchKG</strong> wirdjedoch die Verwertung eingestellt, bis der Nachlassrichterüber die Bestätigung des <strong>Nachlassvertrag</strong>es entschieden hat.Die Einstellung der Verwertung erfolgt ex lege 71 ; es bedarfsomit keines Einstellungsentscheides.Der Gesetzeswortlaut gibt jedoch keinen Aufschluss darüber,ab wann die Verwertungshandlungen von Gesetzes wegenals eingestellt gelten. Die Einreichung des Vorschlagsfür einen <strong>Nachlassvertrag</strong> genügt für sich alleine nicht, damitdie Verwertung sistiert wird 72 . Eine Sistierung findet aber injedem Fall statt, sobald sich die (zweite bzw. speziell einberufene)Gläubigerversammlung zum <strong>Nachlassvertrag</strong>sentwurfäussern konnte 73 . Dies gilt u.E. unbesehen davon, dassdannzumal in aller Regel noch nicht genügend Zust<strong>im</strong>mungender Gläubiger vorliegen werden. Die Verwertung wirdsomit nicht erst dann eingestellt, wenn die Quoren gemäss<strong>Art</strong>. 305 <strong>SchKG</strong> erfüllt sind 74 , zumal dieser Zeitpunkt objektivschwer feststellbar ist und überdies die Zust<strong>im</strong>mungennoch bis zur Bestätigungsverhandlung beigebracht werdenkönnen 75 .Vor Durchführung der Gläubigerversammlung kann die<strong>Konkurs</strong>verwaltung nach eigenem Ermessen entscheiden,ob die Verwertungshandlungen einzustellen sind 76 . Zudemkann auch schon die erste Gläubigerversammlung 77 die Einstellungder Verwertung beschliessen, wenn der Schuldnerdannzumal einen <strong>Nachlassvertrag</strong> vorschlägt 78 .70Amonn/Walther (FN 32), § 54 N 19; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (FN 11), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 12.71Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 17; BGE 120 III 96, 35 I269.72Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 15; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann(FN 11), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 12; Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong><strong>SchKG</strong> N 18, N 21; BGE 120 III 96, 78 III 17, 35 I 269.73Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 15; BGE 78 III 18 (zu <strong>Art</strong>. 81 aKOV), 35 I269 (von dem Zeitpunkt an, «wo das ordentliche Verwertungsverfahrender <strong>Art</strong>. 256 ff. beginnen darf»).74So aber Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 17 f.; ErwinBrügger, <strong>SchKG</strong>-Gerichtspraxis 1946–2005, Zürich 2006,<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 4; Junod Moser/Gaillard (FN 22),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 25; BGE 120 III 96.75Vgl. II.B.5.76Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 15; Junod Moser/Gaillard (FN 22),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 26; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann(FN 11), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 6 f.77Für diese gilt das Präsenzquorum gemäss <strong>Art</strong>. 235 <strong>SchKG</strong>, vgl.Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 10, N 17.78<strong>Art</strong>. 238 Abs. 2 <strong>SchKG</strong>; Jaeger (FN 11), <strong>Art</strong>. 238 <strong>SchKG</strong>N 8, <strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong> N 2; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann(FN 11), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 12; Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong><strong>SchKG</strong> N 10, N 17; Junod Moser/Gaillard (FN 22), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong>D. Bestätigungsverhandlung undEntscheid des Nachlassrichters(Homologation)Nachdem die <strong>Konkurs</strong>verwaltung <strong>im</strong> Anschluss an die Gläubigerversammlungan den Nachlassrichter gelangt ist 79 , setztdieser eine Bestätigungsverhandlung an und trifft seinenEntscheid beförderlich 80 . Der Nachlassrichter lädt die <strong>Konkurs</strong>verwaltung,welche die Interessen der Masse vertritt unddie Funktion des Sachwalters einn<strong>im</strong>mt 81 , zum Bestätigungsterminein 82 .Die Voraussetzungen für die Bestätigung des <strong>Nachlassvertrag</strong>esrichten sich auch be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong>nach <strong>Art</strong>. 305 (Annahme durch die Gläubiger) und <strong>Art</strong>. 306<strong>SchKG</strong> (Voraussetzungen für den Bestätigungsentscheid) 83 .Dieser Verweis auf die be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> ausser <strong>Konkurs</strong>geltenden Regeln wirft, so einfach er gesetzgebungstechnischerscheinen mag, bei genauerer Betrachtung einige Fragenauf. Der Grund dieser Unklarheiten bei der sinngemässenAnwendung der Bestätigungserfordernisse auf den <strong>Nachlassvertrag</strong><strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> liegt in folgendem Umstand: Das <strong>Konkurs</strong>-und das Nachlassverfahren folgen unterschiedlichenRegeln. Be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> findet ein Wechselvom <strong>Konkurs</strong>verfahren zum Nachlassverfahren statt. Fraglichist, wann dieser Paradigmenwechsel statt finden soll 84 . Derbeschriebene Verfahrenswechsel ist in seinen Konsequenzenbe<strong>im</strong> ordentlichen <strong>Nachlassvertrag</strong> wesentlich stärker ausgeprägtals be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> mit Vermögensabtretung, daletzterer ähnlichen Regeln folgt wie der <strong>Konkurs</strong>. Es drängtsich daher nachfolgend eine Unterscheidung zwischen diesenbeiden <strong>Nachlassvertrag</strong>sarten auf.1. Zust<strong>im</strong>mung der Gläubigera. QuorenEs gelten die Quoren gemäss <strong>Art</strong>. 305 <strong>SchKG</strong>: Bis zum Bestätigungszeitpunktmuss die Mehrheit der Gläubiger, welcheihrerseits mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages<strong>SchKG</strong> N 27; Wüthrich/Rothenbühler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong><strong>SchKG</strong> N 12; BGE 120 III 96, 35 I 269. Die Verhandlung überden <strong>Nachlassvertrag</strong> hat aber auch in diesem Fall erst nach Auflagedes Kollokationsplans zu erfolgen, vgl. II.B.1.79Vgl. II.B.6.80<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 304 Abs. 2 und 3 <strong>SchKG</strong>.81<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 Satz 2 <strong>SchKG</strong>.82Jaeger (FN 11), <strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong> N 5; Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 16;Junod Moser/Gaillard (FN 22), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 24;Wüthrich/Rothenbühler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 19.83<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 305 f. <strong>SchKG</strong>; Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 7 f.;Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 22.84Es stellt sich namentlich die Frage, ob der Wechsel schon beider Zust<strong>im</strong>mung zum <strong>Nachlassvertrag</strong> (II.D.1.b), bei der Sicherstellungdes Vollzugs (II.D.2), oder aber erst bei der Dividendenberechtigungerfolgen soll (III.B.2/III.C.2.).


F r a n c o L o r a n d i / M i c h a e l E r i s m a n nAJP/PJA 3/2009336der Forderungen vertreten, oder ein Viertel der Gläubiger,welche mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungenvertreten, zugest<strong>im</strong>mt haben 85 .Privilegierte Gläubiger und deren Forderungen werdennicht mitgezählt 86 . Pfandgesicherte Forderungen sind nur <strong>im</strong>Umfang des geschätzten Ausfallbetrages st<strong>im</strong>mberechtigt 87 .Die <strong>Konkurs</strong>verwaltung hat zu diesem Zweck eine Pfandschätzungvorzunehmen 88 ; massgeblich ist der voraussichtlicheLiquidationswert des Pfandobjektes 89 . Unabhängig voneiner allfälligen Privilegierung ist der Ehegatte 90 des Schuldnersin jedem Fall nicht st<strong>im</strong>mberechtigt 91 .b. Berechnung der Quoren85<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 305 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>.86<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 305 Abs. 2 <strong>SchKG</strong>; für den <strong>Nachlassvertrag</strong>ausser <strong>Konkurs</strong>: Hunkeler (FN 5), Rz. 950.87<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 305 Abs. 2 <strong>SchKG</strong>; für den <strong>Nachlassvertrag</strong>ausser <strong>Konkurs</strong>: Hunkeler (FN 5), Rz. 954.88<strong>Art</strong>. 299 Abs. 1 <strong>SchKG</strong> analog; Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong><strong>SchKG</strong> N 15; BGE 107 III 41.89BGE 107 III 41 f.90Gleichgestellt ist der Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichenPartnerschaft (<strong>Art</strong>. 305 Abs. 2 Satz 1 <strong>SchKG</strong>).91<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 305 Abs. 2 <strong>SchKG</strong>; für den <strong>Nachlassvertrag</strong>ausser <strong>Konkurs</strong>: Hunkeler (FN 5), Rz. 951.92Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. 305 <strong>SchKG</strong> N 32; Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. 305 <strong>SchKG</strong>N 16; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (FN 11), <strong>Art</strong>. 305<strong>SchKG</strong> N 45.93Vgl. III.B.2.94Der Bestand seiner Forderung wurde durch die <strong>Konkurs</strong>verwaltung<strong>im</strong>merhin summarisch geprüft (<strong>Art</strong>. 244 f. <strong>SchKG</strong>). EsFür die Berechnung verweist <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 Satz 1 <strong>SchKG</strong>auf <strong>Art</strong>. 305 <strong>SchKG</strong>. Dessen Abs. 3 sieht für den <strong>Nachlassvertrag</strong>ausser <strong>Konkurs</strong> vor, dass der Richter u.a. entscheidet,ob und zu welchem Betrag bestrittene Forderungen mitzuzählensind. Damit sind die vom Schuldner bestrittenen Forderungengemeint 92 .Aus «<strong>Nachlassvertrag</strong>s-Optik» würde diese Regelungfür den ordentlichen <strong>Nachlassvertrag</strong>, mit Blick auf dieletztendliche Dividendenberechtigung <strong>im</strong> Falle des Zustandekommensdes <strong>Nachlassvertrag</strong>s, auch be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong><strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> Sinn machen: Massgebend ist diesbezüglich– unter Vorbehalt der rechtskräftigen Feststellung durchden Richter – einzig die Anerkennung der Forderung durchden Schuldner; der Kollokationsplan hingegen ist für die Dividendenberechtigungbe<strong>im</strong> ordentlichen <strong>Nachlassvertrag</strong>grundsätzlich bedeutungslos 93 .Aus «<strong>Konkurs</strong>-Optik» jedoch will eine solche Regelungfür einen ordentlichen <strong>Nachlassvertrag</strong> <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> nichtrecht passen: Im <strong>Konkurs</strong> wird über die Zulassung der Forderungengrundsätzlich <strong>im</strong> Kollokationsverfahren entschieden;auf die Anerkennung oder Bestreitung durch den Schuldnerkommt es diesfalls nicht an. U.E. ist dieser konkursrechtlichenSichtweise der Vorzug zu geben. Sie trägt zum Schutzdes rechtskräftig kollozierten Gläubigers 94 vor der Bestätigungeines sich für ihn allenfalls nachteilig auswirkenden<strong>Nachlassvertrag</strong>es bei.Für die Berechnung der Quoren ist somit in erster Linieauf den Kollokationsplan abzustellen 95 . Ob der Gemeinschuldnerdie betreffende Forderung bestritten hat, ist daherunmassgeblich. Massgeblich sind die rechtskräftig kolloziertenGläubiger und deren Forderungen 96 . Im Rahmen derKollokation definitiv abgewiesene Forderungen werden beider Berechnung nicht mit einbezogen 97 .Dies muss a fortiori für den <strong>Nachlassvertrag</strong> mit Vermögensabtretunggelten, da sich bei diesem (<strong>im</strong> Unterschiedzum ordentlichen <strong>Nachlassvertrag</strong>) selbst die Dividendenberechtigungnach der Kollokation richtet 98 .Be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> ausser <strong>Konkurs</strong> sind nur diejenigenGläubiger st<strong>im</strong>mberechtigt, welche ihre Forderungen rechtzeitigangemeldet haben 99 . Mangels vorgängiger Bekanntmachung100 eines Zeitpunkts, bis wann eine Forderungsanmeldungzu erfolgen hat, um das St<strong>im</strong>mrecht zu wahren, gibtes be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> keinen datummässigbest<strong>im</strong>mten Zeitpunkt, bis wann die Forderungen angemeldetwerden müssen. Da Zust<strong>im</strong>mungserklärungen zum<strong>Nachlassvertrag</strong> noch bis zur Bestätigungsverhandlung geleistetwerden können 101 , sind u.E. auch alle Forderungen zuberücksichtigten, welche bis dahin angemeldet werden.Der Nachlassrichter entscheidet, ob bzw. inwiefernForderungen, welche <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong>verfahren verspätet eingegebenwurden 102 , so dass sie <strong>im</strong> Kollokationsplan nichtaufgeführt sind, berücksichtigt werden 103 . Dasselbe gilt fürForderungen, deren Kollokation ausgesetzt worden ist 104 .Ebenso entscheidet er, inwieweit Forderungen, die <strong>im</strong> Zeitpunktder <strong>Konkurs</strong>eröffnung bereits Gegenstand eines Pro-erscheint unbillig, die St<strong>im</strong>mberechtigung trotz durchgeführterKollokation von der Anerkennung der Forderung durch den Gemeinschuldnerabhängig zu machen und damit in dessen Beliebenzu stellen oder gar für Manipulationen anfällig zu machen.95Ein neuer Schuldenruf findet nicht statt (<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m.<strong>Art</strong>. 300 <strong>SchKG</strong> e contrario; Junod Moser/Gaillard (FN 22),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 10).96Jaeger (FN 11), <strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong> N 5; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (FN 11), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 19; Wüthrich/Rothenbühler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 6.97<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 305 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>; Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>N 7; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (FN 11), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong><strong>SchKG</strong> N 19 f.; Junod Moser/Gaillard (FN 22), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong><strong>SchKG</strong> N 20 f.98Vgl. III.C.2.99<strong>Art</strong>. 300 Abs. 1 Satz 1 <strong>SchKG</strong>.100Zum Nachlass ausser <strong>Konkurs</strong> vgl. <strong>Art</strong>. 300 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>.101Vgl. II.B.5.102<strong>Art</strong>. 251 <strong>SchKG</strong>.103Vgl. Wüthrich/Rothenbühler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 6.Gemäss diesen Autoren soll dies nur gelten, soweit die Forderungvom Schuldner bestritten wird.104<strong>Art</strong>. 59 Abs. 3 KOV; gemäss Wüthrich/Rothenbühler(FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 6 soll dies nur gelten, soweit dieForderung vom Schuldner bestritten wird.


<strong>Nachlassvertrag</strong> <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> (<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>)AJP/PJA 3/2009337105<strong>Art</strong>. 63 Abs. 1 KOV.106Jaeger (FN 11), <strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong> N 5; Gilliéron (FN 9),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 15.107Jaeger (FN 11), <strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong> N 5; Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>N 7; Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 15; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (FN 11), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 20;Junod Moser/Gaillard (FN 22), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 20;Wüthrich/Rothenbühler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 6.108<strong>Art</strong>. 250 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>.109<strong>Art</strong>. 250 Abs. 2 <strong>SchKG</strong>.110Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 15; betreffend vomSchuldner bestrittener Forderungen be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> ausser<strong>Konkurs</strong>: Hans Ulrich Hardmeier, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetzüber Schuldbetreibung und <strong>Konkurs</strong>, Basel/Genf/München 1998, <strong>Art</strong>. 305 <strong>SchKG</strong> N 32.111Für den <strong>Nachlassvertrag</strong> ausser <strong>Konkurs</strong>: Hardmeier (FN 110),<strong>Art</strong>. 305 <strong>SchKG</strong> N 32.112Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 305 <strong>SchKG</strong> N 32; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (FN 11), <strong>Art</strong>. 305 <strong>SchKG</strong> N 38.113Brügger (FN 74), <strong>Art</strong>. 305 <strong>SchKG</strong> N 5.114<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 Satz 2 <strong>SchKG</strong>.115<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 304 <strong>SchKG</strong>.116«Le dossier de la faillite», vgl. Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong><strong>SchKG</strong> N 15.zesses bildeten und daher <strong>im</strong> Kollokationsplan nur pro memoriaaufgeführt wurden 105 , bei der Berechnung der Quorenzu berücksichtigen sind 106 .Der Richter hat auch darüber zu entscheiden, inwieweitForderungen, welche Gegenstand einer Anfechtung des Kollokationsplanssind, bei der Berechnung der Quoren gemäss<strong>Art</strong>. 305 <strong>SchKG</strong> mit einbezogen werden 107 . Dies gilt sowohlfür Forderungen, welche Gegenstand einer positiven Kollokationsklage(eines Gläubigers gegen die Masse auf Zulassungseiner Forderung 108 ) bilden, als auch für solche, welcheGegenstand einer negativen Kollokationsklage (eines Gläubigersauf Wegweisung der Forderung eines anderen Gläubigers109 ) sind.Bei seiner Entscheidung über die St<strong>im</strong>mberechtigungstellt der Nachlassrichter auf die Wahrscheinlichkeit derBerechtigung der Forderung ab 110 . Dabei kann er eine Forderungauch nur teilweise als st<strong>im</strong>mberechtigt einstufen 111 .Be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> ausser <strong>Konkurs</strong> stützt er sich beiseiner Beurteilung auf den Bericht des Sachwalters und allenfallsauf die Stellungnahmen der betroffenen Gläubigerund des Schuldners 112 . Der Antrag des Sachwalters über dieSt<strong>im</strong>mberechtigung ist dabei für den Richter nicht bindend,hat aber praxisgemäss eine wichtige Bedeutung 113 .Be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> tritt die <strong>Konkurs</strong>verwaltungan die Stelle des Sachwalters 114 . Sie muss sich inihrem Bericht zuhanden des Nachlassrichters 115 zur Berechnungder Quoren und damit auch zur Wahrscheinlichkeitsolcher Forderungen äussern. Der Nachlassrichter stützt sichbei seinem Entscheid zudem auch auf die <strong>Konkurs</strong>akten 116 .Soweit es um Forderungen geht, die Gegenstand eines Prozessesbilden (gleichgültig, ob der Prozess bei <strong>Konkurs</strong>eröffnungschon hängig war oder ob es sich um einen Kollokationsprozesshandelt), wird der Nachlassrichter auch auf dieProzessakten abstellen und sich ein Urteil bilden. Die Anerkennungoder Bestreitung der Forderung durch den Schuldnerist für den Richter nur ein (eher ungewichtiges) Indiz.2. Hinlängliche SicherstellungEine Voraussetzung für die Bestätigung des <strong>Nachlassvertrag</strong>esist, dass der Vollzug des <strong>Nachlassvertrag</strong>es, die vollständigeBefriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubigersowie die Erfüllung der während der Stundung mitZust<strong>im</strong>mung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeitenhinlänglich sichergestellt sind, soweit nicht einzelneGläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderungverzichten 117 . Diese Regelung ist auf den ordentlichen<strong>Nachlassvertrag</strong> (Dividendenvergleich) ausser <strong>Konkurs</strong> zugeschnitten118 . Be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> mit Vermögensabtretung(Liquidationsvergleich) und bei Nachlassverträgen <strong>im</strong><strong>Konkurs</strong> ergeben sich Besonderheiten.a. Be<strong>im</strong> ordentlichen <strong>Nachlassvertrag</strong>aa.Vollzug des <strong>Nachlassvertrag</strong>esSicherzustellen ist zunächst der «Vollzug des <strong>Nachlassvertrag</strong>es»119 . Darunter fällt be<strong>im</strong> Dividendenvergleich nebenden Verfahrenskosten auch die fristgerechte Auszahlungder (gesamten 120 ) Nachlassdividende 121 . Be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong>ausser <strong>Konkurs</strong> ist darunter die Dividende für sämtlicheangemeldeten Forderungen, die dem <strong>Nachlassvertrag</strong>unterliegen, zu verstehen 122 . Sicherzustellen sind auch verspätetangemeldete Forderungen 123 sowie (grundsätzlich)vom Schuldner bestrittene Forderungen 124 , nicht jedoch dieaufgrund der Pfandschätzung gedeckten pfandgesichertenForderungen 125 . Ob diese für den <strong>Nachlassvertrag</strong> ausser117<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 Satz 1 i.V.m. <strong>Art</strong>. 306 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>SchKG</strong>.118Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 19; Amonn/Walther(FN 32), § 54 N 77; Hunkeler (FN 5), Rz. 1004; SylvainMarchand, in: Louis Dallèves/Benedict Foëx/Nicolas Jeandin(Hrsg.), Poursuite et faillite: commentaire de la Loi fédérale surla poursuite pour dettes et la faillite ainsi que des articles 166 à175 de la Loi fédérale sur le droit international privé (CommentaireRomand), Basel 2005, <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 37.119<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 306 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>SchKG</strong>.120Jaeger (FN 11), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 10; Marchand (FN 118),<strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 39; BGE 64 I 82.121Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 20.122Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 20; Marchand(FN 118), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 40.123Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 20; a.M. Hunkeler(FN 5), Rz. 891 f.124Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 20; Marchand(FN 118), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 40; Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. 306<strong>SchKG</strong> N 28.125Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 27; Hardmeier(FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 20.


F r a n c o L o r a n d i / M i c h a e l E r i s m a n nAJP/PJA 3/2009338126A.M. Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 20, welcherdafür hält, dass die Sicherstellungspflicht in der Regel mit derBeurteilung der St<strong>im</strong>mberechtigung übereinst<strong>im</strong>men wird.127Vgl. III.B.2.128Marchand (FN 118), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 40; so wohl auchBGE 36 II 461, wo eine indifferent formulierte Bürgschaft auchbestrittene Forderungen sicherstellte.129Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 20; Junod Moser/Gaillard (FN 22), <strong>Art</strong>. 315 <strong>SchKG</strong> N 10; Gilliéron (FN 9),<strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 28, mit Verweis auf BGE 47 III 186, wonachjedoch von der Sicherstellung nur bestrittene Forderungenauszunehmen sind, die offensichtlich jeglicher Grundlage entbehren;Entscheid der Rekurskommission des Kt. Thurgau vom18. November 1970, RBOG 1970 Nr. 6 = SJZ 1971 Nr. 145,328; so auch der Vorentwurf der Expertengruppe <strong>SchKG</strong>, allerdingsnur in Bezug auf bestrittene privilegierte Forderungen(<strong>Art</strong>. 306 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 VE-<strong>SchKG</strong>); ebenfalls für eineanaloge Anwendung von <strong>Art</strong>. 305 Abs. 3 <strong>SchKG</strong> auf privilegierteForderungen Amonn/Walther (FN 32), § 54 N 77;BGE 44 III 235 in Bezug auf <strong>Art</strong>. 310 a<strong>SchKG</strong> (heute <strong>Art</strong>. 315Abs. 1 <strong>SchKG</strong>).130<strong>Art</strong>. 315 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>; Marchand (FN 118), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong>N 40; Gilliéron (FN 21), N 3257; Ders. (FN 9), <strong>Art</strong>. 315<strong>SchKG</strong> N 9; zur Frage, ob die Sicherstellung durch Hinterlegungbei der Depositenanstalt (<strong>Art</strong>. 315 Abs. 2 <strong>SchKG</strong>) kumulativoder alternativ zu erfolgen hat vgl. BGE 36 II 460 f. undKritik dazu bei Junod Moser/Gaillard (FN 22), <strong>Art</strong>. 315<strong>SchKG</strong> N 16 m.w.H.; vgl. III.B.2.<strong>Konkurs</strong> geltenden Grundsätze auch be<strong>im</strong> (ordentlichen)<strong>Nachlassvertrag</strong> <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> Geltung haben, ist unklar.U.E. ist zur Beantwortung dieser Frage vom Grundsatzauszugehen, dass die Sicherstellung in aller Regel alle dividendenberechtigtenForderung umfassen soll 126 . Die Dividendenberechtigungist von der Kollokation unabhängig 127 .Be<strong>im</strong> Dividendenvergleich <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> kann u.E. somithinsichtlich des Umfangs der Sicherstellung – wie ausser<strong>Konkurs</strong> – grundsätzlich auf die angemeldeten Forderungenabgestellt werden; der Kollokationsplan ist in diesem Zusammenhangbedeutungslos.Umstritten ist die Sicherstellungspflicht hinsichtlich vomSchuldner bestrittener Forderungen. Ein Teil der Lehre (zum<strong>Nachlassvertrag</strong> ausser <strong>Konkurs</strong>) spricht sich für die vollumfänglicheSicherstellung auch bestrittener Forderungenaus 128 , ein anderer Teil will die Sicherstellung von der Begründetheitder Forderung abhängig machen, welche vomNachlassrichter analog <strong>Art</strong>. 305 Abs. 3 <strong>SchKG</strong> summarischzu prüfen ist 129 . U.E. ist letztere Meinung vorzuziehen, wonachder Nachlassrichter entscheidet, ob und in welchemUmfang bestrittene Forderungen ebenfalls sicherzustellensind. Die Sicherstellung entfällt nachträglich, sofern derGläubiger der bestrittenen Forderung nicht innert der gesetzlichfestgelegten Frist zur Feststellung seiner Forderung Klageeinleitet 130 .Weiter ist be<strong>im</strong> Dividendenvergleich <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> unklar,ob die Rechtzeitigkeit der Forderungsanmeldung relevantist und was Rechtzeitigkeit in diesem Kontext überhaupt bedeutet.Da keine öffentliche Bekanntmachung unter Androhungdes Verlustes des St<strong>im</strong>mrechts 131 (und damit allenfallsauch des Anspruchs auf Sicherstellung 132 ) erfolgt, scheint esnicht angebracht, Gläubiger ihres Sicherstellungsanspruchszu berauben. U.E. ist daher grundsätzlich auch die Dividendesolcher Gläubiger sicherzustellen, deren Forderungnicht aus dem Kollokationsplan hervorgeht, sondern dieihre Forderung bis spätestens zur Bestätigungsverhandlunganmelden 133 . Der Schuldner hat sich über die Anerkennungoder Bestreitung dieser Forderung zu erklären. Über die Sicherstellungbestrittener Forderungen entscheidet der Nachlassrichteraufgrund der Wahrscheinlichkeit ihrer Berechtigung134 .Wie das Zust<strong>im</strong>mungsquorum 135 wird auch das Quantitativder Sicherstellung somit erst <strong>im</strong> Zeitpunkt der Homologationvom Nachlassrichter festgelegt. Aus praktischenGründen wird man dem Schuldner eine kurze Nachfrist zurallfällig erforderlichen Erhöhung der Sicherstellung gewährenkönnen 136 .Hingegen kommt bei der Sicherstellung – anders alsbe<strong>im</strong> Zust<strong>im</strong>mungsquorum 137 – eine auf die Dividendenberechtigunggerichtete «<strong>Nachlassvertrag</strong>s-Optik» 138 zurAnwendung. Der beschriebene Paradigmenwechsel vom<strong>Konkurs</strong>- zum Nachlassverfahren 139 findet (zumindest be<strong>im</strong>Dividendenvergleich) bei der Sicherstellung statt.bb.Privilegierte ForderungenSicherzustellen ist weiter die vollständige Befriedigung derangemeldeten privilegierten Gläubiger 140 . Be<strong>im</strong> Dividendenvergleich<strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> wirft diese Voraussetzung keine besonderenFragen auf. Es verhält sich gleich wie be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong>ausser <strong>Konkurs</strong>.cc.MasseverbindlichkeitenSchliesslich müssen be<strong>im</strong> Nachlass ausser <strong>Konkurs</strong> «diewährend der Stundung mit Zust<strong>im</strong>mung des Sachwalterseingegangenen Verbindlichkeiten» sichergestellt werden 141 .Dieser Wortlaut n<strong>im</strong>mt auf <strong>Art</strong>. 310 Abs. 2 <strong>SchKG</strong> Bezug,welcher die Masseverbindlichkeiten während der Nachlassstundungregelt. Bei sinngemässer Anwendung dieser Be-131<strong>Art</strong>. 300 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>.132Hunkeler (FN 5), Rz. 891.133Vgl. II.D.1.b.134Vgl. II.D.1.b.135Vgl. II.D.1.b.136A.M. Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 25, wonachbe<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> ausser <strong>Konkurs</strong> kein Anspruch auf einederartige Nachfrist besteht.137Vgl. II.D.1.b.138Vgl. II.D.1.b.139Vgl. II.D.140<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 306 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>SchKG</strong>; Hardmeier(FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 21.141<strong>Art</strong>. 306 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>SchKG</strong>.


<strong>Nachlassvertrag</strong> <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> (<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>)AJP/PJA 3/2009339st<strong>im</strong>mung 142 auf den Nachlass <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> sind darunter dieseit <strong>Konkurs</strong>eröffnung entstandenen Masseverbindlichkeitenzu verstehen 143 . Sie müssen bei einem Dividendenvergleichebenfalls sichergestellt werden.dd.Hinlänglichkeit der Sicherstellung und Anrechnungvon liquidem MassevermögenBe<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> ausser <strong>Konkurs</strong> ist <strong>im</strong> gesetzlich vorgesehenenUmfang hinlänglich Sicherstellung zu leisten 144 .Dies bedeutet in quantitativer Hinsicht grundsätzlich vollumfänglicheSicherstellung 145 , es sei denn, einzelne Gläubigerverzichten auf Sicherstellung 146 . Be<strong>im</strong> ordentlichenNachlass <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> verhält es sich u.E. anders: Die Nachlassdividendewird (zumindest teilweise) aus den <strong>Konkurs</strong>aktivenbestritten werden. Soweit diese in geldwerter Formvorliegen, kann nur die <strong>Konkurs</strong>verwaltung darüber verfügen147 . Diese Gelder sind somit bereits aufgrund der gesetzlichenOrdnung während des <strong>Konkurs</strong>verfahrens genügendsichergestellt. Aufgrund dessen kann sich der Schuldner die<strong>Konkurs</strong>aktiven, soweit sie in geldwerter Form vorliegen, aufdie Sicherstellung anrechnen lassen, indem nur <strong>im</strong> darüberhinausgehenden Betrag separat Sicherstellung zu leisten ist.In qualitativer Hinsicht bedeutet Hinlänglichkeit, dass <strong>im</strong>Zeitpunkt der Bestätigung des <strong>Nachlassvertrag</strong>es gewährleistetist, dass der sicherzustellende Betrag den Gläubigern <strong>im</strong>Zeitpunkt, in welchem sie die Leistung vom Schuldner verlangenkönnen, auch wirklich zur Verfügung steht 148 . Im Übrigenbest<strong>im</strong>mt der Nachlassrichter, welche <strong>Art</strong> der Sicherstellunger als hinlänglich erachtet 149,150 . Die Sicherstellungkann durch den Schuldner oder durch Dritte erfolgen 151 .142<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 <strong>SchKG</strong>.143<strong>Art</strong>. 262 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>.144<strong>Art</strong>. 306 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>SchKG</strong>.145Vgl. II.D.2.a.aa.146<strong>Art</strong>. 306 Abs. 2 Ziff. 2 in fine <strong>SchKG</strong>. Der Verzicht hat von jedemGläubiger einzeln, ausdrücklich und schriftlich zu erfolgen;ein genereller Verzicht <strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> ist ungenügend,vgl. Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 24; Marchand(FN 118), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 47; Brügger (FN 74), <strong>Art</strong>. 306<strong>SchKG</strong> N 6.147<strong>Art</strong>. 9, <strong>Art</strong>. 24, <strong>Art</strong>. 223 Abs. 2, <strong>Art</strong>. 241 <strong>SchKG</strong>.148Ursula Fuchs, Der <strong>Nachlassvertrag</strong> mit Vermögensabtretungan einen Dritten, Diss. Basel 1999, 152; Marchand (FN 118),<strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 43; Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong>N 20.149ZR 95 Nr. 81; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder,Schuldbetreibung und <strong>Konkurs</strong> nach schweizerischem Recht,Bd. II, Zürich 1993, § 74 N 12.150In Betracht kommen Barhinterlage auf einem Sperrkonto, Realsicherheiten(Pfandbestellung, Sicherungsübereignung), Bürgschaften,Bankgarantien und andere Personalsicherheiten oderauch der Schuldbeitritt, allenfalls auch die Übertragung besondererVollzugs- und Überwachungsaufgaben (<strong>Art</strong>. 314 Abs. 2<strong>SchKG</strong>) auf einen Dritten.151Fuchs (FN 148), 152; Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong>N 28.b. Be<strong>im</strong> Liquidationsvergleichaa.Vollzug des <strong>Nachlassvertrag</strong>esBei einem Liquidationsvergleich sind unter diesem Titel einzigdie Verfahrenskosten sicherzustellen, da die Nachlassgläubigerbe<strong>im</strong> Liquidationsvergleich durch die Einräumungdes Verfügungsrechts an den schuldnerischen Aktiven ausreichendsichergestellt sind 152 .Anders verhält es sich nur, wenn der <strong>Nachlassvertrag</strong>eine spezielle Sicherstellungsverpflichtung oder eine zusätzlicheVerpflichtung des Schuldners enthält, welche überdie Abtretung (von Teilen) seines Vermögens hinausgeht 153 .Be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> mit Vermögensabtretung <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong>ist ein <strong>im</strong> vorangegangenen <strong>Konkurs</strong>verfahren aufgestellter(rechtskräftiger) Kollokationsplan massgebend für die Teilnahmeam Liquidationsergebnis 154 . Ist demnach (infolge zusätzlicherVerpflichtungen des Schuldners neben der Vermögensabtretung)überhaupt eine Sicherstellung notwendig, sohat diese u.E. nur die rechtskräftig kollozierten und die nochnicht rechtskräftig abgewiesenen Gläubiger zu umfassen. ImGegensatz zum Dividendenvergleich kommt es hier somitauf die Anerkennung oder Bestreitung der Forderung durchden Schuldner nicht an. Verspätet angemeldete Forderungensowie pro memoria vorgemerkte oder <strong>im</strong> Kollokationsstreitliegende Forderungen sind diesfalls grundsätzlich, d.h. vorbehältlicheines abweichenden Entscheides des Nachlassrichtersaufgrund der voraussichtlichen Unbegründetheit derForderung, ebenso sicherzustellen.Bei einem Liquidationsvergleich mit Vermögensabtretungan einen Einzelnen 155 umfasst die Sicherstellung zusätzlichzu den Verfahrenskosten auch die Abtretungssumme, d.h. dieGegenleistung des Abtretungsempfängers 156 . Für die Sicherstellungwird in diesen Fällen regelmässig der Abtretungsempfängerbesorgt sein.bb.Privilegierte ForderungenBe<strong>im</strong> Liquidationsvergleich ist die Pflicht zur Sicherstellungder privilegierten Gläubiger grundsätzlich durch die<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> enthaltene Vermögensabtretung erfüllt,sofern die Aktiven voraussichtlich 157 zu deren vollständigenBefriedigung ausreichen 158 . Eine separate Sicherstellung istdiesbezüglich nicht erforderlich.152Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 26; Brügger (FN 74),<strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 4 und N 9; Hunkeler (FN 5), Rz. 1006.153Dies ist selten bis (fast) nie der Fall. Als zusätzliche Verpflichtungkommt etwa eine garantierte Mindestdividende bei einemkombinierten Dividenden-/Liquidationsvergleich in Betracht.154Vgl. III.C.2.155<strong>Art</strong>. 317 Abs. 1, <strong>Art</strong>. 318 Abs. 1 Ziff. 3 <strong>SchKG</strong>.156Ludwig (FN 57), 8; Hunkeler (FN 5), Rz. 1006; Fuchs(FN 148), 152; Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 26.157Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 34 spricht dagegen von«certitude».158Hunkeler (FN 5), Rz. 1007 f.; Brügger (FN 74), <strong>Art</strong>. 306<strong>SchKG</strong> N 9; Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306 <strong>SchKG</strong> N 26.


F r a n c o L o r a n d i / M i c h a e l E r i s m a n nAJP/PJA 3/2009340cc.MasseverbindlichkeitenBei einem Liquidationsvergleich gelten auch die Masseverbindlichkeiten159 durch die Vermögensabtretung als hinlänglichgesichert 160 , sofern das abgetretene Vermögen voraussichtlichzur vollständigen Erfüllung derselben genügt.III.Folgen bei Bestätigung des<strong>Nachlassvertrag</strong>esDer Entscheid des Nachlassrichters über den <strong>Nachlassvertrag</strong>wird der <strong>Konkurs</strong>verwaltung mitgeteilt 161 . Wird der <strong>Nachlassvertrag</strong>nicht genehmigt, so n<strong>im</strong>mt das <strong>Konkurs</strong>verfahrenseinen Fortgang 162 . Kommt der <strong>Nachlassvertrag</strong> hingegenzustande, hat dies verschiedene Auswirkungen.A. Widerruf des <strong>Konkurs</strong>esLautet der Entscheid des Nachlassrichters auf Bestätigungdes <strong>Nachlassvertrag</strong>es, so beantragt die <strong>Konkurs</strong>verwaltungvon Amtes wegen 163 be<strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong>gericht den Widerruf des<strong>Konkurs</strong>es 164 . Erst mit Widerruf des <strong>Konkurs</strong>es wird der<strong>Nachlassvertrag</strong> wirksam 165 . Da der <strong>Konkurs</strong> widerrufen undnicht abgeschlossen wird, werden keine Verlustscheine ausgestellt.Obschon <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 <strong>SchKG</strong> keinen Verweis auf<strong>Art</strong>. 308 enthält, ist u.E. nicht nur der Widerruf des <strong>Konkurs</strong>es166 , sondern auch die Bestätigung des <strong>Nachlassvertrag</strong>esöffentlich bekannt zu machen 167 . Die Gläubiger undsonstige Interessierte sollen damit nicht nur vom Ende des<strong>Konkurs</strong>verfahrens (zufolge Widerruf), sondern auch vomGrund hierfür, nämlich dem Zustandekommen eines <strong>Nachlassvertrag</strong>es,Kenntnis erlangen. Ein zusätzlicher Aufwandoder zusätzliche Kosten sind damit nicht verbunden; die beidenPublikationen können miteinander verbunden werden.Die Publikation obliegt dem Gericht, welches den Entscheidgetroffen hat 168 ; vorliegend dem <strong>Konkurs</strong>gericht.Die Folgen des Widerrufs des <strong>Konkurs</strong>es sind unterschiedlich,je nachdem, ob ein ordentlicher <strong>Nachlassvertrag</strong>oder ein solcher mit Vermögensabtretung zustande kommt.B. Folgen be<strong>im</strong> ordentlichen<strong>Nachlassvertrag</strong>1. Folgen für das <strong>Konkurs</strong>verfahrenDurch den Widerruf des <strong>Konkurs</strong>es wird das <strong>Konkurs</strong>verfahrenin seiner Gesamtheit rückgängig gemacht. Die vor dem<strong>Konkurs</strong> bestandenen Rechtsverhältnisse leben grundsätzlichwieder auf, soweit dies faktisch noch möglich ist 169 . Bereitsvorgenommene Verwertungshandlungen bleiben jedochgültig 170 .Die <strong>Konkurs</strong>masse als Sondervermögen und Rechtssubjektwird aufgehoben 171 . Der Schuldner erlangt die Verfügungsgewaltüber sein Vermögen wieder, soweit dieses nochnicht verwertet worden ist 172 . Bei bereits durchgeführterVerwertung besteht dieses Recht des Schuldners am Verwertungsergebnis.Ist der Schuldner eine juristische Person,so wird die Vertretungsmacht der Organe wiederhergestellt.159Wie be<strong>im</strong> ordentlichen <strong>Nachlassvertrag</strong> (vgl. II.D.2.a.cc.) geltendie während des <strong>Konkurs</strong>verfahrens entstandenen Kostenals Masseverbindlichkeiten (<strong>Art</strong>. 261 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>).160Hunkeler (FN 5), Rz. 1012; Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 306<strong>SchKG</strong> N 26.161<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>SchKG</strong>.162Jaeger (FN 11), <strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong> N 7; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (FN 11), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 27; Gilliéron (FN 9),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 33.163Jaeger (FN 11), <strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong> N 7; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (FN 11), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 26; Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>N 17; Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 34.164<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 3 Satz 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 195 Abs. 1 Ziff. 3 <strong>SchKG</strong>;Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 17; Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>N 34; Marchand (FN 118), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 29; Wüthrich/Rothenbühler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 21; BGE 85 III 88.165Jaeger (FN 11), <strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong> N 7; Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 17in fine; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (FN 11), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong><strong>SchKG</strong> N 26; Wüthrich/Rothenbühler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong><strong>SchKG</strong> N 22.166Gemäss <strong>Art</strong>. 195 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>.167Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 17; Wüthrich/Rothenbühler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 23; a.M. Jaeger (FN 11), <strong>Art</strong>. 317 <strong>SchKG</strong>N 6; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (FN 11), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong><strong>SchKG</strong> N 25; Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 23, N 35.168<strong>Art</strong>. 308 <strong>SchKG</strong> und <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 3 i.V.m. <strong>Art</strong>. 195 Abs. 3 und<strong>Art</strong>. 176 <strong>SchKG</strong> analog; Hardmeier (FN 110), <strong>Art</strong>. 308 <strong>SchKG</strong>N 16; Alexander Brunner, in: Adrian Staehelin/ThomasBauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetzüber Schuldbetreibung und <strong>Konkurs</strong>, Basel/Genf/München1998, <strong>Art</strong>. 195 <strong>SchKG</strong> N 13.169Jaeger (FN 11), <strong>Art</strong>. 195 <strong>SchKG</strong> N 2.170Flavio Cometta, in: Louis Dallèves/Benedict Foëx/NicolasJeandin (Hrsg.), Poursuite et faillite: commentaire de la Loifédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite ainsi que desarticles 166 à 175 de la Loi fédérale sur le droit internationalprivé (Commentaire Romand), Basel 2005, <strong>Art</strong>. 195 <strong>SchKG</strong>N 8.171Wüthrich/Rothenbühler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 25;BGE 49 III 197.172Wüthrich/Rothenbühler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 25;Glarner (FN 15), 37 f.; Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 18; Amonn/Walther (FN 32), § 39 N 6; Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong><strong>SchKG</strong> N 30; Walter A. Stoffel, Voies d’éxécution, Bern2002, § 9 N 125; Cometta (FN 170), <strong>Art</strong>. 195 <strong>SchKG</strong> N 8;Junod Moser/Gaillard (FN 32), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 32;BGE 117 III 42, 49 III 198.


<strong>Nachlassvertrag</strong> <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> (<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>)AJP/PJA 3/2009343Schuldner die Forderung anerkennt, wird er sich der Klagekaum mehr widersetzen. Wenn der Schuldner nicht nur dieForderung, sondern auch die Klage anerkennt, wird der Prozessals zufolge Klageanerkennung erledigt abgeschrieben.Für Prozesse, welche die <strong>Konkurs</strong>masse gegen Dritte angehobenhat, verhält es sich u.E. gleich wie für Prozesse vonAbtretungsgläubigern 211 : Die Prozesse der Masse werdenmit Widerruf des <strong>Konkurs</strong>es gegenstandlos, soweit es sichum rein vollstreckungsrechtliche Klagen oder um betreibungsrechtlicheKlagen mit Reflexwirkung auf das materielleRecht handelt. Prozesse, für welche der <strong>Konkurs</strong> eine Voraussetzungdarstellt (wie etwa Verantwortlichkeitsklagen derGesellschaftsgläubiger; <strong>Art</strong>. 757 OR), sind abzuweisen, daes mit Widerruf des <strong>Konkurs</strong>es an der Aktivlegit<strong>im</strong>ation derKläger fehlt 212 . Bei rein materiellrechtlichen Streitigkeiten(für welche der <strong>Konkurs</strong> keine Voraussetzung ist) ist nachMassgabe des Prozessrechts ein Parteiwechsel möglich, inwelchem Fall der Schuldner den Prozess gegen den Drittenfortsetzen kann.C. Folgen be<strong>im</strong> Liquidationsvergleich1. Folgen für das <strong>Konkurs</strong>verfahren/Fortsetzung des VollstreckungsverfahrensBei Annahme eines <strong>Nachlassvertrag</strong>es mit Vermögensabtretungtritt das eine Verfahren der Generalexekution (Liquidationsvergleich)an die Stelle des anderen (<strong>Konkurs</strong>verfahren).Die Auswirkungen sind daher bedeutend geringer alsbei Annahme eines ordentlichen <strong>Nachlassvertrag</strong>es.An die Stelle der <strong>Konkurs</strong>masse tritt die Nachlassmasse 213 .Der Schuldner erlangt diesfalls die Verfügungsmacht übersein Vermögen (zumindest <strong>im</strong> Umfang, da er seinen Gläubigerndas Verfügungsrecht eingeräumt hat 214 ) gerade nichtwieder 215 . An die Stelle der <strong>Konkurs</strong>verwaltung treten die Liquidatoren216 . Sie vertreten die Nachlassmasse vor Gericht 217 .Das nachfolgende Verfahren richtet sich nach den <strong>Art</strong>. 317 ff.<strong>SchKG</strong>, soweit diese Ordnung nicht durch das vorangegangeneVerfahren (<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>) derogiert worden ist 218 .Betreibungen können nicht fortgesetzt werden 219 . Vorbehaltenbleibt das Absonderungsrecht der Faustpfandgläubiger220 und das Recht der Grundpfandgläubiger, ihr Pfand zuverwerten 221 .2. Bedeutung des Kollokationsplans/DividendenberechtigungBe<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> mit Vermögensabtretung konkurrierendie Gläubiger (unbesehen des Widerrufs des <strong>Konkurs</strong>es)ebenso miteinander, wie dies <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> der Fall war; siewollen aus denselben Aktiven befriedigt werden. Im Gegensatzzum Dividendenvergleich 222 kommt es be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong>mit Vermögensabtretung (ausser <strong>Konkurs</strong>) für dieFrage, ob ein Gläubiger am Liquidationsergebnis teilhabenkann, nicht auf die Anerkennung seiner Forderung durch denNachlassschuldner an 223 . Massgebend ist einzig der Kollokationsplan.Dieser wird <strong>im</strong> Regelfall (des <strong>Nachlassvertrag</strong>esausser <strong>Konkurs</strong>) durch die <strong>im</strong> Liquidationsvergleich bezeichnetenLiquidatoren aufgestellt 224 .Be<strong>im</strong> Liquidationsvergleich <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> besteht insoferneine Besonderheit, als <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong>verfahren, welches demNachlassverfahren vorangegangen ist, bereits eine Kollokationdurchgeführt werden musste 225 . Auf die Kollokationbe<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> mit Vermögensabtretung (ausser <strong>Konkurs</strong>)sind grundsätzlich die konkursrechtlichen Best<strong>im</strong>mungensinngemäss anwendbar 226 . Es ergäbe deshalb keinenSinn, die bereits durchgeführte Kollokation zu ignorierenund ein neues Kollokationsverfahren durch die Liquidatorendurchzuführen. Deshalb ist die Nachlassmasse an den <strong>im</strong>Rahmen des <strong>Konkurs</strong>verfahrens aufgestellten Kollokationsplangebunden 227 . Es wird kein neuer Kollokationsplan aufgestellt228 .Dabei gilt es folgendes zu beachten: Im <strong>Konkurs</strong> müssenbei der Kollokation grundsätzlich nur angemeldete Forde-211Vgl. III.B.4.212Vgl. Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 20; Wüthrich/Rothenbühler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 27 sprechen von «Beendigung» solcher Verfahren.213Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 21; Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>N 29.214<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 317 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>.215<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 319 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>; Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>N 21; Amonn/Walther (FN 32), § 55 N 22; Gilliéron(FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 30 f.; Wüthrich/Rothenbühler(FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 28.216Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 21.217<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 319 Abs. 4 Satz 1 <strong>SchKG</strong>.218Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 31.219<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 Satz 1 i.V.m. <strong>Art</strong>. 311 <strong>SchKG</strong>.220<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 324 <strong>SchKG</strong>.221<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 323 <strong>SchKG</strong>.222Vgl. III.B.2.223Fritzsche/Walder (FN 149), § 77 N 24.224<strong>Art</strong>. 321 <strong>SchKG</strong>.225<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 1 Satz 2 <strong>SchKG</strong>.226Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 21.227Ludwig (FN 57), 86; Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 21; Junod Moser/Gaillard(FN 22), <strong>Art</strong>. 321 <strong>SchKG</strong> N 7; BGE 49 III 198; missverständlichAmonn/Walther (FN 32), § 55 N 33; Wüthrich/Rothenbühler (FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 28; BGE 49 III198.228Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 29.


F r a n c o L o r a n d i / M i c h a e l E r i s m a n nAJP/PJA 3/2009344rungen berücksichtig werden 229 ; einzig die aus dem Grundbuchersichtlichen Forderungen sind von Amtes wegen zuberücksichtigen 230 . Demgegenüber besteht be<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong>mit Vermögensabtretung (ausser <strong>Konkurs</strong>) die Pflicht,bei der Kollokation auch sämtliche Forderungen von Amteswegen zu berücksichtigen, welche sich aus den Geschäftsbücherndes Nachlassschuldners ergeben 231 . Trotz des Verweisesin <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>SchKG</strong> auf die Best<strong>im</strong>mungbe<strong>im</strong> Liquidationsvergleich ausser <strong>Konkurs</strong> müssen u.E.Geschäftsbuchforderungen nicht von Amtes wegen berücksichtigtwerden 232 . Da die Kollokation unter dem Reg<strong>im</strong>e des<strong>Konkurs</strong>rechts erfolgte und aus Gründen der Verfahrensökonomiefür den Liquidationsvergleich übernommen wird, istes nicht gerechtfertigt, die Geschäftsbuchgläubiger besser zustellen als andere Gläubiger, welche ihre Forderungen nichtanmelden.3. Schicksal hängiger KollokationsprozesseIst be<strong>im</strong> Liquidationsvergleich der <strong>im</strong> vorangehenden <strong>Konkurs</strong>verfahrenerstellte Kollokationsplan massgebend 233 , sosind folgerichtig auch hängige Kollokationsprozesse weiterzuführen.Sowohl die Liquidatoren (als Vertreter der beklagtenMasse be<strong>im</strong> positiven Kollokationsprozess) als auch dieWegweisungskläger (be<strong>im</strong> negativen Kollokationsprozess)agieren aus dem Recht der Masse. Diese mutiert infolge derBestätigung des <strong>Nachlassvertrag</strong>es von der <strong>Konkurs</strong>- zurNachlassmasse. Dies stellt jedoch keinen Rechtsübergangdar. Die Mutation ändert auch nichts am Rechtsschutzinteresseder Parteien des Kollokationsprozesses.Die Liquidatoren bzw. die Nachlassmasse treten an Stelleder <strong>Konkurs</strong>verwaltung bzw. der <strong>Konkurs</strong>masse in den positivenKollokationsprozess ein 234 . Es findet u.E. von Bundesrechtswegen ein Parteiwechsel i.w.S. statt, welcher unbesehender Best<strong>im</strong>mungen der anwendbaren Prozessordnungzum Parteiwechsel zulässig ist 235 . Auch der Wegweisungsprozessbleibt u.E. von der Bestätigung des Liquidationsvergleichsbzw. vom <strong>Konkurs</strong>widerruf unberührt.229<strong>Art</strong>. 244 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>.230<strong>Art</strong>. 246 <strong>SchKG</strong>.231<strong>Art</strong>. 321 <strong>SchKG</strong>.232So auch Gilliéron (FN 9), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 31.233Vgl. III.C.2.234Ludwig (FN 57), 86; vgl. auch Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler(FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 21; Wüthrich/Rothenbühler(FN 7), <strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong> N 28.235Es verhält sich insofern ähnlich, wie wenn in einem hängigenProzess anstelle der (vormals aufrechtstehenden) Partei dieMasse in den Prozess eintritt, vgl. Adrian Staehelin/DanielStaehelin/Pascal Grol<strong>im</strong>und, Zivilprozessrecht, Zürich2008, § 13 N 78.4. Auswirkungen auf Abtretungen gemäss<strong>Art</strong>. 260 <strong>SchKG</strong> und gestützt darauf eingeleiteteProzesseIm Fall des <strong>Nachlassvertrag</strong>es mit Vermögensabtretung musshinsichtlich des Schicksals von <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> vorgenommenenForderungsabtretungen (<strong>Art</strong>. 260 <strong>SchKG</strong>) und gestützt daraufeingeleiteten Klagen unterschieden werden:Bei der Abtretung gemäss <strong>Art</strong>. 260 <strong>SchKG</strong> (<strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong>)handelt es sich um eine Verwertungshandlung, wie sie ebensobe<strong>im</strong> Liquidationsvergleich möglich ist 236 . Sofern durchden <strong>Nachlassvertrag</strong> das gesamte schuldnerische Vermögenabgetreten wird und die Abtretung dieses Vermögens nichtan einen Einzelnen erfolgt 237 , besteht kein Grund, die Forderungsabtretungdahinfallen zu lassen. Die konkursrechtlicheGrundlage wird durch die nachlassrechtliche substituiert.Weder muss die Abtretung <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong>verfahren widerrufen,noch muss durch die Liquidatoren eine neue Abtretungsverfügungerlassen werden.Dementsprechend fallen auch gestützt auf die Abtretungangehobene Klagen nicht dahin. Die Abtretung und die gestütztdarauf eingeleiteten Prozesse überdauern den Übergangvom <strong>Konkurs</strong> zum <strong>Nachlassvertrag</strong> mit Vermögensabtretungunberührt.Handelt es sich bei der nach <strong>Art</strong>. 260 <strong>SchKG</strong> abgetretenenForderung hingegen um einen strittigen Anspruch, in Bezugauf welchen der Gläubigergesamtheit <strong>im</strong> Liquidationsvergleichdas Verfügungsrecht nicht eingeräumt worden ist 238 ,so fällt der Anspruch an den Nachlassschuldner zurück 239 .Es gilt damit dasselbe wie be<strong>im</strong> Dividendenvergleich: Diebestrittene Forderung ist diesfalls nicht Teil der Nachlassmasse;der Abtretungsgläubiger kann nicht mehr aus derenRecht agieren. Dasselbe gilt, wenn der strittige Anspruch, inBezug auf welchen eine Abtretung gemäss <strong>Art</strong>. 260 <strong>SchKG</strong>erfolgt ist, <strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> an einen Dritten (und nicht andie Gläubigergesamtheit) übertragen wird 240 . In beiden Fällenfällt die Abtretung nach <strong>Art</strong>. 260 <strong>SchKG</strong> dahin.Hingegen ist u.E. auch in diesen Fällen ein Parteiwechselnach Massgabe des anwendbaren Prozessrechts durchausmöglich und sinnvoll: Voraussetzung ist jedoch, dass es sichum eine rein materiellrechtliche Streitigkeiten handelt 241 . Jenach Konstellation kann somit der Nachlassschuldner oderder einzelne Abtretungsgläubiger in den Prozess eintreten.Bei rein betreibungsrechtlichen Klagen und bei betreibungsrechtlichenKlagen mit Reflexwirkung auf das materielleRecht besteht eine solche Möglichkeit dagegen nicht 242 .236<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 325 <strong>SchKG</strong>.237<strong>Art</strong>. 317 Abs. 1, <strong>Art</strong>. 318 Abs. 1 Ziff. 3 <strong>SchKG</strong>.238<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> Abs. 2 i.V.m. <strong>Art</strong>. 317 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>.239Junod Moser/Gaillard (FN 22), <strong>Art</strong>. 319 <strong>SchKG</strong> N 4.240<strong>Art</strong>. 317 Abs. 1, <strong>Art</strong>. 318 Abs. 1 Ziff. 3 <strong>SchKG</strong>.241Vgl. III.B.4., III.B.5.242Vgl. III.B.4.


<strong>Nachlassvertrag</strong> <strong>im</strong> <strong>Konkurs</strong> (<strong>Art</strong>. <strong>332</strong> <strong>SchKG</strong>)AJP/PJA 3/20093455. Auswirkungen auf sonstige ProzesseProzesse, welche vor <strong>Konkurs</strong>eröffnung eingeleitet unddeshalb zufolge <strong>Konkurs</strong> sistiert wurden 243 , werden von derNachlassmasse weitergeführt, wenn die Liquidatoren (und jenach dessen Kompetenzen auch der Gläubigerausschuss 244 )dies so beschliessen 245 . Gleiches gilt für während des <strong>Konkurs</strong>verfahrensangehobene Prozesse zwischen der <strong>Konkurs</strong>masseund Dritten.Wenn der <strong>im</strong> Prozess liegende Aktivanspruch der Masse<strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong> einem Dritten übertragen worden ist 246 ,findet eine materiellrechtliche Übertragung des Anspruchsstatt. Soweit das massgebliche Prozessrecht in diesen Fälleneinen Parteiwechsel zulässt 247 , kann der Dritte in den Prozesseintreten. Entsprechendes muss für den Nachlassschuldnergelten, wenn der streitgegenständliche Anspruch vom <strong>Nachlassvertrag</strong>mit Vermögensabtretung ausgenommen wird, sodass er an den Nachlassschuldner zurückfällt.Prozesse, für welche der <strong>Konkurs</strong> eine Voraussetzungdarstellt (wie etwa Verantwortlichkeitsklagen der Gesellschaftsgläubiger248 ), können trotz Widerruf des <strong>Konkurs</strong>esweitergeführt werden 249 ; die Genehmigung eines <strong>Nachlassvertrag</strong>esmit Vermögensabtretung wird einem <strong>Konkurs</strong>gleichgesetzt 250 . Voraussetzung ist auch diesbezüglich, dassder Anspruch der Gläubigergesamtheit <strong>im</strong> <strong>Nachlassvertrag</strong>abgetreten worden ist.243<strong>Art</strong>. 207 <strong>SchKG</strong>.244<strong>Art</strong>. 318 Abs. 1 Ziff. 2, <strong>Art</strong>. 320 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>.245Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler (FN 7),<strong>Art</strong>. 319 <strong>SchKG</strong> N 37.246<strong>Art</strong>. 317 Abs. 1, <strong>Art</strong>. 318 Abs. 1 Ziff. 3 <strong>SchKG</strong>.247Vgl. III.B.4 in fine.248<strong>Art</strong>. 757 OR.249Hunkeler (FN 5), Rz. 1099.250Peter Widmer/Dieter Gericke/Stefan Waller, in: HeinrichHonsell/Peter Ned<strong>im</strong> Vogt/Rolf Watter (Hrsg.), BaslerKommentar zum Schweizerischen Priavtrecht, ObligationenrechtII (OR 530–1186), 3. A., Basel 2008, <strong>Art</strong>. 757 OR N 3;BGE 65 II 4 f.Le concordat dans la procédure de faillite donne lieu à un passagede la procédure de faillite à la procédure concordataire.Les règles relatives au concordat hors de la faillite ne peuventdès lors pas s’appliquer sans autre au concordat dans la procédurede faillite qui n’est que partiellement réglé dans la loi. Parailleurs, il convient de distinguer le concordat-dividende et leconcordat par abandon d’actif.Il existe notamment des particularités concernant l'assembléedes créanciers, le calcul des seuils d'approbation, la garantiedu dividende concordataire et le droit au dividende.Dans ce cadre, l'<strong>im</strong>portance de la collocation dans la faillite estplus ou moins prononcée. Finalement, l’homologation d’unconcordat dans la procédure de faillite entraîne des conséquencessur les cessions selon l’art. 260 LP ainsi que sur lesprocès engagés sur cette base et d’autres procès. Le présentarticle offre un aperçu de la procédure de concordat dans lafaillite et traite de manière approfondie certaines particularitésqui en découlent.(trad. LT LAWTANK, Fribourg)

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