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Ausländerbeschäftigung 2009; 1. Verordnung über ...

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ZENTRALVERBANDder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in NÖ.,Bgld. und Wien1010 Wien, Schauflergasse 6/5/20, Telefon 533 51 06Telefax: 53 441/8709An alleland- und forstw. Betriebeinkl. Gartenbau- und WeinbaubetriebeWien, am 13.<strong>1.</strong><strong>2009</strong>R U N D S C H R E I B E N 1/09Betr.: <strong>Ausländerbeschäftigung</strong> <strong>2009</strong>; <strong>1.</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> Saisonarbeitskräfte(„befristet beschäftigte ausländische Arbeitskräfte“) in der Land- und ForstwirtschaftInhaltsverzeichnis: A. <strong>Verordnung</strong>B. Dauer der BeschäftigungsbewilligungC. „14/12-Regelung“D. Bevorzugung der neuen EU-Bürger („Gemeinschaftspräferenz“)E. Fremdenrechtliche Bestimmungen; Sicherungsbescheinigung;Unbedenklichkeitsbescheinigung; Gebühren und AbgabenF. DienstzettelA. <strong>Verordnung</strong>:Der noch zuständige Minister für Wirtschaft und Arbeit hat bereits am 23.12.2008 die erste<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften für denWirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft erlassen. Diese wurde mit BGBl II 492/2008elektronisch kundgemacht und tritt bereits am 5.<strong>1.</strong><strong>2009</strong> in Kraft.In dieser <strong>Verordnung</strong> wurde zunächst eine Höchstzahl („Kontingent“) von 5.445 Bewilligungenfestgelegt, das auf die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:Burgenland 475Kärnten 200Niederösterreich <strong>1.</strong>700Oberösterreich <strong>1.</strong>000Salzburg 30Steiermark 950Tirol 460Vorarlberg 80Wien 550 .B. Dauer der Beschäftigungsbewilligung; Verlängerungsmöglichkeit für neue EU-Bürger:<strong>1.</strong> Die Dauer der Beschäftigungsbewilligung oder der einzelnen Beschäftigungsbewilligungenpro Arbeitnehmer darf generell 6 Monate nicht <strong>über</strong>schreiten.2. Neue EU-Bürger: Aufgrund der <strong>Verordnung</strong> des Bundesministers für Wirtschaft undArbeit vom 23.12.2008 (BGBl II Nr. 492/2008), können für Saisoniers aus den neuen EU-Staaten, die in den drei Kalenderjahren 2006, 2007 und 2008 in Österreich im Rahmeneines landwirtschaftlichen Kontingents beschäftigt waren, von vornherein eineBewilligung von 9 Monaten bzw. mehrere Bewilligungen in der Gesamtdauer von


2insgesamt 9 Monaten erteilt werden. Vorbeschäftigungen als Erntehelfer genügen jedochnicht.3. Das bedeutet, dass auch die maximale Dauer der tatsächlichen Beschäftigungen nur mitsechs bzw. neun Monaten begrenzt ist.4. Unverbrauchte „Resttage“ der ersten Bewilligung verlängern aber nicht die Geltungsdauereiner weiteren Bewilligung.5. Da § 5 Abs. 3 Ziff. 1 AuslBG ausdrücklich eine gesetzliche Höchstdauer vorsieht, sind„Verlängerungsanträge“ von vornherein unzulässig (§ 7 Abs. 3 AuslBG). Verlängerungsanträgegibt es nur bis zur Bewilligungsdauer von maximal sechs bzw. neun Monatenunter den in Ziff. 2 oben angeführten Voraussetzungen (§ 7 Abs. 7 AuslBG).6. Die letzte Bewilligung für das laufende Jahr kann spätestens am 30.1<strong>1.</strong><strong>2009</strong> erteiltwerden, die Laufzeit endet in jedem Fall am 3<strong>1.</strong>12.<strong>2009</strong>.C. “14/12-Regelung“:§ 5 Ausl.BG sieht vor, dass für ein und denselben Ausländer Beschäftigungsbewilligungen imRahmen von Kontingenten (als Saisonier in der Landwirtschaft und im Fremdenverkehr, alsErntehelfer) nur für eine Gesamtdauer von 12 Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werdendürfen.Neue EU-Bürger sollen die Freizügigkeit bei einer durchgehenden Dauer des Dienstverhältnissesvon 12 Monaten während der Übergangsphase nicht erreichen, deshalb wird seitens des AMSdarauf geachtet, dass entsprechende Unterbrechungszeiten zwischen den Saisonbewilligungenliegen oder dass Bewilligungen auf alle Fälle für einen kürzeren Zeitraum als 12 Monate erteiltwerden.D. Bevorzugung der neuen EU-Bürger („Gemeinschaftspräferenz“):Auch bei Erteilung von Saisonbewilligungen ist Österreich aufgrund der Beitrittsverträgeverpflichtet, Staatsangehörige aus Staaten, die am <strong>1.</strong>5.2004, bzw. am <strong>1.</strong><strong>1.</strong>2007 der EuropäischenUnion beigetreten sind, gegen<strong>über</strong> „Drittstaatsangehörigen“ zu bevorzugen. Es handelt sich dabeium neue EU-Bürger aus folgenden Staaten:Tschechien, Slowakei, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien, Rumänien,Bulgarien.Laut Auskunft des Ministeriums wird sich in der Vorgangsweise betreffend Drittstaatsangehörigegegen<strong>über</strong> 2008 nichts ändern.Beschäftigungsbewilligungen für Drittstaats-Saisoniers können nach Maßgabe vorhandenerKontingentplätze bis zu maximal sechs Monaten pro Saison erteilt werden, wenn die Gastarbeiterschon in den vergangenen fünf Jahren wenigstens zwei Mal im Rahmen eineslandwirtschaftlichen Kontingents beschäftigt waren („Stammarbeitskräfte“).Für Drittstaats-Saisoniers, die noch nie in Österreich – im Rahmen eines landwirtschaftlichenKontingents – beschäftigt waren, ist eine Beschäftigungsbewilligung nur dann zu erteilen- wenn weder eine inländische oder integrierte ausländische Arbeitskraft- noch ein Saisonier aus einem neuen EU-Staat (auch unter Zuhilfenahme derEURES-Vermittlung)angeboten werden kann und- die besonderen Produktionsbedingungen des Betriebes sowie die Dringlichkeit derdurchzuführenden Arbeiten eine rasche Besetzung der Saisonstelle erfordern.- Betriebe, die vom AMS vermittelte Ersatzkräfte einstellen und/oder auch neueEU-Bürger einstellen, sind gegen<strong>über</strong> Betrieben, die ausschließlichDrittstaatsangehörige beschäftigen, zu bevorzugen.


3- Zu Drittstaatsangehörigen zählen beispielsweise Kroaten, Bosnier, Bürger ausSerbien, Montenegro, Mazedonien, Albaner, Moldawier, Ukrainer, Weißrussenund Russen.E. Fremdenrechtliche Bestimmungen; Sicherungsbescheinigung; Unbedenklichkeitsbescheinigung;Gebühren und Abgaben:Auf Saisonarbeiterdienstverhältnisse und Dienstverhältnisse von Erntehelfern ist Art. 3 desFremdenpolizeigesetzes 2005 anzuwenden.Im Wesentlichen sind drei Gruppen von Dienstnehmern zu unterscheiden:a) Neue EU-Bürger: Diese genießen Freizügigkeit und dürfen daher sichtvermerksfreieinreisen. Dazu zählen Bürger aus den unter D angeführten Staaten. Hinsichtlich ihresDienstverhältnisses unterliegen sie jedoch während der Übergangsfristen – wie unter „D“ausgeführt – den Bestimmungen des <strong>Ausländerbeschäftigung</strong>sgesetzes. Alle anderenStaatsangehörigen werden im Fremdenpolizeigesetz „als Fremde“, im<strong>Ausländerbeschäftigung</strong>sgesetz als „Drittstaatsangehörige“ bezeichnet.b) Staatsangehörige mit Sichtvermerkspflicht (Staatsangehörige, deren Heimatstaat keinSichtvermerksabkommen mit der Republik Österreich abgeschlossen hat): Für einenFremden, der sich im Ausland befindet und der nicht sichtvermerksfrei (als Tourist)einreisen darf (z.B. aus der Republik Serbien, aus Montenegro, aus Bosnien, Mazedonien,Albanien, Moldawien, Ukraine, Weißrussland und Russland) kann eine Sicherungsbescheinigungbeim AMS beantragt werden. Vor Erteilung der Einzelsicherungsbescheinigungwird geprüft, ob es sich um einen Stammarbeiter handelt (siehe D). (Fürdiesen Personenkreis scheidet also die Erteilung einer Erntehelferbewilligung aus). DerArbeitgeber, der anstelle der Beschäftigungsbewilligung eine mit längstens acht Wochenbefristete Einzelsicherungsbescheinigung erhält, hat letztere dem Gastarbeiter im Postwegzu <strong>über</strong>mitteln. Der Gastarbeiter hat sich unter Vorlage dieser Einzelsicherungsbescheinigungbei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft) im Ausland einAufenthalts-Reisevisum (§ 24 FPG – Visum D+C) zu beschaffen. Die Zuständigkeit derBotschaft richtet sich nach dem Auslandswohnsitz des Fremden, in Ermangelung einessolchen nach dessen Aufenthalt. In Österreich eingelangt, erhält der Arbeitgeber <strong>über</strong>Antrag gegen Vorlage des im Reisedokument ersichtlich gemachten Visums eineBeschäftigungsbewilligung beim AMS.Die Österreichischen Botschaften dürfen Aufenthalts-Reisevisa nur für die jeweils in derEinzelsicherungsbescheinigung angegebene „voraussichtliche Dauer der Beschäftigungsbewilligung“ausstellen. Bedenkt man, dass der Fremde aus dem Ausland nach Österreicheinreist und der Arbeitgeber die Beschäftigungsbewilligung beantragen muss, vergehenbis zum tatsächlichen Arbeitseinsatz einige Tage, manchmal sogar Wochen, um die aberdie Beschäftigungsbewilligung nicht verlängert werden kann.Eine Verlängerung eines Aufenthaltsreisevisums im Inland (bis zu einer Gültigkeitsdauervon höchstens sechs Monaten) sieht das neue Fremdenpolizeigesetz nicht mehr vor.Durch die Erweiterung des Schengenraumes ergaben sich 2008 bei Drittstaatsangehörigen(„Fremden“), die ein Aufenthalts-Reisevisum D+C im Reisedokument aufweisenkönnten, bei der Durchreise durch Ungarn und Slowenien Schwierigkeiten.Aufgrund des Schengener Durchführungs<strong>über</strong>einkommens hat das C-Visum nur eineGültigkeit von maximal drei Monaten. Ab den 9<strong>1.</strong> Tag bis zum Ablauf von sechsMonaten berechtigt das österreichische D-Visum nur zum Aufenthalt in Österreich für dieDauer der Beschäftigungsbewilligung. Eine Heim- bzw. Rückreise nach Österreich durchdie neuen Schengenstaaten Slowenien und Ungarn ist jedoch nicht gestattet.Das Innenministerium hat für 2008 eine kurzfristige Vereinbarung mit den betroffenenBotschaften in Wien getroffen (Visumantrag für die Heimreise). Geplant ist aber einezwischenstaatliche – möglichst unbürokratische – Lösung.


Wir werden Sie <strong>über</strong> das erzielte Ergebnis auf dem Laufenden halten.4c) Staatsangehörige ohne Sichtvermerkspflicht: (Staatsangehörige, deren Heimatstaat einSichtvermerksabkommen mit der Republik Österreich abgeschlossen hat).Derzeit dürfen aus Europa nur Kroaten als Touristen sichtvermerksfrei nach Österreicheinreisen. Laut Abkommen sind sie aber nicht berechtigt, sich zum Zwecke der Ausübungeiner unselbständigen Tätigkeit in Österreich aufzuhalten.Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Fremden, der zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigtist, gemäß § 5 AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmungdes Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichenEinwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Zuständige Behördeist die Bezirkshauptmannschaft, in Wien die Bundespolizeidirektion. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigungist Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.Sie darf zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides nach dem AuslBG nichtälter als vier Wochen sein.Deshalb empfiehlt es sich, die Unbedenklichkeitsbescheinigung entweder dem Antrag aufBeschäftigungsbewilligung beizulegen oder für die sofortige Beibringung Sorge zutragen, um die Bearbeitungsdauer beim AMS möglichst kurz zu gestalten. Beim AMSerfolgt die Prüfung, ob es sich um einen Stammarbeiter handelt (siehe D). Eine weitereBescheinigung nach dem Fremdenpolizeigesetz ist nicht vorgesehen, da gem. § 31 FPGdie Beschäftigungsbewilligung gem. § 5 AuslBG zum Aufenthalt im Bundesgebietberechtigt.Bei einer neuerlichen Antragstellung nach einer Unterbrechung der Beschäftigung und derBewilligung sowie bei einem Wechsel des Arbeitgebers seitens der ausländischenArbeitskraft ist die Ausstellung einer neuen Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.Die Fremdenpolizeibehörden (in Wien die Bundespolizeidirektion) verlangen dieZustimmung des Fremden bereits bei der Antragstellung durch den Arbeitgeber:• Das bedeutet, dass der Fremde ein gültiges Reisedokument (Reisepass) vorweisenund die schriftliche Zustimmung (persönlich vor der Behörde) erteilen muss.Laut Durchführungserlass des BMWA ist für Kontingentbewilligungen mit einer Dauer von biszu 6 Wochen seitens des AMS eine Vignette auszustellen, um eine allfällige Kontrolltätigkeit dernunmehr zuständigen Finanzbehörde zu erleichtern. Dafür sind € 13,20 Antragsgebühr und €2,10 Ausstellungsgebühr zu entrichten.An Gebühren für die Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung fallen an:Antrags- und Bearbeitungsgebühr (1x € 13,20, 1x € 13) = € 26,20Beilagengebühr€ 3,60 je BeilageVerwaltungsabgabe € 2,10.Die Kosten im Bereich des <strong>Ausländerbeschäftigung</strong>sgesetzes, die vom Arbeitgeber als Antragstellerauch für neue EU-Bürger zu tragen sind, betragenAntrag auf Beschäftigungsbewilligung, Gebühr € 13,20Verwaltungsabgabe € 6,50allfällige Beilagegebühren, Gebühr je Beilage € 3,60Antrag auf Sicherungsbescheinigung:Gebühren wie bei Beschäftigungsbewilligung; Einzelsicherungsbescheinigung pro Person


5€ 2,10 Verwaltungsabgabe.Sämtliche anfallenden Kosten können durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, odermittels Bankomat- oder Kreditkarte beglichen werden.F. Dienstzettel:In der Anlage <strong>über</strong>mitteln wir Ihnen das Muster eines Dienstzettels zur gefälligen Verwendung.Hinsichtlich der Meldepflichten nach dem ASVG, dem <strong>Ausländerbeschäftigung</strong>sgesetz sowiehinsichtlich der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen verweisen wir auf unserRundschreiben 1/08 vom 18.<strong>1.</strong>2008.Wir werden aber in einem weiteren Rundschreiben die wichtigsten von Ihnen zu beachtendenRegelungen nochmals zusammenfassen.AnlageMuster eines DienstzettelsHochachtungsvollDer GeschäftsführerDr. Hübner eh.

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