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Anforderung einer Grundbuchabschrift - Zentraler Thüringer ...

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Eingangsstempel<strong>Anforderung</strong> <strong>einer</strong><strong>Grundbuchabschrift</strong>Bitte beachten Sie die Hinweise auf Seite 2!zentraler Thüringer FormularpoolName, VornameStraße, Haus-Nr., PLZ, OrtSehr geehrte Damen und Herren,bitte übersenden Sie mir / unseine unbeglaubigte <strong>Grundbuchabschrift</strong>eine unbeglaubigte Abschrift der UrkundeAnderes:eine beglaubigte <strong>Grundbuchabschrift</strong>eine beglaubigte Abschrift der Urkundevom GrundbuchStadt- / Gemeindeteildes im Grundbuch eingetragenen RechtsGemarkungFlurstück-Nr.Blatt-Nr. Abteilung Lfd. Nr.EigentümerLage des Objekts© FormLAB Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbHAGV-005-DE-FL – <strong>Anforderung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Grundbuchabschrift</strong>Berechtigtes Interesse ist aus folgenden Gründen gegeben:Antragsteller ist selbst EigentümerAntragsteller ist / wird Inhaber eines RechtsAntragsteller ist VollstreckungsgläubigerSonstiges InteresseMit freundlichen GrüßenOrt, DatumBlatt 1 von 2Unterschrift


Hinweise:zentraler Thüringer FormularpoolJeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann Grundbucheinsicht oder eineGrundbuchauskunft erhalten. Ein berechtigtes Interesse hat zunächst derjenige, dem einRecht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht, mag er als Berechtigtereingetragen sein oder nicht. Zu diesem Personenkreis gehören:· der / die Grundstückseigentümer· der / die Wohnungseigentümer· der / die Erbbauberechtigten· eingetragene oder einzutragende Berechtigte eines RechtsAuch ein tatsächliches Interesse, insbesondere wirtschaftliches Interesse, kann genügen. Zudiesem Personenkreis gehören unter anderem:· die Grundstücksangrenzer (Auskunft über den Eigentümer)· der Kreditgeber des Eigentümers, wenn der Kredit im Grundbuchabgesichert werden soll· der Gläubiger <strong>einer</strong> gegen den Grundstückseigentümerdurchsetzbaren Forderung, welcher aufgrund eines Vollstreckungstitels dieZwangsversteigerung in das Grundstück- / Wohnungs- bzw. Teileigentumoder Erbbaurecht betreiben möchte.Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Im Allgemeinen lässt sich sagen:Darlegen ist das Vorbringen von Tatsachen in der Weise, dass das Grundbuchamt von derVerfolgung berechtigter Interessen überzeugt ist. Im Einzelfall kann bei begründetenBedenken Glaubhaftmachung oder Nachweis des Interesses verlangt werden. Die Darlegungerübrigt sich, wenn der Eigentümer oder der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenenRechts der Einsichtnahme zustimmt oder den Betreffenden schriftlich bevollmächtigt.FormLAB© Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbHAGV-005-DE-FL – <strong>Anforderung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Grundbuchabschrift</strong>Blatt 2 von 2

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