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Tarifvertrag zur Qualifizierung - IG Metall

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Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergInhalt der Tagesschulung zumTV <strong>Qualifizierung</strong>1. <strong>Tarifvertrag</strong> und <strong>Qualifizierung</strong>2. Erläuterung des TV <strong>Qualifizierung</strong>3. TV <strong>Qualifizierung</strong> und BetrVG4. Musterbetriebsvereinbarung zu TV <strong>Qualifizierung</strong>5. Checkliste <strong>zur</strong> betrieblichen Einführung des TVTeilnehmerunterlagen:- <strong>Tarifvertrag</strong>stext- Teilnehmermaterial- Betriebsverfassungsgesetz, LGRTV I


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-Württemberg<strong>Qualifizierung</strong> im <strong>Tarifvertrag</strong>1978: Arbeitskampf für einen <strong>Tarifvertrag</strong><strong>zur</strong> Sicherung der Eingruppierung1988: Verhandlungsergebnis zum LGRTV I2001: Tarifrunde für einen<strong>Qualifizierung</strong>s-<strong>Tarifvertrag</strong>


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergVom Rationalisierungsschutz zumindividuellen Anspruch auf <strong>Qualifizierung</strong>1978: Recht auf bezahlte Umschulung um eineAbgruppierung zu vermeiden1988: Vorausschauende <strong>Qualifizierung</strong> fürtechnisch-organisatorische Veränderungen2001: Individuelle Ansprüche <strong>zur</strong> Erhaltung undEntwicklung der Qualifikation


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergVerhandlungsergebnis der Tarifrunde 20011. <strong>Tarifvertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Qualifizierung</strong>2. Eckpunkte zu „EinsatzeingeschränkteBeschäftigte“3. Vereinbarung <strong>zur</strong> Neufassung des § 10 LRTV IINw/Nb


Kampagne gute arbeitGliederung „<strong>Tarifvertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Qualifizierung</strong>“<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergPräambel§ 1 Geltungsbereich§ 2 Betriebliche Weiterbildung§ 3 Vereinbarung und Durchführungder <strong>Qualifizierung</strong>smaßnahmen§ 4 Konfliktlösung§ 5 Persönliche Weiterbildung§ 6 Gemeinsame Agentur der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<strong>zur</strong> Förderung der beruflichen Weiterbildung§ 7 Schlussbestimmungen


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-Württemberg<strong>Tarifvertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Qualifizierung</strong>Der <strong>Tarifvertrag</strong> unterscheidet in:betriebliche Weiterbildung( bezahlte Arbeitszeit, Kostenübernahmedurch Arbeitgeber )persönliche Weiterbildung( Freistellungsanspruch,Kosten trägt der Beschäftigte )


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergBetriebliche Weiterbildung ist:Erhaltungsqualifizierung mit dem Ziel, die ständigeFortentwicklung des fachlichen, methodischen und sozialenWissens im Rahmen des eigenen Aufgabengebiets nachvollziehenzu können. Hierzu gehört auch das beruflicheBasiswissen.Anpassungsqualifizierung mit dem Ziel veränderteAnforderungen im eigenen Aufgabengebiet erfüllen zukönnen.<strong>Qualifizierung</strong> <strong>zur</strong> beruflichen Weiterentwicklungmit dem Ziel, andere gleichwertige oder höherwertigeArbeitsaufgaben für zu besetzende Arbeitsplätze übernehmenzu können. Dies gilt insbesondere beimWegfall von Arbeitsaufgaben.


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergWie kommt man <strong>zur</strong> betrieblichen Weiterbildung ?Kern des <strong>Tarifvertrag</strong>es ist der Anspruch auf ein(in der Regel jährliches) <strong>Qualifizierung</strong>sgespräch, in demder <strong>Qualifizierung</strong>sbedarf festgestellt wird und die<strong>Qualifizierung</strong>smaßnahmen vereinbart werden.D.h., es besteht ein Anspruch auf eine Vereinbarungvon <strong>Qualifizierung</strong>smaßnahmen ohne eine zeitlicheBegrenzung. Allein wesentlich ist das Vorliegen eines<strong>Qualifizierung</strong>sbedarfes im Sinne der Definition betrieblicherWeiterbildung.Kommt hier keine Einigung zustande, wird diese Einigung ineinem betrieblichen Konfliktlösungsverfahrengefunden.


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergZusätzliche Regelungen:Bei der Rückkehr aus der gesetzlichen Elternzeit bestehtebenfalls Anspruch auf eine solche Vereinbarung.Bei älteren Beschäftigten ist im Besonderen auf dasBasiswissen einzugehen.Zusätzlich können Vorgesetzte, Beschäftigte oderBetriebsrat Qualifikationsmaßnahmen vorschlagen.So kann hier in Zukunft das Initiativrecht nach § 97BetrVG genutzt werden.


Kampagne gute arbeitDie Aufgabe des Betriebsrats:Der Betriebsrat wird mindestens jährlich über den<strong>Qualifizierung</strong>sbedarf und die mit den Beschäftigtenvereinbarten <strong>Qualifizierung</strong>smaßnahmen informiert.Die Umsetzung der <strong>Qualifizierung</strong>smaßnahmen werdenmit ihm beraten.<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergHier schließt auch das Beratungs- und Mitbestimmungsrechtnach §§ 96 - 98 BetrVG an. Damit hat der Betriebsratdie Möglichkeit, auch selbstständig <strong>Qualifizierung</strong>smaßnahmenzu fordern und durchzusetzen(in den im § 97 beschriebenen Kontext).Für un- und angelernte Beschäftigte sollen spezielleProgramme vereinbart werden. Diese könnendie individuelle Vereinbarung ersetzen.


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergKostenübernahmeDie Kosten der <strong>Qualifizierung</strong>smaßnahme werden,soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, vomArbeitgeber getragen.Die Zeit der <strong>Qualifizierung</strong>smaßnahme gilt als Arbeitszeit.Dies schließt die Reisezeit ein. <strong>Qualifizierung</strong> außerhalbder vereinbarten täglichen oder wöchentlichen Arbeits-Zeit wird zuschlagsfrei vergütet.Bei Kostenübernahme durch Dritte geht der Arbeitgeberin Vorleistung.Die Beschäftigten sind verpflichtet mitzuwirkenund ihre erworbene Qualifikation einzusetzen


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergRestriktive ArbeitsplätzeBeschäftigte an Fließ-, Fließband und / oder Taktarbeit- bei einförmig, monoton, sich ständig wiederholendenArbeitsaufgaben mit geringen Anreizen aus denArbeitsinhalten (z. B. kurze Takte )- ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten(soweit diese Restriktionen nicht durch Arbeitsgestaltungwirksam ausgeglichen wurden) sind bei der Besetzung vonanderen gleichwertigen oder höherwertigen Arbeitsplätzenbei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen.Eine entsprechende <strong>Qualifizierung</strong> hat zu erfolgen.Hier schließt auch das Mitbestimmungsrecht nach § 95an. Entsprechende Auswahlrichtlinien sindzu vereinbaren.


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergKonfliktlösungIn Betrieben über 300 Beschäftigte wird eineParitätische Kommission eingerichtet. Hierwerden Konfliktfälle bei der Feststellung des<strong>Qualifizierung</strong>sbedarfs oder der Vereinbarung der<strong>Qualifizierung</strong>smaßnahmen entschieden. DieParitätische Kommission besteht aus bis zu 3Vertretern (Freistellungsanspruch / Schulungsanspruch).In Betrieben bis 300 Beschäftigte erfolgt dieseEinigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, wirdein Vertreter der gemeinsamen Agentur <strong>zur</strong> Weiterbildungherangezogen.Dieser erhält Stimmrecht.


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergPersönliche Weiterbildung ist:Persönliche Weiterbildung muss im Grundsatz geeignetsein, eine Tätigkeit im freistellenden Betrieb auszuüben,unabhängig von der aktuellen Beschäftigungssituation.Nicht erfasst werden vom <strong>Tarifvertrag</strong>:Allgemeine Weiterbildung bzw. Umschulung inBerufsbilder, die in der M+E-Industrie nicht verwendbar sind.Der <strong>Tarifvertrag</strong> sieht grundsätzlich keine Eigenbeteiligungvon Beschäftigten in der betrieblichen Weiterbildung vor.Zweifellos bestehen „Grauzonen“ zwischen betrieblicherund persönlicher Weiterbildung. Diese bleiben weiter fürdie betriebliche Regelung offen (z.B. Betrieb übernimmtdie Ausbildungskosten, Beschäftigter bringt Arbeitszeit ein)


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergPersönliche WeiterbildungBeschäftigte nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeithaben Anspruch auf eine bis zu 3-jährige- Freistellung (Ausscheidensvereinbarung mitWiedereinstellungszusage-Teilzeit (50%)für persönliche Weiterbildung.Bei Einhaltung von Ankündigungsfristen ist dieserAnspruch unabdingbar. Andere Fristen und Formender Freistellung können vereinbart werden.Dieser Anspruch gilt nicht für Betriebe mit wenigerals 50 Beschäftigten.


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergGemeinsame Agentur der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<strong>zur</strong> Förderung der beruflichen WeiterbildungDie <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien schaffen eine gemeinsameAgentur <strong>zur</strong> Förderung der Weiterbildung. Diese istparitätisch besetzt.Aufgaben dieser Agentur sind:-die Beratung der Betriebe und TV-Parteien-Zertifizierung von Weiterbildung, Entwicklung vonModulen-Konfliktlösung


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergInkrafttreten und KündigungDer <strong>Tarifvertrag</strong> tritt am 1.9.2001 in Kraft. Der Anspruchauf ein <strong>Qualifizierung</strong>sgespräch tritt am 1.1.2002 inKraft.Der LGRTV I wird wieder geschlossen ( für alle 3 Tarifgebiete)


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-Württemberg<strong>Tarifvertrag</strong> <strong>Qualifizierung</strong> und BetrVG<strong>Tarifvertrag</strong>BetrVGBerufliche Weiterbildung § 2 § 96Gespräch bei Veränderungen § 3.1 §§ 81.4, 94Vorschlagsrecht § 3.1 § 82.1<strong>Qualifizierung</strong>sbedarf § 3.2 §§ 96.1, 97.2, 98Auswahlrichtlinien § 3.6 § 95PK-Mitglieder § 4.3 § 37


Kampagne gute arbeitWas hat sich durch die Reform des Betriebsverfassungsgesetzesin diesem Zusammenhang geändert ?<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-Württemberg§ 80.2. Hinzuziehung von Sachverständigen§ 92(2) Vorschläge <strong>zur</strong> Einführung und Durchführungeiner Personalplanung§ 92a Vorschläge <strong>zur</strong> Beschäftigungssicherungdurch <strong>Qualifizierung</strong>§ 95 Auswahlrichtlinien sind schon ab 500Beschäftigte erzwingbar§ 96.1. Initiativrecht <strong>zur</strong> Ermittlung desBerufsbildungsbedarfs§ 97.2. Initiativrecht <strong>zur</strong> Einführung von<strong>Qualifizierung</strong>smaßnahmen


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergGliederung der Musterbetriebsvereinbarung§ 1 Geltungsbereich§ 2 Zielsetzung§ 3 <strong>Qualifizierung</strong>sgespräch§ 4 Konfliktlösung§ 5 Betriebliche Bildungsplanung§ 6 Durchführung von Maßnahmen§ 7 Evaluierung und Controlling§ 8 Inkrafttreten und Kündigung


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergCheckliste <strong>zur</strong> Einführung des <strong>Tarifvertrag</strong>sSeptember/Oktober- Erstellen eines Entwurfs für eine Betriebsvereinbarung- Verhandeln mit dem Ziel, die Betriebsvereinbarungbis spätestens November abzuschließen..- Infoblatt der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> an alle Beschäftigten verteilen („MeineRechte aus dem <strong>Tarifvertrag</strong> <strong>Qualifizierung</strong>“)- Vereinbarung eines Standardvertrags „Aufhebungsvertrag mitWiedereinstellungszusage gem. § 5 TV <strong>Qualifizierung</strong>“- Ggf. Vereinbarung von ergänzenden Auswahlrichtlinienzu § 3 (6) QualTV.- Benennung der Mitglieder und Stellvertreter fürdie paritätische Kommission.- Aufforderung an den Arbeitgeber, dem Betriebsrateine Bildungsbedarfsplanung für das Jahr 2002bis spätestens Ende Oktober vorzulegen.


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergCheckliste <strong>zur</strong> Einführung des <strong>Tarifvertrag</strong>sNovember/Dezember- Eigene Vorstellungen des Betriebsrats zum Bildungsbedarfentwickeln (besondere Berücksichtigung von Un- undAngelernten, älteren Beschäftigten)- Beratung des Bildungsbedarfs und Festlegung von Maßnahmenin einem betrieblichen Bildungsplan für das Jahr 2002.- Einführungsplanung für die <strong>Qualifizierung</strong>sgespräche(Schulung und Information von Vorgesetzten und Beschäftigten)


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergNeufassung des § 10 LRTV IIIm Zusammenhang mit dem Wechsel vom Leistungslohnin Zeitlohn, kann eine höhere Leistungszulagevereinbart werden. Diese beträgt mindestens 16%.Für bestehende Betriebvereinbarungen, die auf diesemSachverhalt beruhen, kann die Anwendung dieserRegelung vereinbart werden.Der LRTV II ist insgesamt wieder geschlossen.


Kampagne gute arbeit<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergEckpunkte zum Thema „EinsatzeingeschränkteBeschäftigte“Beschäftigte mit Einsatzeinschränkungen, bezogen auf dieArbeitsaufgabe dürfen bei Umstrukturierungen ohnesachlichen Grund nicht anders behandelt werden als andereBetroffene.Stimmen Leistungsanforderungen und Leistungsfähigkeitder Einsatzeingeschränkten beim Arbeitseinsatz nichtüberein, so ist im Rahmen von Gruppenarbeit dievorhandene Einsatzeinschränkung in der Leistungsvorgabeder Gruppe zu berücksichtigen.


Kampagne gute arbeitBei Neuplanungen oder Veränderungen bestehenderArbeitsplätze sind die Anforderungen im Hinblickauf bestehende Einsatzeinschränkungen bereits beider Planung durch eine entsprechende Arbeitsplatz-Gestaltung zu berücksichtigen. Der Betriebsratwird hierzu unterrichtet.<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bezirk Baden-WürttembergDer Betriebsrat wird bezogen auf die Bereiche, überArt und Umfang bestehender EinsatzeinschränkungeninformiertEinzelheiten werden nun in den laufenden Verhandlungenzum ERA vereinbart.

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