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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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7. In beiden Ländern sind besondere Kontrollorgane für der Streitkräfte vorgesehen. InÖsterreich kann die Beschwerdekommission, in Deutschland der WehrbeauftragteMängel <strong>und</strong> Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen oder aufGr<strong>und</strong> einer Beschwerde prüfen <strong>und</strong> deren Beseitigung anregen. Beide Kontrollorganedienen insoweit dem Rechtsschutz der Soldaten. Ein uneingeschränktes Besuchsrechtstehen dem <strong>deutsche</strong>n Wehrbeauftragten als auch dem österreichischenLandesverteidigungsrat zu.8. In Deutschland beraten die Rechtsberater die Kommandeure, Befehlshaber oderDienststellenleiter in Angelegenheiten des Wehr- <strong>und</strong> Völkerrechts. In Österreichwird die Rechtsberatung durch rechtsk<strong>und</strong>ige Offiziere vorgenommen.9. Höhe <strong>und</strong> Ausmaß der Finanzierung der Streitkräfte wird durch die jeweiligenHaushaltsgesetze bestimmt. Nationalrat <strong>und</strong> B<strong>und</strong>estag haben insoweit Einfluß aufdie gr<strong>und</strong>sätzliche Organisation <strong>und</strong> Stärke der Streitkräfte. In Deutschland muß sichdarüber hinaus „die zahlenmäßige Stärke <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sätze der Organisation“ ausdem Haushaltsgesetz ergeben.10. Die Aufgaben der österreichischen <strong>und</strong> <strong>deutsche</strong>n Streitkräfte werden durch die jeweiligenVerfassungen abschließend bestimmt. Hauptaufgabe ist die Landesverteidigung,die Deutschland im Rahmen des NATO-Bündnisse wahrnimmt. Danebenhaben die Streitkräfte beider Länder Aufgaben im Inneren Notstand, bei Katastrophenfällensowie Auslandseinsätzen wahrzunehmen. Über einen Einsatz bestimmt inDeutschland in der Regel die B<strong>und</strong>esregierung mit Zustimmung des B<strong>und</strong>estages,im Katastrophenfall jedoch ein B<strong>und</strong>esland, wenn es den Einsatz der Streitkräfteveranlassen will. In Österreich verfügt den Einsatz der Streitkräfte zur Landesverteidigungder B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung unter Berücksichtigung derRichtlinien der B<strong>und</strong>esregierung, den Auslandseinsatz gr<strong>und</strong>sätzlich die B<strong>und</strong>esregierungim Einvernehmen mit dem Nationalrat <strong>und</strong> den Einsatz der Streitkräfte imInneren die hilfesuchenden Organe.84

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