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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Abb. 2 Die Entscheidungsbefugnis über den Einsatz der StreitkräfteDie Entscheidungsbefugnis über den Einsatz der StreitkräfteÖsterreichDeutschlandLandesverteidigung(Art. 79 Abs. 1 B-VG)B<strong>und</strong>esminister derLandesverteidigung imRahmen der Richtliniender B<strong>und</strong>esregierung(Art. 80 Abs. 2 B-VG i.V.m..mit Verfügungsermächtigungv. 6. 11. 1984)B<strong>und</strong>esregierung mitkonstitutiverZustimmung desB<strong>und</strong>estages(BVerfG-Urteil v. 12.07.94)Verteidigung(Art. 87 a Abs. 1 GG)1. IndividuelleSelbstverteidigung2. KollektiveSelbstverteidigungInnerer Notstand(Art. 79 Abs. 2Nr. 1 lit.. a <strong>und</strong> bi.V.m. § 2 Abs. 1 b WG)Behörden <strong>und</strong> Organedes B<strong>und</strong>es, der Länder<strong>und</strong> Gemeinden(§ 2 Abs. 2 S. 1 WG)B<strong>und</strong>esregierungInnerer Notstand(Art. 87 a Abs. 4 GG)soweit mehr als 100 Soldatenerforderlich, obliegt dieAnordnung derB<strong>und</strong>esregierung (§ 2 Abs. 2S. 2 WG), bei Gefahr imVerzug dem B<strong>und</strong>esministerfür Inneres im Einvernehmenmit dem B<strong>und</strong>esminister fürLandesverteidigungKatastrophennotstand(Art. 79 Abs. 2i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. cWG)Behörden <strong>und</strong> Organedes B<strong>und</strong>es, der Länder<strong>und</strong> Gemeinden(§ 2 Abs. 2 S. 1 WG)1. B<strong>und</strong>esland(Art. 35 Abs. 2 GG)2. B<strong>und</strong>esregierung(Art. 35 Abs. 3 GG)Katastrophennotstand1. Art. 35 Abs. 2 GG2. Art. 35 Abs. 3 GGAuslandsverwendungen1. Maßnahmen derFriedenssicherungeiner internationalenOrganisationoder OSZE2. Maßnahmen derhumanitären Hilfe<strong>und</strong>Katastrophenhilfe3. Maßnahmen inDurchführung vonBeschlüssen derEU im Rahmen derGASP4. Maßnahmen derSuch <strong>und</strong>RettungsdiensteNr. 1-3:B<strong>und</strong>esregierung imEinvernehmen mitdem Hauptausschußdes Nationalrates(§ 2 Abs. 1 KSE-BVG)Erfordert Dringlichkeiteine unverzüglicheEntsendung nach Nr. 2:B<strong>und</strong>eskanzler,B<strong>und</strong>esminister fürauswärtige Angelegenheiten,sowie im ZuständigkeitberührterB<strong>und</strong>esministereinvernehmlich(§ 2 Abs. 5 KSE-BVG)Nr. 4:B<strong>und</strong>esminister fürLandesverteidigungB<strong>und</strong>esregierung mitkonstitutiverZustimmung desB<strong>und</strong>estages(BVerfG-Urteil v. 12.07.94)Ausnahme:Hilfedienste <strong>und</strong>Hilfeleistungen imAusland, soweit es nichtzu bewaffnetenUnternehmungenkommt, bestimmt dieB<strong>und</strong>esregierungAuslandseinsätze82

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