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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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d) Die Entscheidungsbefugnis über den Einsatz (s. Abb. 2)Deutliche Divergenzen zeigen sich bei der Frage, wer über den Einsatz der Streitkräftezu entscheiden hat bzw. wer über den Einsatz der Streitkräfte verfügen darf. InDeutschland bestimmt über den Streitkräfteeinsatz, außer in den Fällen der Art. 35 Abs.2 <strong>und</strong> Abs. 3, Art. 87 a Abs. 4 GG, der B<strong>und</strong>estag. Die B<strong>und</strong>esregierung, die gr<strong>und</strong>sätzlichim Rahmen des Aufgabenbereichs der Streitkräfte über den Einsatz zu entscheidenhat, muß gr<strong>und</strong>sätzlich die vorherige konstitutive Zustimmung des B<strong>und</strong>estages einholen.Ohne Zustimmung ist der Einsatz nicht zulässig. Nur bei Gefahr im Verzug kanndie B<strong>und</strong>esregierung den Streitkräfteeinsatz ohne Parlamentszustimmung veranlassen.Der B<strong>und</strong>estag kann die Fortsetzung des Einsatzes jedoch nachträglich versagen.In Österreich dagegen hat der Nationalrat nur geringen Einfluß auf die Entscheidungüber den Einsatz der Streitkräfte. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind dort der B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigungoder die B<strong>und</strong>esregierung für die Verfügung über die Streitkräfte zuständig.Nur im Falle eines Auslandseinsatzes österreichischer Streitkräfte nach § 1 S. 1Ziff. 1 lit. a <strong>und</strong> b KSE-BVG wird der Nationalrat mittelbar beteiligt. Gemäß § 2 Abs. 1KSE-BVG darf die B<strong>und</strong>esregierung nur im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß desNationalrates die Entsendung der Streitkräfte zur solidarischen Teilnahme an Maßnahmennach § 1 S. 1 Ziff. 1 lit. a <strong>und</strong> b KSE-BVG anordnen. Für die Entsendungen nach§ 1 S. 1 Ziff.1 lit. c <strong>und</strong> d sowie Ziff. 2 KSE-BVG ist gr<strong>und</strong>sätzlich uneingeschränkt derB<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung berufen.Über den Einsatz der Streitkräfte zur Landesverteidigung verfügt gr<strong>und</strong>sätzlich auch derB<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung. Allerdings ist er insoweit an die Richtlinien desMinisterrates geb<strong>und</strong>en, so daß letztendlich auch hier der B<strong>und</strong>esregierung die wesentlichenRechte zur Entscheidung über den Streitkräfteeinsatz zugeteilt sind.Über den Einsatz des österreichischen Streitkräfte im Inneren bestimmen diejenigenzivilen Behörden, die die Mitwirkung der Streitkräfte anfordern. Eine solche Möglichkeitfür zivile Behörden, über einen Streitkräfteeinsatz zu verfügen, kennt <strong>das</strong> <strong>deutsche</strong><strong>Wehrrecht</strong> nicht. Einsätze im Inneren werden entweder von der B<strong>und</strong>esregierung oder80

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