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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Ausland" zulässig. Soweit die Streitkräfte dabei nicht in bewaffnete Unternehmungeneinbezogen, liegt gemäß Verfassungsgerichtsurteil vom 12.07.94 kein Streitkräfteeinsatzvor. Dies wirkt sich bei der Frage nach den Entscheidungskompetenzen über den Einsatzaus.Die Grenzen der Zulässigkeit eines Auslandseinsatz österreichischer Streitkräfte sindauf Gr<strong>und</strong> der völkerrechtliche <strong>und</strong> verfassungsrechtliche Verpflichtung Österreichs zurNeutralität streitig. 265 Gemäß Art. 79 Abs. 3 B-VG i.V.m. § 1 S. 1 Ziff. 1 lit. a - c KSE-BVG können Einheiten <strong>und</strong> einzelne Personen zur solidarischen Teilnahme an- Maßnahmen der Friedenssicherung <strong>und</strong> zum Schutz der Menschenrechte im Rahmeneiner internationalen Organisation (wie z.B. der VN) oder OSZE- Maßnahmen der humanitären Hilfe <strong>und</strong> Katastrophenhilfe sowie der Such- <strong>und</strong>Rettungsdienste oder- Maßnahmen in Durchführung von Beschlüssen der EU im Rahmen der gemeinsamenAußen- <strong>und</strong> Sicherheitspolitik entsendet werden.Im Rahmen von Maßnahmen in Durchführung von Beschlüssen der EU können österreichischeStreitkräfte für humanitäre Aufgaben, zu Such- <strong>und</strong> Rettungseinsätzen, friedensserhaltendenEinsätzen sowie Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlichfriedensschaffender Maßnahmen verwendet werden.Eine Verpflichtung zum Auslandseinsatz besteht aufgr<strong>und</strong> des Neutralitätsgebots jedochnicht. Gemäß Art. 23 f Abs. 4 B-VG darf einem Beschluß, der eine Verpflichtung Österreichszum Auslandseinsatz beinhaltet, nur zugestimmt werden, wenn <strong>das</strong> verfassungsrechtlichvorgesehene Verfahren, <strong>das</strong> <strong>das</strong> Neutralitätsgebot zu beachten hat, durchgeführtwird. Österreich hat sich damit <strong>das</strong> Recht vorbehalten, von Fall zu Fall zu entscheiden,ob es an einer militärischen Operation teilnehmen oder sich neutral verhaltenwill. Dies schließt die Einbindung in kollektive präventive Bündnis-Systeme aus, ohnedie Bereitschaft Österreichs in Frage zu stellen, an den neuen Krisenmanagementaufga-265 S. dazu 3. Kapitel, B,VI, 1, b, cc.77

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