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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Betrachtet man die Aufgaben der jeweiligen Streitkräfte, fällt auf, daß <strong>das</strong> österreichischeB<strong>und</strong>esheer "im Inneren" weitergehende Kompetenzen hat als die <strong>deutsche</strong> B<strong>und</strong>eswehr.So kann <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esheer durch die gesetzmäßige zivile Gewalt schon dannangefordert werden, wenn die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung beeinträchtigt ist. InDeutschland kommt ein Einsatz der B<strong>und</strong>eswehr im Inneren dagegen erst dann in Betracht,wenn Polizeikräfte <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esgrenzschutz nicht ausreichen, um den Bestandoder die freiheitliche Gr<strong>und</strong>ordnung des B<strong>und</strong>es oder eines Landes zu gewährleisten.c) Aufgaben <strong>und</strong> Einsatz der Streitkräfte im AuslandDie <strong>Wehrrecht</strong>sordnungen Österreichs <strong>und</strong> Deutschlands erlauben einen Einsatz ihrerStreitkräfte auch im Ausland <strong>und</strong> legitimieren gegenwärtig die Entsendung von Truppenkontingentenbeider Staaten in eine international zusammengesetzte Brigade im Kosovo.Ein "bewaffneter Einsatz" <strong>deutsche</strong>r Streitkräfte im Ausland ist zulässig, wenn typischeAufgaben wahrzunehmen sind, die in einem "System gegenseitiger kollektiver Sicherheit"anfallen. Primär fallen darunter Einsätze im "isolierten Bündnisfall". Im Rahmender Beistandsverpflichtung gemäß Art. 5 NATO-Vertrag sind die <strong>deutsche</strong>n Streitkräfteüber die Landesgrenzen hinaus, aber gr<strong>und</strong>sätzlich in den Grenzen des Bündnisgebiets,zur Verteidigung eines oder mehrerer Bündnispartner verpflichtet. Außerhalb dieserGrenzen sind Einsätze auf Gr<strong>und</strong>lage der VN-Charta denkbar. Die Vereinten Nationen,die ein "System gegenseitiger kollektiver Sicherheit" darstellen, ermöglichen einenStreitkräfteeinsatz zur "Friedenserhaltung" (Peacekeeping) <strong>und</strong> "Friedensschaffung"(Peacemaking) in allen Krisenregionen der Welt. Dabei ist es nicht notwendig, daß einsolcher Einsatz von VN-Organen geführt bzw. geleitet wird. Es genügt vielmehr, daßdie VN ihre Mitgliedstaaten oder bestimmte Organisationen ermächtigen, selbständig zuhandeln. Verfassungsrechtlich zulässig wäre daher auch ein Einsatz ausschließlich <strong>deutsche</strong>rStreitkräfte. In der Regel dürfte jedoch eine Mandatierung von NATO, WEU oderOSZE veranlaßt sein. Weiter ist ein Auslandseinsatz <strong>deutsche</strong>r Streitkräfte auch außerhalbeines Systems kollektiver Sicherheit erlaubt: Auf der Gr<strong>und</strong>lage des Art. 32 GG istdie Verwendung von Personal der B<strong>und</strong>eswehr für "Hilfedienste <strong>und</strong> Hilfeleistungen im76

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