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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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) Aufgaben <strong>und</strong> Einsatz im InnerenNeben der Landesverteidigung haben die jeweiligen Streitkräfte Aufgaben im Innerenwahrzunehmen. In beiden Ländern handelt es sich dabei um Aufgaben, die gr<strong>und</strong>sätzlichin den Aufgabenbereich anderer staatlicher Institutionen, insbesondere der Polizei,fallen. Der Einsatz der Streitkräfte im Inneren ist in beiden Ländern nur für bestimmteSonderfälle vorgesehen <strong>und</strong> soll nach beiden <strong>Wehrrecht</strong>sordnungen nur dann erfolgen,wenn die gr<strong>und</strong>sätzlich verantwortlichen staatlichen Institutionen die Sicherheit <strong>und</strong>Ordnung im Staate sowie die verbürgten Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Menschenrechte nicht mehr gewährleistenkönnen. Diese Sonderfälle sind, um einem Mißbrauch der Streitkräfte zuanderen Zwecken entgegenzutreten, ausdrücklich normiert.<strong>Das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong> erlaubt einen Einsatz der Streitkräfte über den Bereichder Landesverteidigung hinaus zum Schutze der verfassungsmäßigen Einrichtungen <strong>und</strong>ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner, zur Aufrechterhaltungder Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit im Inneren sowie zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen<strong>und</strong> Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs. Diese Aufgabendürfen jedoch nur dann wahrgenommen werden, wenn die zuständigen Behörden <strong>und</strong>Organe ”diesen Zwecken ohne Mitwirkung des B<strong>und</strong>esheeres nicht entsprechen vermögen”.263 In Deutschland haben die Streitkräfte die Aufgabe, soweit die Polizeikräfte <strong>und</strong>der B<strong>und</strong>esgrenzschutz nicht dazu ausreichen, Polizei <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esgrenzschutz bei derBekämpfung einer ”drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratischeGr<strong>und</strong>ordnung des B<strong>und</strong>es oder eines Landes” 264 zu unterstützen,. Weiter habendie Streitkräfte die Aufgabe im Katastrophenfall oder bei einem besonders schwerenUnglücksfall Hilfe zu leisten sowie unter den Voraussetzungen des Art. 87 a Abs. 2 GGim Verteidigungs- <strong>und</strong> Spannungsfall zivile Objekte zu schützen <strong>und</strong> Aufgaben derVerkehrsregelung wahrzunehmen.263 § 2 Abs. 2 S. 1 WG.264 Art. 87 a Abs. 4 GG.75

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