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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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) Rechtsvergleich Beratungsorganeaa) Die RechtsberaterObwohl Österreich auf Gr<strong>und</strong> Art. 82 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommenvom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte1977 259 gr<strong>und</strong>sätzlich verpflichtet wäre, bei Bedarf Rechtsberater in den Streitkräfteneinzurichten, die die militärischen Kommandanten der zuständigen Befehlsebenen hinsichtlichder Anwendung der Kriegsvölkerrechts sowie der entsprechenden Unterweisungen,die den Streitkräften auf diesem Gebiet zu erteilen sind, beraten, ist im österreichischen<strong>Wehrrecht</strong> die Funktion eines Rechtsberaters nicht vorgesehen. Eine Beratungder österreichischen Kommandanten, Befehlshaber oder Dienststellenleiter in Angelegenheitendes Wehr- <strong>und</strong> Völkerrechts erfolgt durch juristisch ausgebildete Offiziere.bb) Der LandesverteidigungsratEin uneingeschränktes Besuchsrecht, wie es dem <strong>deutsche</strong>n Wehrbeauftragten zugesprochenwird, hat der Landesverteidigungsrat. Nach § 5 Abs. 10 WG hat der Landesverteidigungsrat”als Ganzes” <strong>das</strong> Recht Einrichtungen des B<strong>und</strong>esheeres zu besuchen.Darüber hinaus hat der Landesverteidigungsrat <strong>das</strong> Recht ”Empfehlungen für Maßnahmenin Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung” 260 auszusprechen <strong>und</strong>Sachverständige ”zur Beratung besonderer Fragen” 261 heranzuziehen. In Fragen vongr<strong>und</strong>sätzlicher militärischer Bedeutung ist er zu hören. Ein Beratungsorgan in der Zusammensetzung<strong>und</strong> mit den Rechten, die dem Landesverteidigungsrat gewährt werden,ist im <strong>deutsche</strong>n <strong>Wehrrecht</strong> nicht vorgesehen.6. Rechtsvergleich der Gr<strong>und</strong>sätze der Finanzierung der StreitkräfteAusgangspunkt <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lage für die Finanzierung der Streitkräfte ist in Österreich <strong>das</strong>B<strong>und</strong>esfinanzgesetz, in Deutschland <strong>das</strong> Haushaltsgesetz. B<strong>und</strong>esfinanzgesetz <strong>und</strong>Haushaltsgesetz werden durch die jeweiligen Parlamente in Gesetzesform beschlossen259 BGBl. Nr. 527/1982.260 § 5 Abs. 5 WG.261 § 5 Abs. 7 WG.73

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