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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Daneben hat die Beschwerdekommission - so wie der <strong>deutsche</strong> Wehrbeauftragte - <strong>das</strong>Recht, vermutete Mängel <strong>und</strong> Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegenzu prüfen <strong>und</strong> deren Beseitigung anzuregen. Eine Pflicht zur Prüfung <strong>und</strong> Bearbeitungbesteht nicht, vielmehr wird die Beschwerdekommission nach eigenem Ermessentätig.Auch in Deutschland wird der Wehrbeauftragte gr<strong>und</strong>sätzlich nach Ausübung seinespflichtgemäßen Ermessens tätig. Eine besondere Regelung sieht allerdings § 1 Abs. 2WBeauftrG vor, der den Wehrbeauftragten verpflichtet, auf Weisung des B<strong>und</strong>estagesoder des Verteidigungsausschusses zur Prüfung bestimmter Vorgänge tätig zu werden.Damit ist dem <strong>deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag ein weiteres Kontrollmittel über die Streitkräftegegeben, <strong>das</strong> <strong>das</strong> österreichische <strong>Wehrrecht</strong> in dieser Art nicht kennt.Weitere Unterschiede bestehen hinsichtlich der Rechte, die der Beschwerdekommission<strong>und</strong> dem Wehrbeauftragten zur Erledigung der Aufgaben zugesprochen werden. DieBeschwerdekommission kann lediglich "die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungennötigenfalls an Ort <strong>und</strong> Stelle durchführen <strong>und</strong> von den zuständigen Organen alleeinschlägigen Auskünfte einholen". 258 Der Wehrbeauftragte dagegen hat neben demAuskunfts- <strong>und</strong> Akteneinsichtsrecht <strong>das</strong> Recht in Antrags- <strong>und</strong> Beschwerdeverfahrennach der WBO <strong>und</strong> WDO sowie in Straf- <strong>und</strong> disziplinargerichtlichen Verfahren denVerhandlungen der Gerichte beizuwohnen, vom B<strong>und</strong>esminister der Verteidigung zusammenfassendeBerichte über die Ausübung der Disziplinargewalt in den Streitkräftenanzufordern, jederzeit unangemeldete Truppenbesuche zu machen <strong>und</strong> Vorgänge an diefür die Einleitung eines Straf- <strong>und</strong> Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle weiterzuleiten.258 § 6 Abs. 4 WG.72

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