13.07.2015 Aufrufe

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

land wird der B<strong>und</strong>esminister der Verteidigung in seiner Funktion als Amtschefdurch den beamteten Staatssekretär vertreten. Während der österreichische Beamteoder Staatssekretär kraft Verfassung die gleiche – also auch parlamentarische – Verantwortungwie ein B<strong>und</strong>esminister trägt 256 , ist der <strong>deutsche</strong> beamtete Staatssekretärnur beamtenrechtlich, nicht dagegen parlamentarisch verantwortlich. Dies ist rechtsstaatlichbedenklich! 257Von Bedeutung ist die Stellung des österreichischen B<strong>und</strong>esministers für Landesverteidigungzu den Streitkräften durch die Übertragung von wesentlichen Rechtender Verfügungsgewalt. Unter Beachtung der Richtlinien der B<strong>und</strong>esregierung hat er<strong>das</strong> Recht, über den Einsatz des B<strong>und</strong>esheeres zu entscheiden. Eine gleichbedeutendeRegelung zugunsten des <strong>deutsche</strong>n B<strong>und</strong>esminister der Verteidigung kennt <strong>das</strong><strong>deutsche</strong> <strong>Wehrrecht</strong> nicht.4. Die Stellung des <strong>deutsche</strong>n B<strong>und</strong>eskanzler zu den Streitkräften unterscheidet sicherheblich von der Stellung seines österreichischen Kollegen. Dem <strong>deutsche</strong>n B<strong>und</strong>eskanzlersind wesentliche Kompetenzen im Verhältnis zu den Streitkräften zugeteilt.Einerseits übernimmt er im Verteidigungsfall durch Übertragung der Befehls<strong>und</strong>Kommandogewalt die militärische Leitung der Streitkräfte <strong>und</strong> wird direkterVorgesetzter der Truppe, andererseits hat er schon im Frieden im Rahmen derRichtlinienkompetenz i.S.d. Art. 65 GG erheblichen Einfluß auf die Amtsausübungdes B<strong>und</strong>esministers der Verteidigung. Dem österreichische B<strong>und</strong>eskanzler, demkeine Richtlinienkompetenz oder ähnliche Rechte zustehen, sind dagegen keine besonderenFunktionen übertragen.5. <strong>Das</strong> Verhältnis Parlament - Streitkräfte ist in Österreich wie auch in Deutschlandgeprägt von der Vorrangstellung der Politik gegenüber den Streitkräften. In beidenStaaten werden den jeweiligen Parlamenten Kontrollfunktionen übertragen, die eineVerselbständigung der Streitkräfte verhindern <strong>und</strong> die Eingliederung der Streitkräfte256 Vgl. Art. 73 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 B-VG.257 Kirchhof in: Handbuch des Staatsrechts, S. 984.70

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!