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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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In Deutschland steht die Schlüsselrolle bei der „Verfügungsgewalt“ dem Parlamentzu. Die B<strong>und</strong>esregierung ist bei der Entscheidung über den Einsatz der Streitkräftean die Zustimmung des Parlaments geb<strong>und</strong>en. Auch kann die <strong>deutsche</strong> B<strong>und</strong>esregierungim Gegensatz zur österreichischen B<strong>und</strong>esregierung die verfassungsrechtlichvorgesehenen Kompetenzen des B<strong>und</strong>esverteidigungsministers weder gestalten nochbeschränken. Vielmehr ist die Kompetenzverteilung nach Art. 65 a GG <strong>und</strong>Art. 115 b GG durch <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz zwingend vorgeschrieben <strong>und</strong> kann nicht ohneweiteres beseitigt oder abgeändert werden.3. Die Stellung der Verteidigungsminister zu den Streitkräften ist in Österreich wieauch in Deutschland fast identisch geregelt. Beide B<strong>und</strong>esminister sind sowohl Leitereines Ministeriums für Verteidigung als auch Träger der obersten militärischenBefehlsgewalt über die Streitkräfte. Als Träger der obersten militärischen Befehlsgewaltsind sie höchste Vorgesetzte der Angehörigen der Streitkräfte, als Leiter desMinisteriums führen sie <strong>das</strong> ihnen zugeteilte Ministerium für Verteidigung in eigenerVerantwortung, wobei der <strong>deutsche</strong> B<strong>und</strong>esminister der Verteidigung der Richtlinienkompetenzdes B<strong>und</strong>eskanzlers unterworfen ist.Der <strong>deutsche</strong> <strong>und</strong> der österreichische Verteidigungsminister unterliegen der parlamentarischenKontrolle. Beide sind verpflichtet ihren jeweiligen Parlamenten Rede<strong>und</strong> Antwort zu stehen <strong>und</strong> auf Verlangen an Sitzungen teilzunehmen. Sowohl inDeutschland als auch in Österreich ist der B<strong>und</strong>esverteidigungsminister dem sog.Interpellationsrecht <strong>und</strong> dem Zitierungsrecht (Ö: Zitationsrecht) des Parlaments unterworfen.In Österreich besteht darüber hinaus die Möglichkeit, durch Mißtrauensvotumden B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung des Amtes zu entheben. 255Eine Besonderheit zeigt sich bei der Vertretung der Verteidigungsminister. In Österreichbestimmt Art. 73 Abs. 1 B-VG, daß im Falle der zeitweiligen Verhinderungdes B<strong>und</strong>esministers für Landesverteidigung der ihm beigegebene Staatssekretäroder ein leitender Beamter mit der Vertretung betraut werden können. In Deutsch-255 Vgl. Art. 74 Abs. 1 B-VG.69

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