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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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kontrollieren. Dies zeigt sich insbesondere durch die Eingliederung der österreichischen<strong>und</strong> der <strong>deutsche</strong>n Streitkräfte in die zweite Gewalt (Exekutive) mit allen ihren rechtlichenKonsequenzen, insbesondere der Bindung an Gesetz <strong>und</strong> Recht. Die Entwicklungeiner unkontrollierten vierten Gewalt oder gar eines „Staates im Staate“ ist deshalbweitestgehend ausgeschlossen.Auf Gr<strong>und</strong> der Eingliederung in die staatliche Exekutive unterliegen die StreitkräfteÖsterreichs <strong>und</strong> Deutschlands - wie jeder andere Bereich der Exekutive - uneingeschränktder gerichtlichen <strong>und</strong> politischen Kontrolle. Die politische „Verzahnung“ spiegeltsich gerade im Verhältnis der Streitkräfte zu anderen Verfassungsorganen wieder.Im einzelnen ergibt sich folgendes Bild:1. Der B<strong>und</strong>espräsident hat in beiden Länder einen nur sehr geringen Einfluß auf dieStreitkräfte. Ihm ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich lediglich ein”repräsentativer Oberbefehl” zu teil, der sich in Repräsentationsaufgaben erschöpft.Eine darüber hinaus gehenden Befugnis steht nur dem österreichischen B<strong>und</strong>espräsidentenzu. Er hat im Falle eines Einsatzes <strong>das</strong> Recht, Wehrpflichtige des Miliz<strong>und</strong>Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst heranzuziehen bzw. Entlassungenvorläufig aufzuschieben.2. "Die österreichische B<strong>und</strong>esregierung hat im Zusammenspiel der obersten Befehls<strong>und</strong>Verfügungsgewalten eine politische Schlüsselrolle." 254 Sie nimmt einerseits sowohlauf die Verfügungsgewalt als auch auf den militärischen Oberbefehl des B<strong>und</strong>espräsidentenEinfluß, indem sie diesem alle notwendigen Akte gemäß Art. 67Abs. 1 B-VG vorschlägt. Andererseits gestaltet bzw. beschränkt sie die politischeVerfügungsmacht des B<strong>und</strong>esminister für Landesverteidigung mittels der”Verfügungsermächtigung”. Obwohl - formal gesehen - der B<strong>und</strong>esregierung damitkein eigenes Verfügungsrecht über die Streitkräfte zusteht, kann sie mittels derRahmenermächtigung inhaltliche Vorgaben machen, die als Auftrag oder Weisungverbindliche Wirkung für den zuständigen B<strong>und</strong>esminister entfalten.254 Roniger: Heer <strong>und</strong> Demokratie, S. 135.68

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