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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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der vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 entwickeltenRechtsgr<strong>und</strong>sätze beurteilt. Von den in Art. 87 a Abs. 4 <strong>und</strong> Art. 35 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 GGbestimmten Ausnahmen abgesehen, gilt danach für den Einsatz der B<strong>und</strong>eswehr der sog.„konstitutive Parlamentsvorbehalt“ mit der Folge, daß der Deutsche B<strong>und</strong>estag gr<strong>und</strong>sätzlichjedem Einsatz der Streitkräfte zuzustimmen hat. Eine alleinige Kompetenz derB<strong>und</strong>esregierung oder des B<strong>und</strong>esministers der Verteidigung über den Einsatz bewaffneterStreitkräfte ist nicht gegeben. Nur in Notfällen, d.h. bei Gefahr im Verzug, kanndie B<strong>und</strong>esregierung den Einsatz vorläufig beschließen.Der Parlamentsvorbehalt gilt allerdings nicht für die Modalitäten, Umfang, Art <strong>und</strong>Dauer des Einsatzes sowie die Koordination in <strong>und</strong> mit den Organen internationalerOrganisationen. Sie verbleiben in der Kompetenz der B<strong>und</strong>esregierung als Teil ihrerexekutiven Handlungsbefugnis.Zur österreichischen Verfügungsbefugnis gehören noch eine Reihe statusbegründenderoder -beendender Rechte, die ebenso wie die Vollstreckung von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofsdem B<strong>und</strong>espräsidenten zugewiesen sind. 253 Auch zu dieser österreichischenBesonderheit gibt es in Deutschland kein wehrrechtliches Pendant, <strong>das</strong> sichunter dem Begriff Verfügungsbefugnis subsumieren ließe.Zusammenfassend ist festzustellen, daß bei der rechtlichen Verteilung der Leitungsbefugnisse- sowohl in Österreich als auch in Deutschland - der Wille, die Streitkräfte politischzu kontrollieren, entscheidend war. Auffallend ist jedoch, daß in Deutschlanddurch den vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht entwickelten „konstitutiven Parlamentsvorbehalt“die Kompetenzen der Exekutive deutlich stärker beschränkt sind als in Österreich.4. Rechtsvergleich der Stellung der Streitkräfte im StaatsgefügeNicht nur bei der Verteilung der obersten Leitungsbefugnisse sondern auch bei derrechtlichen Einordnung der Streitkräfte im Staatsgefüge, ist in beiden Staaten die Gr<strong>und</strong>absichtverwirklicht, die Streitkräfte demokratisch zu legitimieren <strong>und</strong> politisch zu253 Siehe dazu: 3. Kapitel, B, III, 2, b.67

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