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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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gen in anderen Staaten erbringen. Sofern die Soldaten dabei nicht in bewaffnete Unternehmungeneinbezogen sind, bedarf es daher keiner Zustimmung des B<strong>und</strong>estags. 246c) Selbständiges militärisches EinschreitenEin Einsatz der Streitkräfte ohne Zustimmung eines demokratisch legitimierten Organsist nicht zulässig. Damit wird die politische Kontrolle der Streitkräfte um ein weiteresbekräftigt <strong>und</strong> einer Verselbständigung dieser entgegengewirkt.246 Vgl. dazu: Steinkamm, Armin, in: Bayerischer Monatsspiegel, S. 41; Blumenwitz, Dieter: Der Einsatz<strong>deutsche</strong>r Streitkräfte nach der Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994;in: BayVbl. 1994, S. 641-646 <strong>und</strong> S. 678-683.62

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