13.07.2015 Aufrufe

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Streitkräfteeinsatz erfordert als Angelegenheit von allgemeiner politischer Bedeutungzunächst die Beratung <strong>und</strong> Beschlußfassung durch die B<strong>und</strong>esregierung. Dieseleitet dem B<strong>und</strong>estag vor dem beabsichtigten Streitkräfteeinsatz einen Antrag zur Beschlußfassungzu. Der B<strong>und</strong>estag hat dann nach Maßgabe des Art. 42 Abs. 2 GG miteinfacher Mehrheit <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich erst, soweit es die Lage zuläßt, nach Befassungseiner zuständigen Fachausschüsse <strong>und</strong> Erörterung im Plenum den Einsatz zu beschließen.Bei Gefahr im Verzug für die militärische Wehrfähigkeit <strong>und</strong> die Bündnisfähigkeit241 der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland darf die B<strong>und</strong>esregierung ausnahmsweise 242vorläufig den Einsatz von Streitkräften beschließen <strong>und</strong> diesen Beschluß vorläufig vollziehen.In diesem Fall muß die Regierung <strong>das</strong> Parlament umgehend mit dem Einsatzbefassen. <strong>Das</strong> Parlament kann die Fortsetzung versagen. 243 Keine Entscheidungskompetenzhat der B<strong>und</strong>estag über die Modalitäten, den Umfang die Dauer <strong>und</strong> die Art <strong>und</strong>Weise des Einsatzes. 244 Dies sind gr<strong>und</strong>sätzliche Aufgaben exekutiver Handlungsbefugnis,die auf Gr<strong>und</strong> des Prinzips der Gewaltenteilung nicht durch den Parlamentsvorbehaltberührt werden dürfen.Der Zustimmungsvorbehalt gibt dem Parlament kein Initiativrecht. 245 Der B<strong>und</strong>estagkann dem von der B<strong>und</strong>esregierung beschlossenen Einsatz die Zustimmung erteilen, sieversagen oder, wenn der Einsatz - im Ausnahmefall - schon begonnen hat, diesen unterbinden.Eine Befugnis, die B<strong>und</strong>esregierung zum Einsatz zu verpflichten, besitzt derB<strong>und</strong>estag nicht.Wie erwähnt liegt kein Einsatz vor, wenn die Streitkräfte Hilfsdienste <strong>und</strong> Hilfeleistun-241 Der bewaffnete Streitkräfteeinsatz zur Verteidigung von Bündnispartnern bedarf ebenfalls der vorherigenparlamentarischen Zustimmung, obwohl <strong>das</strong> Parlament der Beistandspflicht in den Beitrittsverträgenschon in Gesetzesform zugestimmt <strong>und</strong> damit gr<strong>und</strong>sätzlich den Einsatz der Streitkräfte imBündnisfall gebilligt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die B<strong>und</strong>esregierung die Parlamentsbeteiligungnachholen, um die Bündnisfähigkeit Deutschlands nicht zu beeinträchtigen.242 So <strong>das</strong> BVerfGE a.a.O., S. 388.243 Vgl. Steinkamm, Armin in: Bayerischer Monatsspiegel, S. 42.244 Vgl. Urteil, a.a.O., C IV 4 b, S. 141.245 Vgl. BVerfGE a.a.O., S. 389.61

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!