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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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fährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall <strong>das</strong> Gebiet mehrerer Länder, kanndie B<strong>und</strong>esregierung den Einsatz veranlassen. 236 Für die Entscheidung über einen Einsatzgemäß Art. 87 a Abs. 4 GG ist ebenfalls die B<strong>und</strong>esregierung zuständig, hat jedochden Einsatz einzustellen, wenn der B<strong>und</strong>estag oder der B<strong>und</strong>esrat dies verlangen. 237In den weiteren verfassungsrechtlich normierten Aufgabenbereichen hat gr<strong>und</strong>sätzlichdie B<strong>und</strong>esregierung als oberstes Organ der Exekutive über den Einsatz zu bestimmen.238Nach dem vielbeachteten Urteil des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 unterliegtallerdings jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte gr<strong>und</strong>sätzlich der vorherigenkonstitutiven Zustimmung des Deutschen B<strong>und</strong>estages (”konstitutiver Parlamentsvorbehalt”).Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gr<strong>und</strong>gesetz oder einer sonstigenVorschrift, sondern aus der <strong>deutsche</strong>n Verfassungstradition sowie einer Gesamtschauder wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften des Gr<strong>und</strong>gesetzes. Im einzelnen stellt <strong>das</strong>Urteil fest, daß- jeder Einsatz der Streitkräfte im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit derkonstitutiven Zustimmung des <strong>deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estages bedarf,- sich der Parlamentsvorbehalt auch auf Fälle erstreckt, in denen Soldaten der B<strong>und</strong>eswehrzur Verteidigung eines Bündnispartners eingesetzt werden, <strong>und</strong>- im Fall der Landesverteidigung nach Art. 87 a Abs. 1 GG die Zustimmung des Parlamentsin der Feststellung des Verteidigungsfalles 239 nach Art. 115 a Abs. 1 GGliegt. 240236 Vgl. Art. 35 Abs. 3 GG.237 Vgl. Art. 87 a Abs. 4 GG.238 Vgl. Blumenwitz, Dieter: Der Einsatz <strong>deutsche</strong>r Streitkräfte nach der Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtsvom 12. Juli 1994; in: BayVbl. 1994, S. 679.239 Die Feststellung des Verteidigungsfalles ist Voraussetzung für <strong>das</strong> Auslösen der Zuständigkeiten desGemeinsamen Ausschusses (Art. 53 a GG) <strong>und</strong> der innerstaatlichen Notstandsordnung gemäß Art. 80a, 115 b ff GG. Eine Entscheidung über den Einsatz ist dem Wortlaut nach damit nicht verb<strong>und</strong>en.240 Vgl. dazu ausführlich: Blumenwitz, Dieter: Der Einsatz <strong>deutsche</strong>r Streitkräfte nach der Entscheidungdes B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994; in: BayVbl. 1994, S. 681.60

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