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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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Organisationen - evtl. mit bestimmten Einschränkungen - ermächtigen, selbständig zuhandeln. 233e) Hilfsdienste <strong>und</strong> Hilfeleistungen im AuslandNach Art. 32 Abs. 1 GG obliegt die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten demB<strong>und</strong>. Im Rahmen der insoweit anfallenden Aufgaben sind auch die Streitkräfte verpflichtet,Hilfsdienste <strong>und</strong> Hilfeleistungen im Ausland zu erbringen.2. Der Einsatz der Streitkräftea) Der Begriff „Einsatz“Ein ”Einsatz” <strong>deutsche</strong>r Streitkräfte ist nur im verfassungsrechtlich legitimierten Aufgabenspektrumzulässig. ”Einsatz” bedeutet jede Verwendung im Rahmen erlaubterKriegshandlungen sowie als Mittel der Exekutive zur Ausübung <strong>und</strong>/oder Unterstützungvon Maßnahmen auf Gr<strong>und</strong> staatlichen Gewaltmonopols. Keine Einsätze sind daher- die Auftragsdurchführung im Rahmen der Ausbildung,- technische oder sonstige Hilfeleistungen durch Personal <strong>und</strong> Material der Streitkräftesowie- humanitäre Hilfeleistungen im Ausland. 234b) Die Entscheidungsbefugnis über den EinsatzWer über den Einsatz der Streitkräfte zu entscheiden hat, regelt <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz nur fürdie Fälle der Art. 87 a Abs. 4 <strong>und</strong> Art. 35 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 GG ausdrücklich:Über einen Einsatz zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besondersschweren Unglücksfall i.S.d. Art. 35 Abs. 2 S. 2 GG kann <strong>das</strong> betroffene B<strong>und</strong>eslanddie Streitkräfte anfordern <strong>und</strong> damit verbindlich über den Einsatz bestimmen. 235 Ge-233 Z.B. <strong>deutsche</strong> Beteiligung an der NATO-geführten internationalen Friedenstruppe SFOR zur Absicherungdes Friedensprozesses im früheren Jugoslawien.234 Stein, Horst: Armee im Rechtsstaat – Streitkräfte <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz, in: Truppenpraxis Beiheft,1/1991, S. 7.235 Die Aufforderung eines Landes begründet eine Pflicht zur Hilfeleistung, da Art 35 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 GGSpezialfälle der Amtshilfe sind. Vgl. dazu Sachs, Michael: Gr<strong>und</strong>gesetz - Kommentar, München1996, S. 923.59

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