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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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spiel Wohnviertel, rein zivile Versorgungsbetriebe), letztere Objekte erst nachÜbertragung durch die zuständigen zivilen Stellen.- zum Schutz ziviler Objekte sowie zur Bekämpfung organisierter <strong>und</strong> militärischbewaffneter Aufständischer im Inneren Notstand. 229 Innerer Notstand besteht beidrohender Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Gr<strong>und</strong>ordnungdes B<strong>und</strong>es oder eines Landes, also bei existenziellen Notlagen des Staatesdurch schwere Erscheinungen von innerer Unruhe. Die Streitkräfte dürfen erst eingesetztwerden, wenn <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esland, dem die Gefahr droht, nicht zur Bekämpfungder Gefahr bereit oder fähig ist <strong>und</strong> die Polizeikräfte sowie der B<strong>und</strong>esgrenzschutzzur Gefahrenabwehr nicht ausreichen. Dann kann die B<strong>und</strong>esregierung die Streitkräfteals letztes Machtmittel zur Unterstützung der Polizei einsetzen.d) Beteiligung an FriedensmissionenNeben der Bündnisverteidigung gestattet Art. 24 Abs. 2 GG die Übernahme typischerAufgaben der Vereinten Nationen (VN), da auch die VN ein System gegenseitiger kollektiverSicherheit sind. 230 . Friedenstruppen <strong>und</strong> ihre friedenssichernden Aufgaben sindBestandteil des Systems kollektiver Sicherheit der VN, in <strong>das</strong> sich die B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland durch ihren Beitritt 1973 eingeordnet hat. Nehmen die Organe der VNAufgaben, Kompetenzen <strong>und</strong> Befugnisse wahr, die in der Charta angelegt sind, so bildetdie nach Art. 24 Abs. 2 GG vollzogene Einordnung die verfassungsrechtliche Gr<strong>und</strong>lageauch für eine Beteiligung der B<strong>und</strong>eswehr an den durch Beschlüsse des Sicherheitsratsautorisierten friedenssichernden Operationen. Die Teilnahme <strong>deutsche</strong>r Streitkräfte anFriedensmissionen dieser Organisation stellt daher eine weitere Aufgabe der B<strong>und</strong>eswehrdar. 231Art. 24 Abs. 2 GG gestattet nicht nur Streitkräfteeinsätze, die von VN-Organen geleitetwerden 232 . Es genügt vielmehr auch, daß die VN ihre Mitgliedsstaaten oder bestimmte229 Vgl. Artikel 87 a Abs. 4 GG.230 Vgl. BVerfGE 90, 286 [349].231 Vgl. BVerfGE, a.a.O, S. 352.232 Z.B. B<strong>und</strong>eswehrbeteiligung am VN-Einsatz in Somalia 1993/94.58

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