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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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die ein solches System kollektiver Sicherheit darstellen, verpflichten die Streitkräftedaher, typische Aufgaben dieses Systems wahrzunehmen. Dazu gehört sowohl die Beistandspflichtnach Art. 5 Nordatlantikvertrag (NATO-Vertrag) als auch die Beistandspflichtnach Art. V WEU-Vertrag, d.h. die Pflicht zur Verteidigung eines Bündnispartners,auch dann, wenn Deutschland nicht unmittelbar angegriffen wird (isolierterBündnisfall). 225c) Aufgaben im InnerenAußer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit <strong>das</strong>Gr<strong>und</strong>gesetz dies ausdrücklich zuläßt. 226 Durch diese Einsatzbeschränkung soll dermißbräuchlichen Verwendung der Streitkräfte als Machtinstrument entgegengewirktwerden.Die Streitkräfte sind, außer zur Verteidigung, verpflichtet:- zur Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen. 227<strong>Das</strong> betroffene B<strong>und</strong>esland kann Kräfte <strong>und</strong> Einrichtungen der Streitkräfte anfordern.Beim überregionalen Katastrophennotstand kann die B<strong>und</strong>esregierung dieLänderregierungen anweisen, anderen Ländern Polizeikräfte zur Verfügung zu stellen<strong>und</strong> Einheiten der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.- zum Schutz ziviler Objekte <strong>und</strong> zur Verkehrsregelung. 228 Diese Möglichkeit bestehtnur im Spannungs- <strong>und</strong> Verteidigungsfall. Bei den zivilen Objekten handelt es sichum solche, die zur Erfüllung des Verteidigungsauftrages wichtig sind (z.B. Verkehrsknotenpunkte,Rüstungsbetriebe) <strong>und</strong> um solche Objekte, deren militärischerSchutz für die Erfüllung des Verteidigungsauftrages nicht erforderlich ist (zum Bei-225 Vgl. zum Ganzen: BVerfGE vom 12.07.1994; NJW 1994, S. 2207 ff; Blumenwitz, Dieter: Der Einsatz<strong>deutsche</strong>r Streitkräfte nach der Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994;in: BayVbl. 1994, S. 641-646 <strong>und</strong> S. 678-683; Dau, Klaus: Parlamentsheer unter dem Mandat derVereinten Nation, in: NZWehr 1994, S. 12.226 Vgl. Artikel 87 a Abs. 2 GG.227 Vgl. Artikel 35 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 GG.228 Vgl. Artikel 87 a Abs. 3 GG.57

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