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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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VI. Auftrag <strong>und</strong> Einsatz der Streitkräfte1. Der Auftrag der Streitkräftea) Die Verteidigung DeutschlandsHauptauftrag der Streitkräfte ist gemäß Artikel 87 a Abs. 1 S. 1 GG die ”Verteidigung”.Was unter ”Verteidigung” zu verstehen ist, läßt sich dem Gr<strong>und</strong>gesetz nicht entnehmen.Auch <strong>das</strong> BVerfG hat sich zum Verteidigungsbegriff im Sinne von Art. 87 a Abs. 1 S. 1GG nicht geäußert. ”Verteidigung” bedeutet nach wohl überwiegender Ansicht in derLiteratur „die Abwehr eines bewaffneten Angriffs einer anderen Macht auf ein völkerrechtlichgeschütztes <strong>deutsche</strong>s Rechtsgut mit militärischen Mitteln“. 223 Der Streitkräfteeinsatzzur Verteidigung muß also dem Rechtsgüterschutz dienen, so daß sich z.B.auch <strong>deutsche</strong> Marineeinheiten auf hoher See <strong>und</strong> <strong>deutsche</strong> Luftwaffenflugzeuge außerhalbdes <strong>deutsche</strong>n Luftraums mit Waffengewalt solchen Angriffen zur Wehr setzendürfen.Schwerpunkt des Verteidigungsauftrags ist der Schutz <strong>deutsche</strong>n Territoriums <strong>und</strong> seinerBevölkerung vor bereits stattfindenden oder unmittelbar drohenden militärischenAngriffen von außen. Art. 87 a Abs. 1 S. 1 GG erlaubt überdies u.a. die Rettung Deutscherim Ausland mit militärischen Mitteln, soweit <strong>das</strong> Völkerrecht die Evakuierunggestattet. 224b) Die Verteidigung von BündnispartnernDie individuelle Landesverteidigung, wie sie Art. 87 a GG vorsieht, wird ergänzt durchdie Möglichkeit der kollektiven Selbstverteidigung im Rahmen eines Systems kollektiverSicherheit. Art. 24 Abs. 2 GG ermächtigt den B<strong>und</strong> nicht nur zum Eintritt in einsolches System, sondern bietet auch die verfassungsrechtliche Gr<strong>und</strong>lage für die Übernahmeder mit dem System typischerweise verb<strong>und</strong>enen Aufgaben. NATO <strong>und</strong> WEU,223 Stein, Horst: Armee im Rechtsstaat – Streitkräfte <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz, in: Truppenpraxis Beiheft,1/1991, S. 6; vgl. dazu auch: Steinkamm, Armin A.: Wehrverfassung, in: Ergänzbares Lexikon desRechts, Neuwied, 1988, 5/840, S. 2; Kirchhof in: Handbuch des Staatsrechts, S. 991; Depenheuer,Otto: Der verfassungsrechtliche Verteidigungsauftrag der B<strong>und</strong>eswehr, in: DVBl. 112/11, 1997,S. 686 f; Wipfelder: <strong>Wehrrecht</strong>, S. 21.224 Die B<strong>und</strong>eswehr hat erstmalig am 14. März 1997 in Tirana/Albanien eine derartige Rettungsaktionaus einer Notlage unternommen.56

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