Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
Das österreichische und das deutsche Wehrrecht Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
zum Schutze der Grundrechte der Soldaten und als Hilfsorgan des Bundestages bei derAusübung der parlamentarischen Kontrolle über die Streitkräfte zu berufen. 215 Währendder Verteidigungsausschuß die Parlamentskontrolle unter allgemeinen und hauptsächlichpolitischen Gesichtspunkten ausübt, ist die Tätigkeit des Wehrbeauftragten für dasGebiet der inneren Truppenführung und zur Kontrolle von Einzelfällen gedacht.Amtsbefugnisse, Pflichten, Wahl und Rechtsstellung sind auf Grund von Art. 45 b S. 2GG im einzelnen gesetzlich geregelt. Die Amtszeit des Wehrbeauftragten beträgt fünfJahre. 216 Er wird tätig auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusseszur Prüfung bestimmter Vorgänge oder auch aus eigener Initiative, wenn ihm Vorgängebekannt werden, die auf eine Verletzung von Grundrechten der Soldaten oder derGrundsätze der Inneren Führung 217 schließen lassen. 218 Mängeln kann der Wehrbeauftragtenicht selbst abhelfen, er kann aber die zuständigen Stellen zur Regelung der Angelegenheitund Mängelbeseitigung anregen. ”In der Praxis erweist sich das Anregungsrechtals besonders wirksam.” 219Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Wehrbeauftragten ein umfassendes Informationsrechtzur Verfügung. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung und allen diesemunterstellten Dienststellen und Personen Auskunft und Akteneinsicht verlangen,jederzeit alle Truppenteile, Dienststellen und Behörden besuchen, vom Bundesministerder Verteidigung Berichte über die Ausübung der Disziplinargewalt anfordern und Verhandlungender Gerichte in Strafverfahren und disziplinargerichtlichen Verhandlungen215 Vgl. Art. 45 b S. 1 GG.216 Vgl. § 14 Abs. 2 WBeauftrG.217 Die Innere Führung bildet das Führungskonzept der deutschen Streitkräfte. Sie basiert auf der Werteordnungdes Grundgesetzes und dient dazu, die Staatsbürger unter Berücksichtigung der Erkenntnissemoderner Menschenführung zu einsatzbereiten Soldaten auszubilden, die militärischen Anforderungenin Kongruenz mit den Vorgaben des demokratisch verfaßten Rechtsstaates zu bringen unddie Soldaten in die Gesellschaft zu integrieren; vgl. dazu: Raidel, Hans: Die Bundeswehr, ihr Selbstverständnis,ihre Rollen und Aufgaben – Bestandsaufnahme und Ausblick, Oettingen/Bonn 1998, S.9 f.218 Vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WBeauftrG.219 Marienfeld, Claire, Wehrbeauftragte des deutschen Bundestages, Interview vom 25.01.99.54
jederzeit beiwohnen.Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden.220 Der Wehrbeauftragte hat diese Eingaben zu bearbeiten, darf aber weder Einzelfälleentscheiden noch Bundeswehrdienststellen Weisungen erteilen. Im Rahmen seinesAnregungsrechtes hat er aber die Möglichkeit Mängel zu beseitigen.Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres muß er dem Bundestag einen schriftlichen Berichtüber seine Tätigkeit erstatten. 221V. Grundsätze der Finanzierung der BundeswehrGemäß Art. 87 a Abs. 1 S. 2 GG müssen sich die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfteund die Grundzüge ihrer Organisation aus dem Haushaltsplan ergeben. Der Haushaltsplanwird für ein oder mehrere Rechnungsjahre nach Maßgabe des Art. 110 Abs. 2 bis 4GG durch Haushaltsgesetz vom Parlament festgesetzt. Praktische Konsequenz ist, daßder Bundestag durch die Bewilligung der Finanzmittel für Personal und Ausrüstung derStreitkräfte den Umfang und deren Ausstattung festlegt und einen verbindlichen Rahmenfür die Verwendung der den Streitkräften zugewiesenen Haushaltsmittel gibt. DerBundestag ist damit verantwortlich eingebunden in Aufbau und Organisation der Streitkräfteund beteiligt bei der Verwirklichung sicherheits- und verteidigungspolitischerKonzeptionen.Wenn es "zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlichist", sieht Art. 115 c Abs. 3 GG für den Verteidigungsfall vor, daß das Finanzwesendes Bundes abweichend von den Vorschriften im Frieden geregelt werden kann.Damit wird der Gesetzgeber ermächtigt, in besonderen Notfällen ein beschleunigtes undentformalisiertes Haushaltsrecht in Kraft zu setzen. Daneben besteht das besondereRecht des Bundesfinanzministers, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben "imFalle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses" zu tätigen. 222220 Vgl. § 7 WBeauftrG (Eingaberecht).221 Vgl. § 2 Abs. 1 WBeauftrG (Jahresbericht).222 Art. 112 S. 2 GG.55
- Seite 18 und 19: Dabei handelt es sich um für Krise
- Seite 20 und 21: vom ungarischen Reichstag entsandte
- Seite 22 und 23: II. Staats- und verfassungsrechtlic
- Seite 24 und 25: Gesetzgebung und Vollziehung sind a
- Seite 26 und 27: ihre Wehrhoheit zurück und verpfli
- Seite 28 und 29: sind Vertreter des ganzen Volkes (.
- Seite 30 und 31: derung vergleichsweise leicht herbe
- Seite 32 und 33: Deutschland das Rechtsstaatsprinzip
- Seite 34 und 35: Anschluß daran werden die Grundsä
- Seite 36 und 37: Zwecke eines Einsatzes zusammentret
- Seite 38 und 39: walt), der sie ”übergeordnet”
- Seite 40 und 41: lung des Bundesheeres unter die Lei
- Seite 42 und 43: Verfügungen gemäß Art. 80 Abs. 2
- Seite 44 und 45: Enquêterecht 116 , das Zitationsre
- Seite 46 und 47: Dem Landesverteidigungsrat gehören
- Seite 48 und 49: VI. Auftrag und Einsatz des Bundesh
- Seite 50 und 51: ) Aufgaben des Bundesheeres im Inne
- Seite 52 und 53: staatliche Auslegung des Begriffs "
- Seite 54 und 55: 2. Der Einsatz der Streitkräftea)
- Seite 56 und 57: Rechtsstaatlichkeit und Schutz der
- Seite 58 und 59: C. Die deutschen StreitkräfteI. Di
- Seite 60 und 61: en müssen. Damit wird die grundsä
- Seite 62 und 63: III. Die Stellung der Streitkräfte
- Seite 64 und 65: parlamentarischen Kontrolle: Gemä
- Seite 66 und 67: tierrecht. Die mündliche Anfrage 2
- Seite 70 und 71: VI. Auftrag und Einsatz der Streitk
- Seite 72 und 73: spiel Wohnviertel, rein zivile Vers
- Seite 74 und 75: fährdet die Naturkatastrophe oder
- Seite 76 und 77: gen in anderen Staaten erbringen. S
- Seite 78 und 79: vorgegebene Trennung von Streitkrä
- Seite 80 und 81: Soldaten.Diese Feststellung, welche
- Seite 82 und 83: kontrollieren. Dies zeigt sich insb
- Seite 84 und 85: land wird der Bundesminister der Ve
- Seite 86 und 87: Daneben hat die Beschwerdekommissio
- Seite 88 und 89: und sind für die Exekutive verbind
- Seite 90 und 91: Betrachtet man die Aufgaben der jew
- Seite 92 und 93: en in Europa teilzunehmen. Österre
- Seite 94 und 95: d) Die Entscheidungsbefugnis über
- Seite 96 und 97: Abb. 2 Die Entscheidungsbefugnis ü
- Seite 98 und 99: 7. In beiden Ländern sind besonder
- Seite 100 und 101: B. Der österreichische SoldatI. De
- Seite 102 und 103: Rechtsmittel 281 nicht zulässig. 2
- Seite 104 und 105: Frauen, die freiwillig ”Ausbildun
- Seite 106 und 107: den, der sog. Wesensgehalt muß gar
- Seite 108 und 109: der soldatischen Meinungsfreiheit.
- Seite 110 und 111: setzlichen Richter 311 , Recht auf
- Seite 112 und 113: cc) Rechte zur Wahrnehmung der sold
- Seite 114 und 115: wendigen Ausbildung zu unterziehen
- Seite 116 und 117: wahren und ihnen in Not und Gefahr
jederzeit beiwohnen.Jeder Soldat hat <strong>das</strong> Recht, sich einzeln unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden.220 Der Wehrbeauftragte hat diese Eingaben zu bearbeiten, darf aber weder Einzelfälleentscheiden noch B<strong>und</strong>eswehrdienststellen Weisungen erteilen. Im Rahmen seinesAnregungsrechtes hat er aber die Möglichkeit Mängel zu beseitigen.Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres muß er dem B<strong>und</strong>estag einen schriftlichen Berichtüber seine Tätigkeit erstatten. 221V. Gr<strong>und</strong>sätze der Finanzierung der B<strong>und</strong>eswehrGemäß Art. 87 a Abs. 1 S. 2 GG müssen sich die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte<strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>züge ihrer Organisation aus dem Haushaltsplan ergeben. Der Haushaltsplanwird für ein oder mehrere Rechnungsjahre nach Maßgabe des Art. 110 Abs. 2 bis 4GG durch Haushaltsgesetz vom Parlament festgesetzt. Praktische Konsequenz ist, daßder B<strong>und</strong>estag durch die Bewilligung der Finanzmittel für Personal <strong>und</strong> Ausrüstung derStreitkräfte den Umfang <strong>und</strong> deren Ausstattung festlegt <strong>und</strong> einen verbindlichen Rahmenfür die Verwendung der den Streitkräften zugewiesenen Haushaltsmittel gibt. DerB<strong>und</strong>estag ist damit verantwortlich eingeb<strong>und</strong>en in Aufbau <strong>und</strong> Organisation der Streitkräfte<strong>und</strong> beteiligt bei der Verwirklichung sicherheits- <strong>und</strong> verteidigungspolitischerKonzeptionen.Wenn es "zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlichist", sieht Art. 115 c Abs. 3 GG für den Verteidigungsfall vor, daß <strong>das</strong> Finanzwesendes B<strong>und</strong>es abweichend von den Vorschriften im Frieden geregelt werden kann.Damit wird der Gesetzgeber ermächtigt, in besonderen Notfällen ein beschleunigtes <strong>und</strong>entformalisiertes Haushaltsrecht in Kraft zu setzen. Daneben besteht <strong>das</strong> besondereRecht des B<strong>und</strong>esfinanzministers, überplanmäßige <strong>und</strong> außerplanmäßige Ausgaben "imFalle eines unvorhergesehenen <strong>und</strong> unabweisbaren Bedürfnisses" zu tätigen. 222220 Vgl. § 7 WBeauftrG (Eingaberecht).221 Vgl. § 2 Abs. 1 WBeauftrG (Jahresbericht).222 Art. 112 S. 2 GG.55