Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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zum Schutze der Grundrechte der Soldaten und als Hilfsorgan des Bundestages bei derAusübung der parlamentarischen Kontrolle über die Streitkräfte zu berufen. 215 Währendder Verteidigungsausschuß die Parlamentskontrolle unter allgemeinen und hauptsächlichpolitischen Gesichtspunkten ausübt, ist die Tätigkeit des Wehrbeauftragten für dasGebiet der inneren Truppenführung und zur Kontrolle von Einzelfällen gedacht.Amtsbefugnisse, Pflichten, Wahl und Rechtsstellung sind auf Grund von Art. 45 b S. 2GG im einzelnen gesetzlich geregelt. Die Amtszeit des Wehrbeauftragten beträgt fünfJahre. 216 Er wird tätig auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusseszur Prüfung bestimmter Vorgänge oder auch aus eigener Initiative, wenn ihm Vorgängebekannt werden, die auf eine Verletzung von Grundrechten der Soldaten oder derGrundsätze der Inneren Führung 217 schließen lassen. 218 Mängeln kann der Wehrbeauftragtenicht selbst abhelfen, er kann aber die zuständigen Stellen zur Regelung der Angelegenheitund Mängelbeseitigung anregen. ”In der Praxis erweist sich das Anregungsrechtals besonders wirksam.” 219Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Wehrbeauftragten ein umfassendes Informationsrechtzur Verfügung. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung und allen diesemunterstellten Dienststellen und Personen Auskunft und Akteneinsicht verlangen,jederzeit alle Truppenteile, Dienststellen und Behörden besuchen, vom Bundesministerder Verteidigung Berichte über die Ausübung der Disziplinargewalt anfordern und Verhandlungender Gerichte in Strafverfahren und disziplinargerichtlichen Verhandlungen215 Vgl. Art. 45 b S. 1 GG.216 Vgl. § 14 Abs. 2 WBeauftrG.217 Die Innere Führung bildet das Führungskonzept der deutschen Streitkräfte. Sie basiert auf der Werteordnungdes Grundgesetzes und dient dazu, die Staatsbürger unter Berücksichtigung der Erkenntnissemoderner Menschenführung zu einsatzbereiten Soldaten auszubilden, die militärischen Anforderungenin Kongruenz mit den Vorgaben des demokratisch verfaßten Rechtsstaates zu bringen unddie Soldaten in die Gesellschaft zu integrieren; vgl. dazu: Raidel, Hans: Die Bundeswehr, ihr Selbstverständnis,ihre Rollen und Aufgaben – Bestandsaufnahme und Ausblick, Oettingen/Bonn 1998, S.9 f.218 Vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WBeauftrG.219 Marienfeld, Claire, Wehrbeauftragte des deutschen Bundestages, Interview vom 25.01.99.54

jederzeit beiwohnen.Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden.220 Der Wehrbeauftragte hat diese Eingaben zu bearbeiten, darf aber weder Einzelfälleentscheiden noch Bundeswehrdienststellen Weisungen erteilen. Im Rahmen seinesAnregungsrechtes hat er aber die Möglichkeit Mängel zu beseitigen.Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres muß er dem Bundestag einen schriftlichen Berichtüber seine Tätigkeit erstatten. 221V. Grundsätze der Finanzierung der BundeswehrGemäß Art. 87 a Abs. 1 S. 2 GG müssen sich die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfteund die Grundzüge ihrer Organisation aus dem Haushaltsplan ergeben. Der Haushaltsplanwird für ein oder mehrere Rechnungsjahre nach Maßgabe des Art. 110 Abs. 2 bis 4GG durch Haushaltsgesetz vom Parlament festgesetzt. Praktische Konsequenz ist, daßder Bundestag durch die Bewilligung der Finanzmittel für Personal und Ausrüstung derStreitkräfte den Umfang und deren Ausstattung festlegt und einen verbindlichen Rahmenfür die Verwendung der den Streitkräften zugewiesenen Haushaltsmittel gibt. DerBundestag ist damit verantwortlich eingebunden in Aufbau und Organisation der Streitkräfteund beteiligt bei der Verwirklichung sicherheits- und verteidigungspolitischerKonzeptionen.Wenn es "zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlichist", sieht Art. 115 c Abs. 3 GG für den Verteidigungsfall vor, daß das Finanzwesendes Bundes abweichend von den Vorschriften im Frieden geregelt werden kann.Damit wird der Gesetzgeber ermächtigt, in besonderen Notfällen ein beschleunigtes undentformalisiertes Haushaltsrecht in Kraft zu setzen. Daneben besteht das besondereRecht des Bundesfinanzministers, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben "imFalle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses" zu tätigen. 222220 Vgl. § 7 WBeauftrG (Eingaberecht).221 Vgl. § 2 Abs. 1 WBeauftrG (Jahresbericht).222 Art. 112 S. 2 GG.55

jederzeit beiwohnen.Jeder Soldat hat <strong>das</strong> Recht, sich einzeln unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden.220 Der Wehrbeauftragte hat diese Eingaben zu bearbeiten, darf aber weder Einzelfälleentscheiden noch B<strong>und</strong>eswehrdienststellen Weisungen erteilen. Im Rahmen seinesAnregungsrechtes hat er aber die Möglichkeit Mängel zu beseitigen.Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres muß er dem B<strong>und</strong>estag einen schriftlichen Berichtüber seine Tätigkeit erstatten. 221V. Gr<strong>und</strong>sätze der Finanzierung der B<strong>und</strong>eswehrGemäß Art. 87 a Abs. 1 S. 2 GG müssen sich die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte<strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>züge ihrer Organisation aus dem Haushaltsplan ergeben. Der Haushaltsplanwird für ein oder mehrere Rechnungsjahre nach Maßgabe des Art. 110 Abs. 2 bis 4GG durch Haushaltsgesetz vom Parlament festgesetzt. Praktische Konsequenz ist, daßder B<strong>und</strong>estag durch die Bewilligung der Finanzmittel für Personal <strong>und</strong> Ausrüstung derStreitkräfte den Umfang <strong>und</strong> deren Ausstattung festlegt <strong>und</strong> einen verbindlichen Rahmenfür die Verwendung der den Streitkräften zugewiesenen Haushaltsmittel gibt. DerB<strong>und</strong>estag ist damit verantwortlich eingeb<strong>und</strong>en in Aufbau <strong>und</strong> Organisation der Streitkräfte<strong>und</strong> beteiligt bei der Verwirklichung sicherheits- <strong>und</strong> verteidigungspolitischerKonzeptionen.Wenn es "zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlichist", sieht Art. 115 c Abs. 3 GG für den Verteidigungsfall vor, daß <strong>das</strong> Finanzwesendes B<strong>und</strong>es abweichend von den Vorschriften im Frieden geregelt werden kann.Damit wird der Gesetzgeber ermächtigt, in besonderen Notfällen ein beschleunigtes <strong>und</strong>entformalisiertes Haushaltsrecht in Kraft zu setzen. Daneben besteht <strong>das</strong> besondereRecht des B<strong>und</strong>esfinanzministers, überplanmäßige <strong>und</strong> außerplanmäßige Ausgaben "imFalle eines unvorhergesehenen <strong>und</strong> unabweisbaren Bedürfnisses" zu tätigen. 222220 Vgl. § 7 WBeauftrG (Eingaberecht).221 Vgl. § 2 Abs. 1 WBeauftrG (Jahresbericht).222 Art. 112 S. 2 GG.55

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