13.07.2015 Aufrufe

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

zum Schutze der Gr<strong>und</strong>rechte der Soldaten <strong>und</strong> als Hilfsorgan des B<strong>und</strong>estages bei derAusübung der parlamentarischen Kontrolle über die Streitkräfte zu berufen. 215 Währendder Verteidigungsausschuß die Parlamentskontrolle unter allgemeinen <strong>und</strong> hauptsächlichpolitischen Gesichtspunkten ausübt, ist die Tätigkeit des Wehrbeauftragten für <strong>das</strong>Gebiet der inneren Truppenführung <strong>und</strong> zur Kontrolle von Einzelfällen gedacht.Amtsbefugnisse, Pflichten, Wahl <strong>und</strong> Rechtsstellung sind auf Gr<strong>und</strong> von Art. 45 b S. 2GG im einzelnen gesetzlich geregelt. Die Amtszeit des Wehrbeauftragten beträgt fünfJahre. 216 Er wird tätig auf Weisung des B<strong>und</strong>estages oder des Verteidigungsausschusseszur Prüfung bestimmter Vorgänge oder auch aus eigener Initiative, wenn ihm Vorgängebekannt werden, die auf eine Verletzung von Gr<strong>und</strong>rechten der Soldaten oder derGr<strong>und</strong>sätze der Inneren Führung 217 schließen lassen. 218 Mängeln kann der Wehrbeauftragtenicht selbst abhelfen, er kann aber die zuständigen Stellen zur Regelung der Angelegenheit<strong>und</strong> Mängelbeseitigung anregen. ”In der Praxis erweist sich <strong>das</strong> Anregungsrechtals besonders wirksam.” 219Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Wehrbeauftragten ein umfassendes Informationsrechtzur Verfügung. Er kann vom B<strong>und</strong>esminister der Verteidigung <strong>und</strong> allen diesemunterstellten Dienststellen <strong>und</strong> Personen Auskunft <strong>und</strong> Akteneinsicht verlangen,jederzeit alle Truppenteile, Dienststellen <strong>und</strong> Behörden besuchen, vom B<strong>und</strong>esministerder Verteidigung Berichte über die Ausübung der Disziplinargewalt anfordern <strong>und</strong> Verhandlungender Gerichte in Strafverfahren <strong>und</strong> disziplinargerichtlichen Verhandlungen215 Vgl. Art. 45 b S. 1 GG.216 Vgl. § 14 Abs. 2 WBeauftrG.217 Die Innere Führung bildet <strong>das</strong> Führungskonzept der <strong>deutsche</strong>n Streitkräfte. Sie basiert auf der Werteordnungdes Gr<strong>und</strong>gesetzes <strong>und</strong> dient dazu, die Staatsbürger unter Berücksichtigung der Erkenntnissemoderner Menschenführung zu einsatzbereiten Soldaten auszubilden, die militärischen Anforderungenin Kongruenz mit den Vorgaben des demokratisch verfaßten Rechtsstaates zu bringen <strong>und</strong>die Soldaten in die Gesellschaft zu integrieren; vgl. dazu: Raidel, Hans: Die B<strong>und</strong>eswehr, ihr Selbstverständnis,ihre Rollen <strong>und</strong> Aufgaben – Bestandsaufnahme <strong>und</strong> Ausblick, Oettingen/Bonn 1998, S.9 f.218 Vgl. § 1 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 WBeauftrG.219 Marienfeld, Claire, Wehrbeauftragte des <strong>deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estages, Interview vom 25.01.99.54

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!