Das österreichische und das deutsche Wehrrecht
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Mittelbaren Einfluß auf die Streitkräfte hat der B<strong>und</strong>estag durch Ausübung der ausschließlicheGesetzgebungskompetenz in Angelegenheiten der Verteidigung. 211Letztendlich trifft - im Regelfall - der B<strong>und</strong>estag mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esrats dieFeststellung des Verteidigungsfalls. 212 Die Streitkräfte betreffend hat dies den Übergangder Befehls- <strong>und</strong> Kommandogewalt auf den B<strong>und</strong>eskanzler gemäß Art. 115 b GG zurFolge.IV. Besondere Beratungs- <strong>und</strong> Kontrollorgane der Streitkräfte1. Der RechtsberaterDie Rechtsberater der B<strong>und</strong>eswehr sind als Beamte des höheren Dienstes bei Dienststellen<strong>und</strong> Verbänden ab Division aufwärts eingesetzt. Sie unterstützen ihre Befehlshaber,Kommandeure <strong>und</strong> Dienststellenleiter in allen Angelegenheiten der <strong>Wehrrecht</strong>s <strong>und</strong>des Völkerrechts, so z.B. im Disziplinar-, Beschwerde-, Straf-, Status- <strong>und</strong> Kriegsvölkerrecht.213 Eine Beratung in persönlichen Rechtsangelegenheiten von Soldaten ist nichtzulässig. Die Rechtsberater sind ihren Vorgesetzten in allgemein dienstlicher Hinsichtunmittelbar unterstellt. In einem bewaffneten internationalen Konflikt werden Rechtsberaterals Stabsoffiziere eingesetzt. Die Fortbildung der Rechtsberater vollzieht sich insbesonderedurch Fachlehrgänge, Tagungen <strong>und</strong> Dienstbesprechungen, die in einer vielseitigenKooperation mit nationalen <strong>und</strong> internationalen Instituten <strong>und</strong> Organisationendurchgeführt werden. 2142. Der WehrbeauftragteDer Deutsche B<strong>und</strong>estag hat die verfassungsrechtliche Pflicht einen Wehrbeauftragten211 B<strong>und</strong>esgesetze können durch die B<strong>und</strong>esregierung, aus der Mitte des B<strong>und</strong>estages oder den B<strong>und</strong>esratinitiiert werden (Art. 76 Abs. 1, 110 Abs. 3 GG). Zu ihrem Zustandekommen bedürfen sie stetseines B<strong>und</strong>estagsbeschlusses nach Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG.212 Vgl. Art. 115 a GG.213 Neben der Rechtsberatung obliegt dem Rechtsberater die Überwachung des von der Truppe gemäߧ 33 SG durchzuführenden Rechtsunterrichts.214 Vgl. dazu: Antworten auf den Fragebogen der Internationalen Gesellschaft für <strong>Wehrrecht</strong> <strong>und</strong>Kriegsvölkerrecht für den XIII. Internationalen Kongress in Baden/Österreich 1994: „<strong>Das</strong> <strong>Wehrrecht</strong><strong>und</strong> der Einsatz von Streitkräften in einer sich wandelnden Weltordnung“, S. 16.53