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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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tierrecht. Die mündliche Anfrage 206 , die öffentliche Anhörung der Enquete-Kommission 207 <strong>und</strong> die Anhörungen in den Fachausschüssen 208 stärken die Kontrollmöglichkeitendes Parlaments.Besondere Bedeutung kommt dem Verteidigungsausschuß des Deutschen B<strong>und</strong>estageszu. Er berät über alle Fragen der Verteidigungspolitik – von der Besoldung der Soldatenüber die Beschaffung von Waffensystemen bis hin zu politischen Entscheidungen derNATO. Sein besonderes Gewicht wird bestärkt durch die Möglichkeit, sich jederzeitselbst als Untersuchungsausschuß einzusetzen. 209 Damit ist er nicht nur Kontrollorgander Streitkräfte, sondern auch ein wichtiges <strong>und</strong> wirksames Instrument zur Kontrolle derVerteidigungs- <strong>und</strong> Sicherheitspolitik der B<strong>und</strong>esregierung.Auf <strong>das</strong> parlamentarische Budgetrecht <strong>und</strong> den Wehrbeauftragten des B<strong>und</strong>estages wirdunter 3. Kapitel, C, IV <strong>und</strong> V gesondert eingegangen.Daneben besteht <strong>das</strong> Recht des Parlaments über den Einsatz der Streitkräfte zu entscheiden(”konstitutiver Parlamentsvorbehalt”). 210 Damit verb<strong>und</strong>en ist allerdings nicht dieBefugnis, die B<strong>und</strong>esregierung zu einem Einsatz der Streitkräfte zu verpflichten oderüber die Modalitäten, den Umfang, die Dauer des Einsatzes sowie die Koordination in<strong>und</strong> mit den Organen der internationalen Organisationen zu bestimmen.206 Vgl. §§ 100, 104 GO BT; mit der mündlichen Anfrage an die B<strong>und</strong>esregierung kann der B<strong>und</strong>estagAuskunft über Bereiche, die die Streitkräfte betreffen, verlangen.207 Vgl. § 56 GO BT.208 Vgl. § 70 GO BT.209 Vgl. Art. 45 a Abs. 2 GG; hierbei hat er die Aufgabe, Sachverhalte auf dem Gebiet der Verteidigung,deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt <strong>und</strong> für die der B<strong>und</strong> zuständig ist, zu untersuchen.Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder muß der Verteidigungsausschuß eine Angelegenheit zumGegenstand einer Untersuchung machen. Der Beschluß aktualisiert die Untersuchungsausschußrechte.Bei Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß entsprechendeAnwendung; Gerichte <strong>und</strong> Verwaltungsbehörden sind dem Ausschuß zur Rechts- <strong>und</strong>Amtshilfe verpflichtet (Art. 44 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 GG).210 Siehe dazu ausführlich: 3. Kapitel, C, VI, 2, b.52

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