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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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d) Streitkräfte <strong>und</strong> B<strong>und</strong>espräsidentDie soeben dargestellten Befugnisse des B<strong>und</strong>esministers der Verteidigung <strong>und</strong> desB<strong>und</strong>eskanzlers zeigen, daß für entsprechende Rechte <strong>und</strong> Befugnisse des B<strong>und</strong>espräsidentennur wenig Raum bleibt. Im wesentlichen beschränken sich seine Befugnisse immilitärischen Bereich auf Repräsentationsaufgaben. Gemäß Art. 60 GG obliegen demB<strong>und</strong>espräsidenten:- die Ernennung <strong>und</strong> Entlassung von Offizieren <strong>und</strong> Unteroffizieren (eingeschränkteKontrollfunktion),- die Ausübung des Begnadigungsrechts nach Art. 60 Abs. 2 GG <strong>und</strong>- die Kompetenz zur Stiftung <strong>und</strong> Verleihung von Orden <strong>und</strong> Ehrenzeichen sowie zurFestlegung der Dienstgradbezeichnungen <strong>und</strong> zur Bestimmung der Uniform.Wegen der restriktiven verfassungsrechtlichen Konstruktion sind die Einflußmöglichkeitendes B<strong>und</strong>espräsidenten im sicherheitspolitischen Bereich gerade mehr oder wenigerauf moralisch-politische Appelle <strong>und</strong> Anregungen im informellen Bereich beschränkt.e) Streitkräfte <strong>und</strong> Parlament<strong>Das</strong> Verhältnis der Streitkräfte zum B<strong>und</strong>estag wird vom ”Primat der Politik” geprägt.Die in Art. 87 a Abs. 1 S. 2 GG festgelegte Befugnis des Parlaments, über Umfang <strong>und</strong>Aufbau der Streitkräfte zu bestimmen, wird ergänzt durch <strong>das</strong> parlamentarischen Budgetrecht201 , die Einrichtung eines Verteidigungsausschusses 202 <strong>und</strong> eines Wehrbeauftragten203 sowie verschiedene Kontrollrechte des B<strong>und</strong>estages gegenüber der Exekutive.Zu den Kontrollrechten zählen <strong>das</strong> Interpellationsrecht 204 , Enquêterecht 205 <strong>und</strong> <strong>das</strong> Zi-201 Vgl. Art. 87 a Abs. 1 GG. Siehe dazu: 3. Kapitel, C, V.202 Vgl. Art. 45 a Abs. 1 GG.203 Vgl. Art. 45 b GG. Siehe dazu: 3. Kapitel, C, IV, 2.204 <strong>Das</strong> Interpellationsrecht ist <strong>das</strong> Recht des B<strong>und</strong>estages, nach Art. 42 Abs. 1 GG die Regierung umAuskunft über bestimmte Angelegenheiten zu ersuchen.205 <strong>Das</strong> Enquêterecht ist <strong>das</strong> Recht des B<strong>und</strong>estages, nach Art. 44 GG Untersuchungsausschüsse einzusetzen.Es wird ergänzt durch <strong>das</strong> Recht des Verteidigungsauschusses, sich jederzeit als Unter-suchungsausschußeinzusetzen.51

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