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Das österreichische und das deutsche Wehrrecht

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parlamentarischen Kontrolle: Gemäß Art. 43 Abs. 1 GG kann der B<strong>und</strong>estag die Anwesenheitdes B<strong>und</strong>esministers in seinen Sitzungen verlangen <strong>und</strong> ihn dabei zur Redestellen (sog. Zitierungsrecht). Daneben besteht <strong>das</strong> allgemeine Fragerecht des Parlamentsgegenüber der B<strong>und</strong>esregierung (sog. Interpellationsrecht).Bei der Vertretung des B<strong>und</strong>esministers der Verteidigung ist im Falle seiner Verhinderungzu unterscheiden: Als Mitglied der B<strong>und</strong>esregierung wird der B<strong>und</strong>esminister derVerteidigung in Regierungsangelegenheiten sowie in Ausübung der Befehls- <strong>und</strong> Kommandogewaltvon einem anderen B<strong>und</strong>esminister vertreten. 198 In seiner Eigenschaft alsLeiter des Ministeriums als oberster B<strong>und</strong>esbehörde wird er dagegen durch die verbeamtetenStaatssekretäre vertreten. 199 Für Erklärungen vor dem B<strong>und</strong>estag, vor demB<strong>und</strong>esrat <strong>und</strong> in den Sitzungen der B<strong>und</strong>esregierung (insoweit ohne Stimmrecht) vertretenihn die Parlamentarischen Staatssekretäre. 200c) Streitkräfte <strong>und</strong> B<strong>und</strong>eskanzlerDie Stellung des B<strong>und</strong>eskanzlers zu den Streitkräften wird in Friedenszeiten geprägtdurch die Richtlinienkompetenz des B<strong>und</strong>eskanzlers. Nach Art. 65 GG hat der B<strong>und</strong>eskanzler<strong>das</strong> Recht gr<strong>und</strong>legende <strong>und</strong> richtungsweisende Entscheidungen zu treffen <strong>und</strong>den B<strong>und</strong>esminister der Verteidigung an diese Vorgaben zu binden. Damit hat der B<strong>und</strong>eskanzlermittelbar Einfluß auf Angelegenheiten der Streitkräfte.Im Verteidigungsfall ist der B<strong>und</strong>eskanzler direkter Vorgesetzter der Truppe. GemäßArt. 115 b GG obliegt ihm die Befehls- <strong>und</strong> Kommandogewalt, die ihm über die Richtlinienkompetenzhinaus wesentlichen Einfluß auf die Führung der Streitkräfte gibt.198 Vgl. § 14 Abs. 1 GOBReg <strong>und</strong> Kirchhof, Ferdinand in: Isensee, Josef (Hrsg.) / Kirchof, Paul: Handbuchdes Staatsrecht der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, Band III, <strong>das</strong> Handeln des Staates, Heidelberg1988, S. 984, im folgenden zitiert als: Kirchhof: Handbuch des Staatsrecht.199 Vgl. § 14 Abs. 3 GOBReg.200 Vgl. Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts, S. 984.50

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